Frist abgelaufen

BOL, BÜ und SiGeko für V141_Gleisverbindung Bleichstraße

Auftraggeber
Veröffentlicht
17.02.2026
Angebotsfrist
23.02.2026
Gegenstand der Ausschreibung sind die BOL, BÜ und SiGeko für das Projekt V141_Gleisverbindung Bleichstraße
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Fragenfrist
13.02.26
Veröffentlichung
17.02.26
Abgabefrist
23.02.26
Vertragsbeginn
08.04.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Geschätzter Wert
167.601 €
Erfüllungsort
Mannheim, Deutschland
E-Mail
vergabe@rnv-online.de
Freischalten
Telefon
+49 6214651730
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Website
http://www.rnv-online.de
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Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

    • Ich/wir erkläre(n), dass für mein/unser Vermögen kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. (keine Weiterführung der
    • Geschäfte durch Insolvenzverwalter - § 22 InsO).
    • Ich erkläre, daß ich meiner/wir unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
    • Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Unfallversicherung ordnungsgemäß
    • nachgekommen bin/sind.
    • Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss
    • von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
    • Ich/wir erkläre(n), dass ich/wir rechtlich und tatsächlich in der Lage bin/sind, im Falle eines Zuschlages die dann im Vertrag
    • enthaltene Verpflichtung einzuhalten, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäftsund
    • Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen
    • Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestehen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche
    • Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen.
    • Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht,
    • Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen
    • Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen werde(n) ich/wir die Vergabestelle auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) im Rahmen
    • der Abgabe der vorstehenden Erklärung hinweisen.
    • Ich/wir werden die Vergabestelle - nach Zuschlag den Auftraggeber - sofort schriftlich benachrichtigen, wenn sich hierzu eine
    • Änderung ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn für mich/uns eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder ich/wir eine solche
    • hätte(n) erkennen können, die mich/uns an der Einhaltung der beschriebenen Vertraulichkeit hindern könnte.
    • Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich
    • gekennzeichnet sind
    • dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion
    • bekannt werden.
    • Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.
    • Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages
    • ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflich tung bekannt werden.
  • Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach

    • - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
    • Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
    • - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
    • Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
    • verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
    • - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche
    • Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
    • - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
    • richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
    • - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
    • Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
    • - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
    • - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
    • - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des
    • Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
    • - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
    • Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
    • - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des
    • Menschenhandels).
    • Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das
    • Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
    • Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat
    • dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
    • Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
    • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde:
    • Sind mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen?
    • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung weniger als
    • fünf Jahre vergangen sind:
    • Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer Anlage Gründe dargelegt werden, die
    • dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen gem. §125 GWB?
    • Ist das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
    • nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt
    • oder kann dies durch den öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden?
    • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde:
    • Sind mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen?
    • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde:
    • Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung
    • der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat?
    • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung weniger als
    • fünf Jahre vergangen sind und das Unternehmen seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist:
    • Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer Anlage Gründe dargelegt werden, die
    • dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen gem. §125 GWB?
    • Befindet sich das Unternehmen in einer der folgenden Situationen?
    • - Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder
    • arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,
    • - das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
    • Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden, das
    • Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt,
    • - das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die
    • Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
    • das Verhalten einer Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese
    • Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat
    • dazu gehört auch die Überwachung der
    • Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung,
    • - es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat,
    • die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
    • - es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer
    • für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der
    • durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss nicht wirksam beseitigt werden kann,
    • - eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
    • einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung kann nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen
    • Ausschluss beseitigt werden,
    • - das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
    • Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
    • Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,
    • - das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder
    • Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
    • - das Unternehmen hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen
    • oder hat versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
    • könnte, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung
    • des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

Zuschlagskriterien

  • Preis

  • Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog: https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/9eb58512-ce6a-442a-b81a-60224da39222/awardcriteria

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