Veröffentlichung 15.07.26 | Fragenfrist 04.09.26 | Abgabefrist 18.09.26 | Vertragsbeginn 15.03.27 |
Eignungskriterien
Mit dem Angebot sind die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen
Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Unternehmensgröße, Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil, Unternehmensgröße, Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers) (soweit zutreffend). (Formblatt B.2)
Mit dem Angebot sind die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen
Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind. Soweit Ausschlussgründe vorliegen, ist dies vom Bieter anzuzeigen. Auf Anforderung sind vom Bieter die Unterlagen hinsichtlich der Maßnahmen vorzulegen, die der Bieter zur Herstellung seiner Zuverlässigkeit vorgenommen hat (z. B. Unterlagen zur Selbstreinigung) (Formblatt B.3.).
Mit dem Angebot sind die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen
Eigenerklärung (soweit erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis der Vertretungsmacht (Formblatt B.4.). Bei Bietergemeinschaften sind die gem. Ziffer 5.1.9 lit. B, sowie E bis H geforderten Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied gesondert zu erbringen. Der Name der erklärenden Person des Bietergemeinschaftsmitglieds ist auf dem Formblatt anzugeben.
Mit dem Angebot sind die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen
Mit dem Angebot sind die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Eignung vorzulegen
Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend): Eigenerklärung zur Eignungsleihe, einschließlich Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten. Im Falle der Eignungsleihe (= Inanspruchnahme der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 47 Abs. 1 VgV). Dabei ist der Name der erklärenden Person des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten im Rahmen der Eignungsleiheerklärung anzugeben (Formblatt B.6.). Jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen: a) Eigenerklärung des Unternehmens, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind. Soweit Ausschlussgründe vorliegen, ist dies vom Unternehmen, dessen Kapazität in Anspruch genommen werden soll anzuzeigen. Auf Anforderung sind vom Unternehmen, dessen Kapazität in Anspruch genommen werden soll, die Unterlagen hinsichtlich der Maßnahmen vorzulegen, die der Bieter zur Herstellung seiner Zuverlässigkeit vorgenommen hat (z. B. Unterlagen zur Selbstreinigung) (Formblatt B.2.) b) Nachweis der Eignung des Unternehmens, dessen Kapazitäten Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. (Verwendung des entsprechenden Formblatts (soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll). Auf § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). c) Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV). Eine entsprechende Erklärung wird gefordert (vgl. Formblatt B.6.).
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