Veröffentlichung 21.07.26 | Abgabefrist 24.08.26 | Vertragsbeginn 01.03.27 |
Eignungskriterien
1. Nach § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV) vom 07.07.2000 (Bundesgesetzblatt I Nr. 32 vom 18.07.2000 S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.10.2016 (Bundesgesetzblatt I Nr. 48 vom 14.10.2016 S 2242), haben Eisenbahn-infrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine Sicherheitsbescheinigungen benötigen, mindestens einen Betriebsleiter zu bestellen. Für jeden Betriebsleiter muss darüber hinaus mindestens ein Stellvertreter bestellt werden (§ 1 Abs. 4 EBV). Die Bestellung führt, nach vorhergehender Prüfung der Bewerbungsunterlagen auf Eignung des jeweiligen Bewerbers, das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrs-unternehmen (AG) durch. Gemäß § 2 Abs. 1 EBV bedarf die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung wird auf Antrag beim zuständigen Ministerium (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung) bestätigt, wenn der Betriebsleiter zuverlässig ist und seine fachliche Befähigung in einer Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung nachgewiesen hat (§ 2 Abs. 2 und 6 EBV). Bewerber müssen diese Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrags erfüllen. Zwischenzeitliche Änderungen der aufgeführten Verordnungen während des Ausschreibungsverfahrens sind zu berücksichtigen.
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