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Analysen zur Reform des EU-ETS 2026 - mit Fokus auf industriepolitische Auswirkungen

Auftraggeber
Veröffentlicht
20.07.2026
Angebotsfrist
28.07.2026
Das EU-ETS soll zum einen hinreichende Investitionsanreize durch eine Verknappung der im Markt verfügbaren Emissionszertifikate gewährleisten, andererseits muss aber auch zu jedem Zeitpunkt der Schutz der energieintensiven Industrien vor zu hohen Kostenbelastungen und dem Risiko der daraus resultierenden Abwanderung sichergestellt werden. Daraus leiten sich zwei Schwerpunkte der Untersuchung ab: 1. Verschiedene Maßnahmen können Angebot und Nachfrage im EU-ETS nach Emissionszertifikaten beeinflussen und damit auch den CO2-Preis. Gefordert ist im Rahmen dieser Studie eine Mengen- und keine Preisbetrachtung. Dies betrifft z. B. die Entwicklung der Emissionsobergrenze des EU-ETS („Cap“), u.a. durch den linearen Reduktionsfaktor, die Marktstabilitätsreserve bzw. die Anrechnung von Negativemissionen, internationalen Zertifikaten oder die CO2-Nutzung (CCU). Die Auftragnehmer sollen ein Rechenmodell entwickeln und nutzen, durch das die Auswirkungen verschiedener Maßnahmen auf die Gesamtmenge der Emissionszertifikate, die dem Markt im zeitlichen Verlauf zur Verfügung stehen, dargestellt und quantifiziert werden kann. Die Auswertungen stellen die Grundlage für die Bewertung der industriepolitischen und wettbewerblichen Auswirkungen der anstehenden ETS-Reform auf die deutsche Industrie dar. 2. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten hat entscheidende Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien und ihr Carbon Leakage-Risiko, je nach Ausgestaltung allerdings auch Nebeneffekte für unternehmerische Investitionsentscheidungen in Klimaschutztechnologien. Durch die Anpassung der Sektor-Benchmark-Werte im EU-ETS und die schrittweise Einführung des CO2-Grenzausgleichs wird sich die Zuteilung kostenfreier Emissionszertifikate verändern. Konkret könnte es zu einer Reduktion kostenfreier Allokation in vielen Sektoren kommen, womit höhere Kosten für betroffene Firmen verbunden wären; oder durch die geplante „Fast track“-Änderung der Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030 könnte es auch zu einer Erhöhung der kostenlosen Zuteilung gegenüber dem Status Quo kommen. Aus Sicht des BMWE ist eine Analyse auf Benchmark-Ebene entscheidend, eine reine Analyse auf Sektorebene ist aufgrund der großen Auswirkungen von Detailregelungen nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund hat der Legislativvorschlag der EU Kommission zur umfassenden Reform der EU-ETS hohe wirtschaftspolitische Bedeutung. Das Reformvorhaben umfasst zahlreiche Anpassungen mit komplexen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Für eine fachliche fundierte Bewertung der Vorschläge soll im Rahmen des Auftrags der Schwerpunkt auf kurzfristigen qualitativen und quantitativen Analysen zum ETS liegen. Folgende Teilleistungen sind zu erbringen: - Arbeitspaket 1: Darstellung der Legislativvorschläge - Arbeitspaket 2: Quantitative Analysen - Arbeitspaket 3: Qualitative Analysen - Arbeitspaket 4: Übergreifende Bewertung. Für die Leistungserbringung ist ein Aufwand von bis zu 95 Personentagen vorgesehen (siehe Preisblatt).

Zeitplan

Veröffentlichung
20.07.26
Fragenfrist
28.07.26
Abgabefrist
28.07.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
de-open
Erfüllungsort
Bonn, Deutschland
E-Mail
ticket@bescha.bund.de
Telefon
0228 99 610 1234

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Angebote, die nicht die nachstehend geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, können ausgeschlossen werden (Ausschlusskriterien)

    • - Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder Gewerbeanmeldung - Mindestanforderung: Aktueller Nachweis (nicht älter als sechs Monate zum Ende der Angebotsfrist)
    • - Eigenerklärung (Vordruck) über das Vorliegen einer entsprechenden Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung während des gesamten Auftragszeitraums mit einer jährlichen Mindesthaftung von 1.000.000 Euro
    • - Der Bieter muss zum Nachweis der Erfahrung und Fachkunde einschlägige Referenzaufträge (Unternehmensreferenzen) mit Bezügen zu folgenden Bereichen aufweisen (Vordruck):
    • A - Wissenschaftliche Analysen mit Bezug zum ETS1,
    • B - Modellierung quantitativer Auswirkungen von regulatorischen Vorhaben/ Gesetzesinitiativen zum ETS auf Benchmark-Ebene,
    • C - Bewertung von Wirkzusammenhängen des ETS1 auf die deutsche Industrie mit Bezügen zu Carbon Leakage im Kontext der Wettbewerbsfähigkeit und/oder Benchmarkmethodik und/oder Wechselwirkungen ETS1 mit dem CBAM,
    • D - Sektorspezifische Analysen zum ETS1.
    • Es bestehen folgende Mindestanforderungen an die Referenzaufträge:
    • Es sind jeweils (für jeden der genannten Bereiche A, B, C und D) mindestens zwei Unternehmensreferenzen auszuweisen. Es sollen nicht mehr als drei Referenzaufträge je Referenzbereich eingereicht werden.
    • Ein und derselbe Referenzauftrag kann auch für mehrere Bereiche angegeben werden, sofern ein Referenzauftrag diese Bereiche inhaltlich abdeckt und die jeweilige Zurechenbarkeit entsprechend klar und eindeutig im Vordruck dargestellt wird.
    • Insgesamt sind mindestens vier unterschiedliche Referenzaufträge zu benennen.
    • Mit dem Referenzauftrag verbundene, hier relevante Leistungen müssen zumindest teilweise nach dem 01.01.2023 erbracht worden sein. Noch laufende Aufträge können ebenfalls angegeben werden, soweit bereits wesentliche vertragliche Leistungen erbracht worden sind.
    • - Eigenerklärung (Vordruck) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
    • - Sofern zutreffend: Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck)
    • - Sofern zutreffend: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).

Zuschlagskriterien

  • Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Bewertung erfolgt nach der modifizierten UfAB II-Methode. - Das Zuschlagskriterium Qualität umfasst

    • (1) Personal mit Unterkriterien (a) Zentrale Anprechperson/ Stellvertretung (10%), (b) Kernteam (20%)
    • (2) Arbeitsorganisation und -abläufe (20%)
    • (3) Umsetzungskonzept mit Unterkriterien (a) Arbeitspaket 1 - Darstellung der Legislativvorschläge (10 von 50%), (b) Arbeitspaket 2 - Quantitative Analysen (15 von 50%), (c) Arbeitspaket 3 - Qualitative Analysen (15 von 50%), (d) Arbeitspaket 4 - Übergreifende Bewertung (10 von 50%).
    • Das Zuschlagskriterium Qualität geht mit 70% in die Gesamtwertung ein.
    • Die konkreten Anforderungen an die Angebotsinhalte ergeben sich im Einzelnen aus Ziffer 4.1 der Verfahrensbeschreibung!
    • - Für das Zuschlagskriterium Preis gilt:
    • Zur Angabe und Wertung des Zuschlagskriteriums Preis ist das Preisblatt (Teil der veröffentlichten Vergabeunterlagen) vom Bieter auszufüllen und mit dem Angebot als dessen Bestandteil einzureichen.
    • Es ist ein gemittelter Nettotagessatz anzugeben, aus dem sich ein Netto- und ein Bruttogesamtangebotspreis für die gesamte Vertragslaufzeit ergeben.
    • Der im Mengengerüst vorgegebene Ansatz für die Personentage ist zwingend der Angebotskalkulation zugrunde zu legen. Eine Veränderung der Leistungsmenge ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebots.
    • Der so ermittelte Bruttogesamtangebotspreis versteht sich als maximal zulässiger Höchstpreis. Es besteht kein Anspruch auf die volle Ausschöpfung des Auftragsvolumens. Die Vergütung erfolgt bedarfsabhängig auf Grundlage tatsächlich auftragsbezogen erbrachter Leistungen. Die Vergütung erfolgt zu den in Ziffer 4 (2) Vertragsentwurf festgelegten Fälligkeiten.
    • Der Bruttogesamtangebotspreis beinhaltet alle auftragsbezogenen Personal-, Sach- und Reisekosten, die vollumfänglich im anzugebenden Tagessatz zu integrieren sind. Eine separate Vergütung von Sach- und Reisekosten erfolgt nicht.
    • Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis).
    • Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
    • Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge): Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
    • Das Zuschlagskriterium Preis geht mit 30% in die Gesamtwertung ein.

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Vertragsentwurf89 KB6 Seiten
Kalkulation42 KB2 Tabellen
Konzeptvorlage287 KB24 Seiten
Vertragsbedingungen124 KB4 Seiten
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