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Dienstwagenbuchungssoftware

Auftraggeber
Veröffentlicht
16.06.2026
Angebotsfrist
Das UKSH sucht eine effiziente Softwarelösung für die Buchung und Verwaltung des Dienstwagen-Pools.
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Veröffentlichung
16.06.26
Teilnahmefrist
22.06.26
Vertragsbeginn
01.09.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
neg-w-call
Erfüllungsort
Lübeck, Deutschland
E-Mail
vergabestelle@uksh.de
Freischalten
Telefon
+49 43150011662
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Website
https://vergabe.uksh.de
Freischalten

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • https://vergabe.uksh.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19bbca57f84-404989af6956509d

  • https://vergabe.uksh.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19bbca57f84-404989af6956509d

  • https://vergabe.uksh.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19bbca57f84-404989af6956509d

  • https://vergabe.uksh.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19bbca57f84-404989af6956509d

  • ~ Haftpflichtversicherung

    • Für das Unternehmen muss eine Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen Höhe bestehen. Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 EUR, für Vermögensschäden mindestens 1.000.000 EUR pro Jahr (je zweifach maximiert) beträgt, muss er im Auftragsfall entsprechend aufgestockt werden.
    • Weiterhin gibt es weitere Anforderungen, siehe: https://vergabe.uksh.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19bbca57f84-404989af6956509d
  • ~ Erlaubnis zur Berufsausübung

    • Die Ausübung des Berufs oder Gewerbes darf nicht behördlich verboten worden sein.
    • ~ Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Es darf kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und § 124 GWB vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt. Falls ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 und § 126 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt ist, hängt die Teilnah-me von einer Ermessensentscheidung des Auftraggebers ab.
    • ~ Kein nach Sanktionsrecht unzulässiger Bezug zu Russland: Eine Beauftragung des Unternehmens oder seine Einbindung als Unterauftragnehmer, Lieferant oder eignungsverleihender Dritter, je mit einem Anteil von mehr als 10 % am Auftragswert, darf nicht durch Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabi-lisieren (Artikel eingefügt durch Art. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 und mehrfach, zuletzt durch Art. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18.12.2023, geändert), verboten sein.

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Vertragsbedingungen24 KB12 Seiten
Vertragsentwurf156 KB24 Seiten
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