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Begleitende Evaluierung Strukturwandel Kohleregionen für den Zeitraum 2027 bis 2032

Auftraggeber
Veröffentlicht
10.07.2026
Angebotsfrist
26.08.2026
Ausgeschrieben wird die wissenschaftliche Evaluierung des Strukturwandels in den Kohleregionen (2027–2032). Der Auftrag umfasst u.a. die Evaluierung des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG), die Evaluierung des STARK-Bundesprogramms sowie die Zuarbeit zur haushaltsrechtlichen Erfolgskontrolle. Ein zentraler Bestandteil ist zudem die administrative Betreuung einer bundesweiten InvKG-Mikrodatenbank in einem Forschungsdatenzentrum.

Zeitplan

Veröffentlichung
10.07.26
Fragenfrist
19.08.26
Abgabefrist
26.08.26
Öffnung
27.08.26
Vertragsbeginn
01.01.27

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Erfüllungsort
Berlin, Deutschland
KMU geeignet
Ja
E-Mail
vergabestelle@bmwe.bund.de
Telefon
0000

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Sofern eine Pflicht zur Eintragung in einem der in Anhang XI zur Richtlinie 2014/24/EU (Seite 160) über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Register besteht, ein Auszug der Eintragung in Textform, der nicht älter als sechs Monate zum Ende der Angebotsfrist ist. Für Bieter aus Deutschland sind die betreffenden Register das Handelsregister, die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder. Beleg

    • Oben dargelegter Auszug
    • im Falle einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern getrennt vorzulegen.
  • Durch Referenzaufträge (Unternehmensreferenzen) sind Erfahrung und Fachkunde in folgenden Tätigkeitsbereichen nachzuweisen

    • A - Wissenschaftliche Evaluierung von Gesetzen und/oder komplexen wirtschafts-, regional- oder strukturpolitischen Förderprogrammen unter Anwendung quantitativer und kausalanalytischer Methoden.
    • B - Durchführung von begleitenden Erfolgskontrollen im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorgaben (gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO) mit Bezügen zu Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle.
    • C - Aufbau, Bereinigung, Harmonisierung, Dokumentation und/oder datenschutzkonforme Administration von strukturierten (Mikro- )Datenbanken oder empirischen Forschungsdatensätzen.
    • Anforderungen an Referenzaufträge:
    • - Es sind je Referenzbereich (A-C) mindestens zwei Referenzen einzureichen.
    • - Dieselbe Unternehmensreferenz kann auch für mehrere Referenzbereiche aufgeführt werden, sofern der Bieter die Zurechenbarkeit zum jeweiligen Referenzbereich hinreichend klar darlegt.
    • - Insgesamt sollen nicht mehr als vier Referenzen pro Referenzbereich eingereicht werden.
    • - Die relevanten (Teil-)Leistungen eines Referenzauftrags müssen nach dem 01.01.2023 erbracht worden sein.
    • - Bieter können auch Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (siehe Ziff. 3.3.4).
    • - Die Referenzaufträge müssen nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d.h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige Fachkunde zulassen.
    • Erforderliche Angaben pro Referenz (Vordruck):
    • - Leistungsgegenstand, Leistungszeitraum und Leistungsumfang mit grober Einordnung des Nettoauftragswertes,
    • - Auftraggeber/Leistungsempfänger mit Kontaktdaten,
    • - kurze Angaben zu Tätigkeiten und Arbeitsergebnissen,
    • - eindeutige inhaltliche Zuordnung des Referenzauftrags zu einem oder mehreren der oben genannten Referenzbereiche.
    • Sortierung und Prüfung:
    • - Die Referenzaufträge sind nach dem Grad ihrer Entsprechung zum Ausschreibungsgegenstand in dem Vordruck zu sortieren, beginnend mit der Referenz, die dem Anforderungsprofil dieser Ausschreibung am nächsten kommt.
    • - Hinweis zur Eignungsprüfung (Ja/Nein-Entscheidung): Die Prüfung der Referenzen dient ausschließlich der Feststellung, ob die Mindestanforderungen an die fachliche Eignung erfüllt sind. Es erfolgt keine qualitative Bewertung der Referenzen im Sinne einer Rangfolge der Bieter.
    • - Kein Vorteil durch Mehreingabe: Ein Bieter, der mehr als die Mindestanzahl an geeigneten Referenzen [pro Referenzbereich] einreicht, hat dadurch keinen Vorteil. Sobald die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass die geforderte Mindestanzahl an Referenzen die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, gilt die Eignung als nachgewiesen. Die Möglichkeit, bis zur zulässigen Höchstanzahl Referenzen einzureichen, dient der Sicherstellung des Eignungsnachweises. Sofern die Vergabestelle eine der vorrangig genannten Referenzen als nicht vergleichbar einstuft, werden die weiteren eingereichten Referenzen in der angegebenen Reihenfolge als Ersatz geprüft, um die geforderte Mindestanzahl an Referenzen zu erfüllen.
    • - Der Auftraggeber ist berechtigt, Referenzen inhaltlich zu prüfen, auch ggf. durch Kontaktaufnahme zu angegebenen Ansprechpersonen. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung.
    • - Wichtiger Hinweis: Bei Unterschreiten der Mindestanzahl der Referenzen und/oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die einzelnen Referenzen wird der Bieter mangels Eignung ausgeschlossen.
    • Nichtvorliegen von Interessenkollisionen
    • Der Bieter hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Sofern der Bieter mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/ oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
    • Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) mit obenstehendem Inhalt.
    • Leistungsfähigkeit im Fall der Eignungsleihe
    • Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
    • Beleg: sofern zutreffend – Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
    • Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen Angaben zu Rechtsform und Mitgliedern der Bietergemeinschaft, zur Rollen- und Aufgabenverteilung sowie zum vertretungsberechtigten Mitglied der einzelnen Unternehmen der Bietergemeinschaft gemacht werden. Es ist ein bevollmächtigter Vertreter für die Bietergemeinschaft insgesamt zu benennen.
    • Beleg: sofern zutreffend – Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck) ist im Falle einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
    • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
    • Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Diese ist bei einer Bietergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.

