Veröffentlichung 24.07.26 | Fragenfrist 18.08.26 | Abgabefrist 27.08.26 |
Eignungskriterien
§ 45 (4) Nr. 2 VgV - Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2 Mio EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 2 Mio EUR gegeben ist. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mind. das zweifache der Versicherungssumme pro Jahr beträgt. Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind von der Berufshaftpflichtversicherung einzuschließen
§ 46 (3) Nr. 2 VgV
§ 46 (3) Nr. 1 VgV - Ausführung von Leistungen in den letzten sieben Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
§ 46 (3) Nr. 6 VgV - Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung
In Anlehnung an § 46 (3) Nr. 10 VgV - Teile des Auftrages, die unter Umständen an Nachunternehmer vom Bieter vergeben werden sollen
Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nachunternehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen, mit Ausnahme des Nachweises zur Höhe der geforderten Berufshaftpflichtversicherung.
Zuschlagskriterien
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