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Busverkehr Linienbündel "Lahr Stadt"

Auftraggeber
Veröffentlicht
05.08.2026
Angebotsfrist
04.09.2026
Die zu vergebene Leistung umfasst die öffentliche Nahverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Lahr. Linie 100: Schlüssel – Bahnhof/ZOB – Einsteinallee – Zalando Linie 101: Herzzentrum – Schlüssel – Schwarzwaldstraße – Bahnhof/ZOB – Lahr West Linie 102: Schlüssel – Mietersheim – Bahnhof/ZOB – Industriegebiet West Linie 103: Gartenhöfe– Bahnhof – Schwarzwaldstraße – Schlüssel – Münchtal Linie 105: Langenhard – Sulz – Schlüssel – Schwarzwaldstraße – Bahnhof/ZOB Linie 107: Bahnhof / ZOB – Lammstraße – Urteilsplatz – Klinikum – Bergfriedhof Linie 108: Kippenheimweiler – Langenwinkel – Bahnhof/ZOB – Schwarzwaldstraße – Schlüssel

Zeitplan

Veröffentlichung
05.08.26
Fragenfrist
24.08.26
Abgabefrist
04.09.26
Öffnung
04.09.26
Vertragsbeginn
13.12.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Lahr, Deutschland
E-Mail
ausschreibung@lahr.de
Telefon
+49 78219100618
Website
https://www.lahr.de

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, sofern der Bieter in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Für den Fall der Nichteintragung

    • die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (für ausländische Bieter: oder vergleichbar).
    • Der Nachweis muss mindestens die vertretungsberechtigten Personen ausweisen,
    • vgl. § 44 Abs. 1 VgV.
  • - Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (für ausländische Bieter

    • oder vergleichbar). Die Bescheinigung muss Angaben zu den steuerlichen
    • Verhältnissen und den steuerlichen Erklärungspflichten enthalten [die Bescheinigung
    • muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sein]. Falls auf der Bescheinigung
    • keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum nicht älter als Stichtag: 13.02.2026 sein.
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Die vorgenannte Bescheinigung kann nicht im Rahmen der Eignungsleihe durch
    • ein anderes Unternehmen erbracht werden, da diese Bescheinigung Bestandteil
    • der subjektiven Genehmigungskriterien des Genehmigungsverfahrens ist und der
    • Bieter im Auftragsfall die Konzession selbst zu beantragen hat, wohingegen gemäß
    • § 47 Abs. 1 S. 2 VgV das eignungsleihende Unternehmen die entsprechenden
    • Mittel dem Bieter zur Verfügung stellen muss, was sich inhaltlich widerspricht.
    • - Bescheinigung der Kommune des Unternehmenssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
    • (für ausländische Bieter: oder vergleichbar) [die Bescheinigung muss zum
    • Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sein]. Sofern an die Kommune des Unternehmenssitzes
    • keine Steuer entrichtet werden, sondern an die Kommunen der jeweiligen
    • Betriebsstätten, ist dies der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist
    • entsprechend mitzuteilen und zu erläutern.
    • Ferner hat der Bieter zusätzlich die Bescheinigung der steuerlichen Zuverlässigkeit
    • der betroffenen Kommune vorzulegen, in der die Betriebsstätte, die den vertragsgegenständlichen
    • Verkehr erbringen soll, ansässig ist. Bei Ergebnisabführungsverträgen
    • / Organschaften ist hinsichtlich des Drittunternehmens entsprechend zu
    • verfahren.
    • Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das
    • Ausstellungsdatum nicht älter als Stichtag: 13.02.2026 sein.
    • Die „Bescheinigung der Kommune des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit …“ soll
    • die ordnungsgemäße Entrichtung der Gewerbesteuer bestätigen. Wird die Gewerbesteuer nicht
    • durch die Gemeinde erhoben, sondern durch andere Behörden (z.B. Finanzamt), so muss die zuständige
    • Behörde die diesbezügliche steuerliche Bescheinigung erteilen. Sollte der Bieter von der
    • Gewerbesteuer befreit sein, so muss ein unabhängiger Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die
    • Befreiung von der Gewerbesteuer bestätigen. Eine gesonderte Bescheinigung der zuständigen
    • Behörde ist in diesem Fall nicht erforderlich.
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Die vorgenannte Bescheinigung kann nicht im Rahmen der Eignungsleihe durch
    • ein anderes Unternehmen erbracht werden, da diese Bescheinigung Bestandteil
    • der subjektiven Genehmigungskriterien des Genehmigungsverfahrens ist und der
    • Bieter im Auftragsfall die Konzession selbst zu beantragen hat, wohingegen gemäß
    • § 47 Abs. 1 S. 2 VgV das eignungsleihende Unternehmen die entsprechenden
    • Mittel dem Bieter zur Verfügung stellen muss, was sich inhaltlich widerspricht.
  • Angabe von im „Rollgeschäft“ erbrachten Busverkehrsleistungen (keine Rufbus-/ AST-/ ALF-/ Fernbus-/ Schienenersatz-/ Bedarfs-/ Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werks-/ Freigestellte Schüler-Verkehre) im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (falls in Deutschland erbracht