Zuschlagskriterien

  • Qualität

    • Das Zuschlagskriterium untergliedert sich in:
    • - "Personal" (Gewichtung 30%) mit Unterkriterien (1) "Zentrale Ansprechperson/ Stellvertretung" (10%) und (2) "Kernteam" (20%)
    • Details zu Anforderungen siehe Ziff. 4.1.1 Verfahrensbeschreibung
    • - "Arbeitsorganisation und -abläufe" (10%)
    • Details zu Anforderungen siehe Ziff. 4.1.2 Verfahrensbeschreibung
    • - "Umsetzungskonzept" (60%) mit Unterkriterien (1) "Methodisches Konzept für die Metaanalyse und Evidenzsynthese (Fokus AP 1)" (10%), "Methodisches Konzept für die Gesetzesevaluierung und Kausalanalytik (Fokus AP 2 und AP 3)" (30%) und (3) "Technisches Datenmanagement und haushaltsrechtliche Erfolgskontrolle (Fokus AP 4 und AP 5)" (20%)
    • Details zu Anforderungen siehe Ziff. 4.1.3 Verfahrensbeschreibung
  • Preis

    • - Zur Angabe und Wertung des Zuschlagskriteriums Preis ist das Preisblatt (Teil der veröffentlichten Vergabeunterlagen) vom Bieter vollständig auszufüllen und mit dem Angebot als dessen Bestandteil einzureichen.
    • - Alle Leistungsformate der Beauftragung für die Gesamtlaufzeit der Beauftragung sind im Preisblatt abgebildet.
    • - Der Bieter gibt für jedes Leistungsformat – je nach Vorgabe – einen Pauschalfestpreis oder Stundensatz an.
    • - Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungsformate ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
    • - Die Pauschalfestpreise/ Stundensätze beinhalten alle Personal-, Sach- und ggf. Reisekosten. Sach- und ggf. Reisekosten werden somit nicht gesondert vergütet.
    • - Im Preisblatt ist die Menge je Leistungseinheit fest vorgeschrieben. Die Vorgaben dürfen nicht verändert werden. Festpreise/ Stundensätze werden mit der Mengenanzahl multipliziert. Auf dieser Grundlage ergeben sich Netto- und Bruttogesamtpreise je Leistungsformat. Aus der Gesamtsumme aller Leistungsformate ergibt sich der Gesamtangebotspreis. Dieser versteht sich als maximal zulässiger Höchstpreis.
    • - Es besteht kein Anspruch auf Abruf und Vergütung des gesamten Auftragsvolumens.
    • Für die als Bedarfspositionen gekennzeichneten Leistungskomponenten gilt: Die Leistungserbringung erfolgt nach separater, expliziter Freigabe durch den AG.
    • Für die als Pauschalleistungen ausgewiesenen Leistungskomponenten gilt: Die Anzahl der entsprechenden Leistungsformate kann sich während der Vertragslaufzeit verändern. Der AG informiert den AN rechtzeitig vor Aufnahme der jeweiligen Leistungsbestandteile, sofern dies der Fall sein sollte.
    • - Bitte nehmen Sie ergänzende Erläuterungen zur Zusammensetzung des Preisangebots (z.B. Personalansätze, Sach- und ggf. Reisekosten, reduzierte Umsatzsteuerpflicht) im Angebotstext selbst vor. Der Auftraggeber muss die Auskömmlichkeit des vorgesehenen Ressourceneinsatzes nachvollziehen und einschätzen können.
    • - Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis).
    • Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
    • Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) : Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
    • Abweichungen vom und Anpassungen am Preisblatt sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots.
    • Bitte füllen Sie das Preisblatt sorgfältig aus. Nachbesserungen/ Nachverhandlungen sind bei der hier gewählten Verfahrensart nicht möglich.

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Vertragsbedingungen203 KB12 Seiten
Vertragsentwurf89 KB24 Seiten
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