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Ausschreibung der kommunalen Gebäude- und Inventarversicherungen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

Auftraggeber
Veröffentlicht
06.08.2026
Angebotsfrist
07.09.2026
Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg schreibt im Rahmen eines EU-weiten offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV die Vergabe von kommunalen Gebäude- und Inventarversicherungen aus. Gegenstand der Beschaffung ist der umfassende Versicherungsschutz, welcher für die Gebäudeversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel sowie für die Inventarversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl/Vandalismus umfasst, sowie sonstige in den Versicherungsbedingungen beschriebene Gefahren.

Zeitplan

Veröffentlichung
06.08.26
Abgabefrist
07.09.26
Vertragsbeginn
01.01.27

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Henstedt-Ulzburg, Deutschland
E-Mail
gemeinde@h-u.de
Telefon
+49 4193963462
Website
https://www.deutsche-evergabe.de

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • ACHTUNG

    • Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44 VgV
    • Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Einkauf von Versicherungsschutz. Bieter kann unabhängig von seiner Rechtsform (z. B. Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen) nur ein Versicherer sein, der zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist – sei es aufgrund einer Erlaubnis der BaFin nach § 8 VAG, sei es aufgrund einer Notifikation nach §§ 61 ff. VAG im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zugelassenen Versicherers (vgl. die nachfolgenden Nachweispflichten). Für den Versicherer kann auch ein Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG das Angebot abgeben, sofern er im Namen und mit Abschlussvollmacht des Versicherers handelt und diese Vollmacht dem Angebot beigefügt wird. Eine direkte Teilnahme als Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG, § 34d Abs. 1 GewO) ist daher nicht möglich.
    • Nachweis der Erlaubnis für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen
    • Der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das Versicherungsschutz gewährt, muss zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in Deutschland zugelassen sein (§§ 8, 61 ff. VAG). Zugelassen sind insbesondere Versicherungsaktiengesellschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 VAG sind, sowie öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
    • Zum Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen:
    • • die BaFin-Erlaubnis gemäß § 8 VAG (in Kopie) oder,
    • • bei EWR-Unternehmen, der Nachweis der Notifikation gemäß §§ 61 ff. VAG.
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    • Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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    • Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
  • ACHTUNG

    • Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Berufliche und technische Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV
    • Nachweis von vergleichbaren Referenzprojekten
    • Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft muss nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV durch Vorlage von mindestens drei vergleichbaren Referenzen nachweisen, dass die nachfolgende leistungsspezifische Anforderung erfüllt ist. Vergleichbar sind Referenzen aus dem Bereich der Sachversicherung, die nach Art, Größe, Umfang und Komplexität mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
    • Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss die folgende Mindestanforderung erfüllen:
    • • Absicherung im Rahmen eines Gebäudeversicherungsvertrags von mindestens 60 Liegenschaften, welcher mindestens die Gefahren Feuer (F), Leitungswasser (LW) sowie Sturm/Hagel (St/H) abdeckt.
    • Mindestens eine der angegebenen Referenzen muss Leistungen im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers gemäß § 99 GWB oder eines Sektorenauftraggebers gemäß § 100 GWB betreffen.
    • Die benannten Referenzen müssen aktuell sein. Als aktuell gelten Referenzen, bei denen innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote zwischen dem Referenzauftraggeber und dem Bieter ein wirksamer Versicherungsvertrag bestanden hat und in diesem Zeitraum tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Zum Zeitpunkt der Angabe fortbestehende Verträge sind zu berücksichtigen, sofern sie bereits innerhalb dieses Zeitraums begonnen haben.
    • Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis der vorstehenden Anforderungen auf Referenzen ihrer Mitglieder berufen (§ 47 VgV). Bezieht sich eine Referenz auf die Übernahme von Sachrisiken oder die Rückversicherungsstruktur, muss die entsprechende Referenz von demjenigen Mitglied der Bietergemeinschaft stammen, das im Falle der Auftragserteilung als Risikoträger (Mitversicherer) an dem Versicherungsvertrag beteiligt sein soll.
    • Referenzen, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, werden aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewertet. Kann der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft nicht mindestens drei den vorstehenden Anforderungen entsprechende Referenzen vorlegen, führt dies zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB.
    • Nachweis eines Risikomanagementsystems
    • Als Mindestanforderung für die Eignung hat der Bieter nachzuweisen, dass er über ein den §§ 23–29 VAG (bzw. den nationalen Äquivalenten bei ausländischer Aufsicht) entsprechendes Risikomanagementsystem verfügt. Der Nachweis ist durch Eigenerklärung (Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung) zu erbringen. Bei Einzelbietern hat der Bieter selbst diesen Nachweis zu erbringen.
    • Bietergemeinschaften haben diese Mindestanforderung wie folgt zu erfüllen: Da das Risikomanagementsystem eine aufsichtsrechtlich an das jeweilige Mitglied gebundene organisatorische Eigenschaft ist und nicht im Wege der Eignungsleihe von einem anderen Mitglied übernommen werden kann, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das als Risikoträger (Mitversicherer) am Versicherungsvertrag beteiligt sein soll, den Nachweis selbst und gesondert zu erbringen.
    • Das Nichtvorlegen eines entsprechenden Nachweises durch den Bieter oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – durch ein Mitglied, das als Risikoträger beteiligt sein soll, führt zum Ausschluss des Bieters bzw. der gesamten Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB.
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    • Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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    • Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
  • ACHTUNG

    • Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV)
    • Mindestanforderung Rückversicherungsschutz
    • Als Mindestanforderung für die Eignung hat der Bieter nachzuweisen, dass er in der Lage ist, das ausgeschriebene Versicherungsrisiko im Schadensfall vollständig zu erfüllen. Der Nachweis kann durch Eigenbehalt (Selbstbehalt des Bieters) oder durch Rückversicherung erfolgen
    • die Wahl der Absicherungsform steht dem Bieter frei.
    • Der Bieter hat im Rahmen der Eigenerklärung (Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung, dort „Eigenerklärung zum Rückversicherungsschutz“) anzugeben, in welchem Umfang das Risiko im Eigenbehalt getragen bzw. rückversichert wird. Die wirtschaftliche Fähigkeit des Bieters zur vollständigen Erfüllung des Vertrags wird durch das im selben Formular nachzuweisende Bonitätsrating (Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung, dort: „Eigenerklärung zum Bonitätsrating“) sichergestellt
    • dieses schließt das Gegenparteiausfallrisiko gegenüber in Anspruch genommenen Rückversicherern ein.
    • Die Auftraggeberin ist berechtigt, ergänzende Nachweise zur Struktur des Rückversicherungsprogramms nachzufordern.
    • Bietergemeinschaften haben diese Mindestanforderung wie folgt zu erfüllen: Da im Rahmen von Mitversicherungskonsortien marktüblich eine teilschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am versicherten Risiko besteht, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das einen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, die Angabe zur Absicherungsform selbst zu erbringen.
    • Das Nichtvorlegen der Eigenerklärung durch den Bieter oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – durch ein Mitglied, das einen Haftungsanteil übernehmen soll, führt zum Ausschluss des Bieters bzw. der gesamten Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB.
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    • Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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    • Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
  • ACHTUNG

    • Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV)
    • Bonität und Finanzkraft
    • Als Mindestanforderung an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Bieter seine Bonität bzw. Finanzkraft nachzuweisen. Der Nachweis kann wahlweise nach Variante A oder nach Variante B erbracht werden
    • beide Varianten sind gleichwertig. Der Bieter ist in der Wahl der Variante frei.
    • Variante A – Bonitätsrating: Nachweis eines aktuellen Finanzkraft- bzw. Emittentenratings von mindestens BBB– (S&P Global Ratings, Fitch Ratings, Scope Ratings) bzw. Baa3 (Moody's) oder einer gleichwertigen Ratingstufe. Anerkannt werden Ratings von Ratingagenturen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert oder zertifiziert sind. Der Rating-Bericht (mindestens Titelseite bzw. Rating-Summary) ist mit dem Angebot vorzulegen und darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als zwölf Monate sein.
    • Variante B – Solvenzkennzahl nach Solvency II: Nachweis einer SCR-Bedeckungsquote (Solvency Capital Requirement) von mindestens 200 % ausweislich des zuletzt veröffentlichten Berichts über Solvabilität und Finanzlage (SFCR gemäß § 40 VAG bzw. der entsprechenden nationalen Umsetzung der Artikel 51 ff. der Richtlinie 2009/138/EG). Maßgeblich ist die SCR-Bedeckungsquote ohne Anwendung von Übergangsmaßnahmen im Sinne der Artikel 308c und 308d der Richtlinie 2009/138/EG
    • die Volatilitätsanpassung darf berücksichtigt werden. Vorzulegen sind der einschlägige Auszug aus dem SFCR sowie die Eigenerklärung nach Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung, dort „Eigenerklärung zur Bonität und Finanzkraft“.
    • Der Bieter erklärt im Rahmen der Eigenerklärung zugleich, dass gegen ihn keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wegen Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 134 ff. VAG bzw. entsprechende Vorschriften des Aufsichtsstaates) anhängig sind und dass seit dem Stichtag des zugrunde gelegten SFCR keine wesentliche Verschlechterung der Solvenzlage eingetreten ist.
    • Bietergemeinschaften haben diese Mindestanforderung wie folgt zu erfüllen: Da im Rahmen von Mitversicherungskonsortien marktüblich eine teilschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am versicherten Risiko besteht, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das einen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, die Mindestanforderung selbst nachzuweisen. Jedes Mitglied kann dabei unabhängig von den übrigen Mitgliedern zwischen Variante A und Variante B wählen. Eine rechnerische Zusammenfassung der Nachweise mehrerer Mitglieder (kumulative Bewertung) findet nicht statt.
    • Die Auftraggeberin ist berechtigt, ergänzende Nachweise zur Bonität bzw. zur Solvenzlage (z. B. vollständiger Rating-Bericht, vollständiger SFCR-Bericht, Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers) nachzufordern.
    • Wird weder ein Nachweis nach Variante A noch ein Nachweis nach Variante B vorgelegt oder werden die vorstehenden Mindestwerte unterschritten, führt dies zum Ausschluss des Bieters bzw. – im Falle einer Bietergemeinschaft – der gesamten Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB.
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    • Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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    • Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

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