    • gem. § 42 PBefG
    • nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG
    • Verkehrsleistungen gem.
    • §§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt) seit Gründung des Unternehmens,
    • höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten drei vollen Kalenderjahre
    • vor dem in Ziffer 7 genannten Termin zur Angebotsabgabe.
    • Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es
    • steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben.
    • Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen
    • Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden
    • Auftrag zu ermöglichen, d.h. auf erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“.
    • Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen
    • Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu
    • erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad).
    • Neben der Angabe von Busverkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als
    • Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer
    • zulässig.
    • 1. Mindestanforderungen an die Vorgabe „Angabe im „Rollgeschäft“ erbrachte
    • Busverkehrsleistungen […]“:
    • Die vorgelegte Referenz muss von dem Unternehmen erbracht worden sein, welches
    • das Angebot abgibt. Erfolgt die Leistungserbringung der Referenz-leistung
    • bei einer GbR, GmbH, KG, OHG, etc. von den „Gesellschaftern“ des Unternehmens
    • (z.B. Gesellschafter A stellt das Fahrpersonal, Gesellschafter B stellt die Fahrzeuge,
    • Gesellschafter C führt alle administrativen und technischen Tätigkeiten durch),
    • wird die Referenz mit ihrem Erklärungsgehalt als zulässig gewertet.
    • 2. Mindestanforderungen an die Vorgabe „vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad
    • einer Referenz“:
    • Die Vergleichbarkeit gilt als erfüllt, wenn Referenzen als Haupt- oder Unterauftragnehmer
    • einzeln oder in Summe einen Umfang von mindestens 190.000 Nutzwagenkilometer
    • p.a. bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 5 Kraftomnibussen
    • aufweisen. Die Referenzen müssen im o.g. Referenzzeitraum (2023, 2024,
    • 2025, 2026) jeweils für mindestens 12 Monate erbracht worden sein.
    • Bei Vorlage mehrerer Referenzen (max. 4) werden diese kumulativ betrachtet. Detaillierte
    • Anforderung an die zu erteilenden Angaben siehe Anlage E zum Angebotsschreiben
    • der Vordruck ist zu verwenden).
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Sollte ein Bieter sich für den Nachweis „Referenzen“ eines „Dritten“ als „Eignungsleihgeber“
    • bedienen, so muss der Eignungsleihgeber während der Betriebslaufzeit
    • gemäß § 17 Abs. 1 Verkehrsvertrag bzw. gem. § 18 Abs. 1 Betriebsführungsübertragungsvertrag
    • die Leistung in mindestens der Höhe der geliehenen
    • Referenzleistung zur Erreichung der Mindestanforderung erbringen.
    • Die Anforderungen an die Eignungsleihe gem. § 47 VgV sind vom Bieter und Eignungsleihgeber
    • zu erfüllen. Ergänzend wird auf Ziffer 13 verwiesen.
    • Alternativ kann die Referenzleistung gem. den o.g. Mindestanforderungen an die
    • Referenz auch durch einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die das Angebot
    • abgegeben, insbesondere als Bietergemeinschaft, erbracht werden, so dass
    • die Referenzleistung durch mindestens 1 Unternehmen des Zusammenschlusses
    • erbracht wird.
  • Bescheinigung der „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen“, nicht

