Frist abgelaufen

Birgit-Reinert-Straße und Königsstraße - Revitalisierung Pfaff Areal Kaiserslautern, Ordnungsmaßnahmen und Erschließungsmaßnahmen im 2. BA

Zur Revitalisierung des ehemaligen Produktionsgeländes des 1999 in Insolvenz gegangenen Nähmaschinenherstellers G.M. Pfaff AG in Kaiserslautern hat die Stadt Kaiserslautern die PFAFF-ArealEntwicklungsgesellschaft mbH Kaiserslautern (PEG) gegründet. Das im Zuständigkeitsbereich der PEG liegende Objektgebiet hat eine Fläche von rd. 16,5 ha und war durch mehrstöckige Verwaltungs- und Betriebsgebäude sowie durch Produktionshallen dicht bebaut. Im Zuge der Bearbeitung des Standortes wurden bereits zahlreiche Gebäude rückgebaut bzw. saniert sowie Bodensanierungsmaßnahmen durchgeführt. Angrenzend befinden sich Wohn- und Klinikbebauungen, ein Mischgebiet mit überwiegend gewerblicher Nutzung und jenseits der Bahnlinie ein Gaswerkstandort der Stadtwerke Kaiserslautern. Das ehem. Industriegelände soll zu einem urbanen Quartier mit den Nutzungen Forschung und Entwicklung, Wohnen, Gesundheit und nachhaltige Energieversorgung entwickelt werden Im Zuge dieser Maßnahme „Revitalisierung des Pfaff Geländes“ werden die Ordnungsmaßnahme O2.2.1 (Kampfmittelräumung und Bodensanierung inkl. Rückbau Infrastruktur) sowie die Straßenbaumaßnahmen E2.1 (Anbindung Königstraße an die Birgit-Reinert-Straße im Vollausbau) und E2.2 (Birgit-Reinert-Straße) im 2. Bauabschnitt durchgeführt. Die Baumaßnahme umfasst zudem die gleichzeitige Herstellung der Entwässerungskanäle, die Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Fernwärme und Energie in der Birgit-Reinert-Straße. (Achse B + D) sowie der Kanalanschluss an das öffentliche Kanalnetz und Straßenbauarbeiten in der Königstraße.

Zeitplan

Veröffentlichung
18.12.23
Abgabefrist
25.01.24
Öffnung
25.01.24
Vertragsbeginn
15.04.24

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Kaiserslautern, Deutschland
E-Mail
vergabestelle@wve-kl.de
Telefon
49 6313723320

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Angaben, Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen sind

    • 1.) Eigenerklärung über die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten fünf Jahren
    • 2.) Eigenerklärung über die Bereithaltung der für die Ausführung der Leistung erforderlichen Arbeitskräfte
    • 3.) Erklärung, ob und hinsichtlich welcher Leistungen sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient.
    • Für die vorgenannten Auskünfte (Eigenerklärungen) sind entsprechende Formblätter den Vergabeunterlagen beigefügt (Formblatt 124, Formblatt 235).
    • Ebenso zugelassen ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) als vorläufiger Beleg der Eignung.
    • Eigenerklärungen und Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierung geführt werden, sind zugelassen.
    • Die durch Präqualifizierung geführten Eigenerklärungen und Eignungsnachweise müssen die gestellten auftragsbezogenen Mindestanforderungen nachweisen.
    • .
    • Auf Verlangen der Vergabestelle sind durch den Bieter zum Beleg seiner Eigenerklärungen folgende Nachweise vorzulegen:
    • - Drei Referenzen mit folgenden Angaben: Ansprechpartner
    • Art der ausgeführten Leistung
    • Auftragssumme
    • Ausführungszeitraum
    • stichwortartige Benennung des ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges,
    • - Angaben zu Arbeitskräften: Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal.
    • - ggf. Erklärung, dass die Kapazitäten anderer Unternehmen im Auftragsfall zur Verfügung stehen (Formblatt 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen).
    • Die Vergabestelle behält sich vor, weitere Auskünfte und Bestätigungen/Nachweise, die zur Überprüfung der Eigenerklärung dienen, zu verlangen bzw. einzuholen.
    • .
    • Werden die Leistungen von einer Bietergemeinschaft angeboten, sind die Auskünfte/Nachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erklären.
    • Will sich der Bieter bei der Leistungserbringung eines Dritten bedienen, sind die Auskünfte/Nachweise auf Verlangen der Vergabestelle auch vom Dritten abzugeben.
    • .
    • Vorzulegen sind vom Auftragnehmer sowie von den beauftragten Subunternehmen bzw. Firmen der Bietergemeinschaft wie folgt:
    • RAL-GZ 961 Gütezeichen Kanalbau AK 2 oder höher bzw. gleichwertige Nachweise zur Bietereignung Kanalbau.
    • Eignungs- und Gütenachweise gemäß DVGW:
    • Das vom Bauherr beauftragte Rohrleitungsbauunternehmen muss die für die Bauausführung erforderliche Befähigung besitzen. Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn das Rohrleitungsbauunternehmen eine DVGW-Bescheinigung gem. dem DVGW GW 301 in der entsprechenden Gruppe besitzt (W3 ge, pe).
    • Die für den jeweiligen Werkstoff verantwortliche Schweißaufsicht muss nach DVGW GW 331 (M) bzw. DIN EN ISO 14731 qualifiziert sein.
    • Für Tiefbauarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen ist eine Qualifikation nach DVGW GW 129 erforderlich.
    • Gleichwertige Befähigungsnachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden ebenfalls anerkannt. Die Einhaltung der Vorgaben für Bauunternhemen im Leitungstiefbau gemäß DVGW GW 381 (A) sind ebenfalls zu beachten und einzuhalten.
  • Der Auftraggeber wendet das Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz an. Weitere besondere Vertragsbedingungen

