In den beiden Abklinganlagen sind teilweise veraltete Gerätschaften installiert. Die für den Betrieb der Anlagen regulatorisch notwendigen Komponenten sind teilweise nicht mehr funktionstüchtig. Gleichzeitig besteht eine zusätzliche Auflage des BAG, die schweizweit neu gilt und per sofort umzusetzen ist. Um die Anforderungen zu erfüllen, sind entsprechende Anpassungen erforderlich.