    • Verkehr mit Taxen und Mietwagen. D.h. Nachweis der
    • fachlichen Eignung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. d) VO (EG) Nr. 1071/2009 sowie § 13 Abs.
    • 1 Nr. 3 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 PBZugV: Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung
    • eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar
    • auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der VO (EG) Nr. 1071/2009
    • in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nachgewiesen nach dem Muster
    • des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
    • In Deutschland:
    • Kopie einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche Eignung“, § 4
    • „Fachkundeprüfung“, § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen“, § 7 „Anerkennung
    • leitender Tätigkeit“).
    • Der Nachweis der fachlichen Eignung muss vom Unternehmer selbst oder einer zur
    • Führung der Geschäfte bestellten Person erbracht werden.
    • Für den Fall einer Eignungsleihe kann der Nachweis durch ein anderes Unter-nehmen
    • erbracht werden, wenn dies die Leistung erbringt, für die der Nachweis benötigt
    • wird.
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Sollte ein Bieter sich für den Nachweis „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr
    • mit Kraftomnibussen […]“ eines „Dritten“ als Eignungsleihgeber bedienen,
    • so muss der Eignungsleihgeber die Anforderungen des Art. 8 VO (EG) Nr.
    • 1071/2009 erfüllen. Die fachkundige Person muss hierbei beim Bieter angesiedelt
    • sein. Eine „Gefälligkeit“ ist nicht ausreichend. D.h. die fachkundige Person muss
    • beim Bieter tätig / in den Betrieb eingegliedert sein und für den Fall der Beauftragung
    • die ausschreibungsgegenständliche Leistung organisieren. Der Nachweis erfolgt
    • z.B. durch die Vorlage eines nicht anonymisierten, ggf. bezüglich der Vergütung
    • geschwärzten Arbeitsvertrages verbunden mit der Erklärung, dass dieser
    • während der Betriebslaufzeit der vertragsgegenständlichen Leistung erbracht
    • wird.
    • Alternativ kann die „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit
    • Kraftomnibussen […]“ gem. den o.g. Mindestanforderungen an die Fachkunde
    • auch durch einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die das Angebot abgegeben, insbesondere als Bietergemeinschaft, erbracht werden, so dass die Fachkunde bei mindestens 1 Unternehmen des Zusammenschlusses vorliegt.
    • Falls ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie
    • die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen
    • in Anspruch nehmen möchte, hat er nachzuweisen, dass ihm die für
    • die Erbringung des Verkehrsvertrages bzw. des Betriebsführungsübertragungsvertrages
    • nebst Anlagen erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur
    • Verfügung stehen werden, vgl. vorstehend die Hinweise zu 3. sowie auch Ziffer 8
    • des Angebotsschreibens. Hierzu hat er eine Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen
    • vorzulegen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur
    • der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
    • Das andere Unternehmen muss die Verpflichtungserklärung in Form einer
    • verbindlichen Zusage abgeben, die der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist
    • vorzulegen ist. Die Verpflichtungserklärung wird als Anlage zum Verkehrsvertrag
    • bzw. zum Betriebsführungsübertragungsvertrag aufgenommen und
    • ist während der Vertragslaufzeit als Teil der Leistung des Auftragnehmers durch
    • das eignungsleihende Unternehmen zu erbringen.
    • Die Verpflichtungserklärung muss Aussagen beinhalten, dass das Know-How, ggf.
    • notwendige technischen Geräte und Einrichtungen sowie die notwendigen personellen
    • Kapazitäten des anderen Unternehmens dem Bieter über die gesamte Vertragslaufzeit
    • für den vertragsgegenständlichen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung
    • stehen. Die Verpflichtungserklärung ist auch notwendig, sofern es sich bei
    • dem anderen Unternehmen um ein Unternehmen handelt, dass mit dem Bieter in
    • einem Konzern verbunden ist.
    • Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf
    • die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so
    • wird eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für
    • die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt
    • und ist durch eine Eigenerklärung zu erklären. Die Eigenerklärung zur Haftung
    • wird als Anlage zum Verkehrsvertrag bzw. zum Betriebsführungsübertragungsvertrag
    • aufgenommen.
    • Die Anforderungen gelten für Einzelbieter und Bietergemeinschaften gleichermaßen.

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Eigenerklärung203 KB6 Seiten
Eignungskriterien89 KB12 Seiten
Preisblatt42 KB2 Tabellen
Präsentation287 KB4 Seiten
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