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Call-Center Leistungen Inbound (Auslagerung von Callvolumen)

Auftraggeber
Veröffentlicht
18.06.2026
Angebotsfrist
07.07.2026
Die BKK firmus ist für ihre Kunden über eine Telefonische Hotline erreichbar. Gemäß §§ 13 bis 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) I ist die BKK firmus verpflichtet, ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht nachzukommen. Um die dafür erforderliche Erreichbarkeit sicherzustellen, sollen Anrufe, die nicht intern entgegengenommen werden können, an einen externen Dienstleister übergeben werden. Ziel der BKK firmus ist es, eine effektive, qualitativ hochwertige und serviceorientierte Kommunikation (kompetent, zuverlässig, empathisch) für ihre Kunden rund um die Uhr sicherzustellen. Dabei ist für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 eine hohe Fallabschlussquote (first level support) von mindestens 75% und ab dem 01.01.2027 eine Fallabschlussquote von 60% mit einer Bearbeitung im BKK firmus-System 21c notwendig. Anrufer sind Versicherte der BKK firmus, Interessenten, Arbeitgeber, Leistungserbringer und sonstige Personen.
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Veröffentlichung
18.06.26
Abgabefrist
07.07.26
Öffnung
07.07.26
Vertragsbeginn
01.10.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Bremen, Deutschland
Vertragslaufzeit
2 Tage
KMU geeignet
Ja
E-Mail
vergaben@bkk-firmus.de
Freischalten
Telefon
0421 6434-3
Freischalten
Website
www.bkk-firmus.de
Freischalten

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Zum Beleg der Befähigung und der Erlaubnis zur Berufsausübung im Sinne des § 44 VgV ist mit dem Angebot ein Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem der Bieter niedergelassen ist. Die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie bzw. einer Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de werden kann, ist ausreichend. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots nicht älter als drei Monate sein. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen.

  • Die Bieter haben zum Beleg ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 45 VgV als Mindestanforderung mit dem Angebot den Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflicht in Höhe von mind. 5,0 Mio. € pro Schadensfall vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines oder mehrerer anderer Unternehmen (im Folgenden einheitlich im Singular "Dritter" genannt), so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage des o.g. Dokuments für den Dritten nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bieter den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch den AG zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft (BG), das für den Beleg der Eignung benötigt wird, nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, ist dem Angebot eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten gegenüber dem Bieter beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter bereit zu erklären. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die o.g. Anforderung durch ein Bietergemeinschaftsmitglied erfüllt wird. Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 01.06.2026 datieren.

  • Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der Abgabe des Angebots über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Das Personal und die Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden. Geforderte Mindeststandards

    • Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 46 VgV ist mit dem Angebot ein Nachweis des Bieters über mindestens 4 Jahre Erfahrung in der Inbound-Telefonie für gesetzliche Krankenkassen mit einem Anrufvolumen von mindestens 400.000 Calls pro Jahr vorzulegen. Der Nachweis muss über die Vorlage eines im Angebot zu benennenden Auftrags / mehrerer Aufträge einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen. Entsprechende Referenzen dürfen nicht älter als sechs Jahre sein.
    • Die Referenz kann entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege einer Eigenerklärung benannt werden. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt F13 zu benutzen.
    • Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung der hiesigen Leistungen auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage einer Erklärung nach Formblatt F13 für den Dritten mit dem Angebot nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB, fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bieter den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch den AG zu ersetzen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, sich nicht als geeignet herausstellt oder nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden kann. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen ein o.g. Ausschlussgrund vorliegt, erfolgt keine erneute Aufforderung. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten bzw. aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen. Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der hiesigen Leistungen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
  • Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 46 VgV ist mit dem Angebot ein auf den Auftragnehmer lautendes und gültiges Zertifikat nach ISO 9001:2025 oder gleichwertig vorzulegen.

Zuschlagskriterien

  • 30 %

  • 70 % für über die Mindestanforderungen hinausgehende angebotene Qualitäten

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