Veröffentlichung 30.06.26 |
Zuschlagskriterien
Niedrigster Preis: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis.
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