Noch 28 Tage

Forschungsvorhaben zum Thema „Studie zu den Ursachen der gestiegenen Kin-der- und Jugendgewalt sowie systemische Untersuchung der unteren und der oberen Altersgrenze nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)"

I. Forschungsziel Ziel der durchzuführenden Studie sind die Darstellung und Bewertung der Entwicklung der Kriminalität von Kindern und Jugendlichen im Allgemeinen sowie des Phänomenbereichs der Gewaltkriminalität im Besonderen, wie sie seit 2015/16, vor allem aber seit 2021 zu beobachten ist. Dabei sind auch die regionalen Disparitäten in den Blick zu nehmen. Ferner sollen Hypothesen zu den Ursachen für diese Entwicklung identifiziert, entsprechend ihrer Fundierbarkeit durch bestehende Forschungserkenntnisse und Daten gewichtet und ausgehend von den Ergebnissen der Ursachenanalyse (gesetzgeberische) Handlungsoptionen aufgezeigt werden. Daneben sollen die geltenden Handlungsmöglichkeiten, die rechtlich für den Umgang mit Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden zur Verfügung stehen, sowie deren Umsetzung in der Praxis untersucht werden. Dabei ist der Frage nachzugehen, ob Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, durch das für sie jeweils geltende Rechtsfolgenregime wirksam erreicht werden. Das schließt die Frage danach ein, ob deren Taten – unter Einbeziehung der Verletztenperspektive – im jeweiligen System angemessen aufgearbeitet werden. II. Überlegungen zur Methodik Das Forschungsziel soll durch eine qualitative empirische Forschung erreicht werden, welche durch quantitative Elemente ergänzt wird. Hierbei sollen die nachstehenden Forschungsmethoden aufgegriffen werden, wobei die Auflistung nicht abschließend ist. Wird ein anderer methodischer Ansatz gewählt, der die genannten oder einzelne der genannten Forschungsmethoden nicht aufgreift, ist darzulegen, wie durch diesen die entsprechenden Erkenntnisse erzielt werden. 1. Auswertung statistischer Daten Dabei sollten Daten, die in jüngerer Zeit bzw. aktuell bereits systematisch ausgewertet worden sind, wie im Abschlussbericht der BLPG und anderen Veröffentlichungen, einbezogen bzw. diese Daten für die aktuellen Berichtsjahre fortgeschrieben werden. 2. Aktenanalyse (Jugend-)Staatsanwaltschaftliche und (jugend-)gerichtliche Verfahrensakten, Vollstreckungshefte, Verfahrensakten der für Kindschaftssachen und Unterbringungssachen zuständigen Gerichte sowie Akten der (freien und öffentlichen) Kinder- und Jugendhilfe sind zur Ermittlung der für die Beantwortung der Forschungsfragen relevanten Tatsachen auszuwerten, ggf. ergänzt durch sonstige für das Verfahren relevante Ermittlungsakten (Polizei). 3. Erkenntnisgewinn durch Fragebögen und Interviews Die auf der Grundlage von statistischen Daten und der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse sollen durch Interviews mit Expertinnen/Experten und begleitende Fragebogenerhebungen ergänzt und ggf. vertieft werden. Ein Schwerpunkt soll dabei auf der fachlichen Bewertung der Anwendbarkeit und Effizienz der bestehenden Handlungsmöglichkeiten im systemischen Kontext liegen. Eine Auflistung der in Betracht kommenden Expertinnen/Experten ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. 4. Sekundäranalysen Im Rahmen von Sekundäranalysen, die den Stand der einschlägigen Forschung auswerten, soll geklärt werden, ob es belastbare neuere Erkenntnisse in Bezug auf die kindliche Entwicklung im Grenzbereich des geltenden Strafmündigkeitsalters und die Entwicklung von Heranwachsenden in Bezug auf deren (jugend-)strafrechtliche Behandlung gibt, die Anlass für eine Änderung der geltenden Rechtsrahmung geben könnten. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze - nicht abschließend - vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Zeitplan

Veröffentlichung
16.07.26
Teilnahmefrist
19.08.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
neg-w-call
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Geschätzter Wert
613.445 €
Erfüllungsort
Berlin, Deutschland
Vertragslaufzeit
24 Tage
KMU geeignet
Ja
E-Mail
forschung@bfj.bund.de
Telefon
000

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Die mit dem Teilnahmeantrag einzureichenden Unterlagen sind Ziffer 4.3.3. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sie sind auch in der Checkliste (Anlage 6 zu den Vergabeunterlagen) aufgeführt. Im Rahmen der Eignungsprüfung wird – nach vorab festzustellender formeller Eignung (vgl. Ziffern 4.3.1. bis 4.3.3. der Vergabeunterlagen) – zwischen Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab und Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab unterschieden. Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab Die nachfolgenden Eignungskriterien müssen insgesamt/alle zwingend erfüllt sein. Ist eines der Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab nicht erfüllt, wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei einem Forschungsteam, das als Bewerbergemeinschaft auftritt, genügt es, wenn das nachfolgend aufgeführten Eignungskriterium Nr. 1 jeweils von lediglich einem der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erfüllt wird. Das Eignungskriterium Nr. 2 hingegen, muss von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden. Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen sämtliche Eignungskriterien (Nr. 1 und Nr. 2) grundsätzlich selbst erfüllen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, d. h. der Bewerber oder die Bewerberin kann für das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Eignungskriterium Nr. 1 die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern er oder sie eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des oder der in Anspruch genommenen Verleihers oder Verleiherin vorlegt. Eine Eignungsleihe ist hier nur in Kombination mit einem Unterauftrag möglich, d.h. die für dieses Eignungskriterium in Anspruch genommenen Unternehmen (Verleiher/Verleiherin) müssen die diesbezügliche Leistung selbst erbringen (Unterauftrag). Weitere Hinweise zur Eignungsleihe sowie zum Unterauftrag sind Ziffer 4.3.5.1. und Ziffer 4.3.5.2. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Zu dem nachstehenden Mindest-Eignungskriterien Nr. 1 a) und b), ist in dem Formular 8 (Angaben zu Mindest-Eignungskriterien) der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung Nr. 1 und Nr. 2 abzugeben (Eigenerklärung zu Formular 8). 1. Qualifikation der mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte (Forschende) in folgendem Bereich

