Vertragsbeginn 01.06.26 | Veröffentlichung 03.06.26 |
Zuschlagskriterien
Als alleiniges Zuschlagskriterium gilt der niedrigste Preis.: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot bei Vorliegen aller Leistungsmerkmale erteilt, § 58 Abs. 1 VgV i. V. m. § 127 GWB. Als alleiniges Zuschlagskriterium gilt der niedrigste Preis (Gesamtpreis gemäß Angebotsblatt). Dabei wird der Gesamtpreis für die verbindlichen Abnahmemengen (inkl. Muster) herangezogen. Bei Preisgleichheit entscheidet das Los.
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