    • Weitere besondere Vertragsbedingungen:
    • 10.1 Nachträge
    • Alle Nachtragsforderungen sind vom Auftragnehmer zu belegen (Anspruchsgrundlage und technische Begründung).
    • Sie müssen nach Lohn-, Stoff- und Gerätekosten sowie der Baustellengemein- und allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn aufgeschlüsselt werden. Die jeweiligen Zeitansätze sind auszuweisen.
    • Lieferung und Nachunternehmerleistungen sind durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen.
    • Nachtragsforderungen ab 1.000 € (brutto) sind an die Vergabestelle der WVE GmbH Kaiserslautern, Blechhammerweg 50, 67659 Kaiserslautern zu senden. Die Vergabestelle leitet die Nachträge zur Prüfung an die entsprechenden Auftraggeber weiter.
    • 10.2 Illegale Beschäftigte
    • Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeiten und illegaler Beschäftigung zu beachten.
    • Für die Durchführung des Vorhabens wird der Auftragnehmer verpflichtet keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer illegal zu beschäftigen.
    • 10.3 Die Rückgabe der Mängelbürgschaft richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B mit der Maßgabe, dass eine Rückgabe erst nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche- und rechte erfolgt. § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B bleibt unberührt.
    • 10.4
    • Der Auftragnehmer hat umgehend nach Auftragsvergabe und vor Baubeginn einen detaillierten, verbindlichen Terminplan (Bauzeitenplan) vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist bei Bedarf fortzuschreiben und dem AG und der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen.
    • 10.5 Bautagesberichte (§ 4 VOB/B)
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
    • Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen (Lieferscheine) und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
    • Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben.
    • 10.6 Baumaterialien
    • Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 19.11.1997 (FM-B 1010-452, 4521) ist die Verwendung von Baustoffen mit teilhalogenierten Fluorchlor-Kohlenwasserstoffen (HFCKW) bei vom Land gemäß § 23 und 4 LHO geförderten Bauvorhaben verboten. Stoffe oder Zubereitungen, die CKW, FCKW, Aromaten, Asbest, Biozide, Flugasche, Chlorparaffine, krebserzeugende oder sonstige nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige Schadstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen (Sicherheitsdatenblatt).
    • Bei der Verwendung von Holz sind einheimische Hölzer mit FSC-Zertifikat zu bevorzugen. Die Verwendung von tropischen Hölzern ist zur Ressourcenschonung zu vermeiden.
    • 10.7 Der Auftragnehmer sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben die Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen gem. Artikel 5k Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/576 vom 08. April 2022 vorzulegen
    • 10.8
    • Der Auftragnehmer sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben den Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zu führen.
    • 10.9
    • Der Auftraggeber wendet das Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz an.
    • Der Auftragnehmer sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben die Mustererklärungen 1 und 3 zum LTTG Rheinland-Pfalz vorzulegen

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Vergabeunterlagen

Preisblatt124 KB2 Tabellen
Projektplan56 KB4 Seiten
Eigenerklärung24 KB8 Seiten
Eignungskriterien156 KB16 Seiten
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