    • Ein in der EU anerkannter Hochschulabschluss (Erste Prüfung bzw. erstes juristisches Staatsexamen, Bachelor, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) an einer Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung mit dem Schwerpunkt Kriminologie oder nachgewiesene vergleichbare Kenntnisse.
    • 2. Der Bewerber/die Bewerberin hat keine Interessen, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können, vgl. § 46 Absatz 2 VgV.
    • Hinweis: Die Prüfung dieses fakultativen Ausschlusstatbestands auf der Eignungsebene obliegt der Auftraggeberin.
    • Um eine Prüfung zu ermöglichen, hat der Bewerber/die Bewerberin das Formular 2 der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen auszufüllen.
  • Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab werden punktemäßig bewertet (siehe die Tabelle in der Anlage 2 zu den Vergabeuntelagen). Hier können max. 22 Punkte erlangt werden – als Summe der für die jeweiligen Eignungskriterien vergebenen Einzelpunkte. Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab beziehen sich auf die Erfahrung der mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte (Forschende) und umfassen

    • • Dauer einschlägiger Berufstätigkeit (Ziffer 1.1)
    • • Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen (Ziffer 1.2)
    • • Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (Ziffer 2)
    • Diese Eignungskriterien werden jeweils durch Eignungsnachweise dargelegt:
    • Zum Nachweis „Dauer einschlägiger Berufstätigkeit“ (Ziffer 1.1), ist die Tabelle 1 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen.
    • Zum Nachweis „Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen“ (Ziffer 1.2), ist die Tabelle 2 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen.
    • Zum Nachweis „Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden“ (Ziffer 2), ist die Tabelle 3 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen.
    • Auch hier besteht die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, d. h. der Bewerber oder die Bewerberin kann für die vorstehend genannten Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern er oder sie eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des in Anspruch genommenen Unternehmens vorlegt. Für die vorgenannten Eignungskriterien ist eine Eignungsleihe nur in Kombination mit einem Unterauftrag möglich, d.h. das für das jeweilige Eignungskriterium in Anspruch genommene Unternehmen (Verleiher/Verleiherin) muss die diesbezügliche Leistung selbst erbringen (Unterauftrag). Weitere Hinweise zur Eignungsleihe sowie zum Unterauftrag sind Ziffer 4.3.5.1. und Ziffer 4.3.5.2. der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
    • Zu Ziffer 1.1: Einschlägige berufliche Tätigkeiten
    • Einschlägige Berufserfahrung bei den Forschenden in den hier maßgeblichen Themengebieten:
    • Professur, wissenschaftliche Mitarbeit oder sonstige Tätigkeit in den Bereichen Kriminologie, Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug oder Kriminalprävention
    • (die Aufzählung ist nicht abschließend und soll nur einen Überblick über die hier gefragten Themen geben)
    • Zu Ziffer 1.2: Publikationen
    • Veröffentlichungen/wissenschaftliche Publikationen in den hier maßgeblichen Themengebieten unter Ziffer 1.1.
    • Zu Ziffer 2: Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (Referenzen der letzten 3 Jahre)
    • Die mit der Leistungserbringung einzusetzenden Forschenden müssen für den Zeitraum der vergangenen drei Jahre (gerechnet ab Ablauf der Teilnahmefrist) Referenzen bzgl. vergleichbarer Leistungen vorweisen können. Vergleichbare Leistungen sind nur dann gegeben, wenn praktische Erfahrungen in der Durchführung/Begleitung von Studien vorliegen, in denen die für das zu vergebende Forschungsvorhaben relevanten Methodenkenntnisse angewandt worden sind, d. h. (1) in der Aktenanalyse, (2) in der Durchführung von Interviews, (3) in der Auswertung von vorhandenen Forschungen und Studien sowie jeweils die zugehörige (statistische) Auswertung und Darstellung der Ergebnisse.
    • Weitere Einzelheiten zu den Eignungskriterien und -nachweisen sowie zur Punktevergabe sind Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit der Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
    • Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber/innen fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerber/innen zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unter Bewertung folgender Eignungskriterien auf sieben zu begrenzen (§ 51 VgV):
    • - Dauer einschlägiger Berufstätigkeit
    • - Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen
    • - Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (siehe hierzu die Ausführungen in Abs. 2 in Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren, soweit die punktgleichen Bewerbenden Plätze über die Platzziffer 7 hinaus belegen.
    • Siehe hierzu Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen.

Zuschlagskriterien

  • Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent.

    • Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent.
    • Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead
    • siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 13: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 16).
    • Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen:
    • - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte,
    • - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte,
    • - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte,
    • - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte. Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
    • Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben
    • Prozentsatz verringert.
    • Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils:
    • - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“.
    • - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen.
    • Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.
  • Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent.

    • Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent.
    • Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead
    • siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 14).
    • Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen:
    • - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte,
    • - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte,
    • - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte,
    • - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte.
    • Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
    • Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert.
    • Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils:
    • - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“.
    • - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
    • - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen.
    • Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.

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Preisblatt24 KB2 Tabellen
Projektplan156 KB6 Seiten
Eigenerklärung78 KB12 Seiten
Eignungskriterien37 KB24 Seiten
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