Frist abgelaufen

KIS-Fachberatung und Transformationsbegleitung

Auftraggeber
Veröffentlicht
24.03.2025
Angebotsfrist
SAP IS-H und Oracle Cerner i.s.h.med werden im Universitätsklinikum als Krankenhausinformationssystem (KIS) eingesetzt. Im September 2022 wurde durch SAP die Unterstützung von IS-H abgekündigt. Die Unterstützung durch SAP endet damit offiziell im Jahr 2027 und kann kostenpflichtig bis maximal 2030 verlängert werden. Ebenso hat die Firma Oracle Cerner das Ende von i.s.h.med angekündigt (End-of-Life). Vor Einführung des Nachfolgeproduktes werden die klinikinternen Prozesse harmonisiert und standardisiert. Damit wird auch der Grundstein für eine erfolgreiche Einführung des Krankenhausinformationssystems geschaffen. Die Prozessharmonisierung und -standardisierung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung. Vielmehr wird eine Fachberatung ausgeschrieben, die entsprechend den Anforderungen des UKHD eine KIS-Strategie entwickelt, die Ausschreibung des KIS fachlich unterstützt und die Implementierung des neuen KIS begleitet. Die folgenden Aufgabenbereiche sind Gegenstand dieser Ausschreibung und vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen: - KIS-Fachberatung und Transformationsbegleitung - Projektmanagement und Projektcontrolling - Technische Analyse und Erfassung aller Anforderungen an das künftige KIS - Durchführung einer Markterkundung - Entwicklung einer KIS-Strategie - Erstellung der fachlichen Ausschreibungsunterlagen - Fachliche Begleitung der KIS-Ausschreibung/des Vergabeprozesses - Transformations- und Einführungsbegleitung - Monitoring des Einführungsprozesses - Change-Management - Qualitätssicherung Hinweis: Die Implementierung erfolgt nicht durch den Fachberater selbst, sondern durch den in einer separaten Ausschreibung auszuwählenden KIS-Dienstleister. Der Fachberater dient als Schnittstelle zwischen Aufraggeber und KIS-Dienstleister und hat für eine erfolgreiche Implementierung Sorge zu tragen.
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Veröffentlichung
24.03.25
Fragenfrist
23.04.25
Teilnahmefrist
30.04.25

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
neg-w-call
Erfüllungsort
Heidelberg, Deutschland
Vertragslaufzeit
4 Tage
E-Mail
vergabestelle.GB3@med.uni-heidelberg.de
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Telefon
+49 6221-560
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Website
https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/
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Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB

    • Ich/wir erkläre/n, dass keine Person, deren Verhalten unserem/unseren Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straf-tat nach: - § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis des-sen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche
    • Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches (ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
  • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 GWB: Ich wir erkläre/n, dass ich/wir meiner/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind.

  • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs 1 Nr. 1-9 GWB

    • Ich/wir erkläre/n, dass - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
    • § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, - das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltens-weisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, - das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder - das Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG: Ich/wir erkläre/n, dass die unter § 19 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfüllt werden: Nach § 19 Abs. 1 MiLoG sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Nach § 21 Abs. 1 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 S. 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Abs. 1 S. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 S. 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 16 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen § 17 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit S. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder 9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrages 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

  • Eigenerklärung gem. Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022: Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die laut Teilnahmeantrag/Angebot Vertretenen auch für diese): 1. Der/die Bewerber/Bieter gehört/gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Perso-nen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft. 2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unter-nehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Absätze 1, 3, 6 Buchstaben a bis e, Absätze 8 bis 10 und die Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Art. 7, 8, 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Art. 29 f. der Richtlinie 2014/25/EU und unter Art. 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) Russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsor-gung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Aus-gangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer An-wendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Abs. 1 genannten Personen bereitgestellt werden können, d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (4) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 09. April 2022 geschlossen wurden. _______________________________________ Ort, Datum _______________________________________ Name des Unternehmens _______________________________________ Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt ************************************************************************************************************************ Die o. g. Erklärungen sind als gesondertes Beiblatt auch von allen Unterauftragnehmern/Eignungsleihern/Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft abzugeben (Ausschlusskriterium).

  • Unternehmensvorstellung: Hinweis: Die geforderten Angaben können formfrei (also durch vom Bewerber erstellten Dokumenten) nachgewiesen werden. Für Unterauftragnehmer ist eine Unternehmensvorstellung nicht erforderlich. (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) - Ich/wir füge/n den Nachweis (Unternehmensvorstellung) als Anlage 1 a, b, c usw. bei.

Zuschlagskriterien

  • Preis: Feststellung des Preises: Der Preis wird auf Basis des ausgefüllten Preisblattes und der in der Excel-Datei des Preisblattes mittels vorgegebener Formel berechneten Gesamtsumme festgestellt. Bewertungsmethode zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes: Im Rahmen der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt eine Gegenüberstellung von Leistungspunkten und dem Preis nach einer Methode, die nachfolgend beschrieben wird. [Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt gemäß der einfachen Richtwertmethode nach UfAB (kostenlos zu beziehen unter der Webadresse https://www.cio.bund.de). Im Rahmen der einfachen Richtwertmethode erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes mittels der Kennzahl Z für das Leistungs-Preis-Verhältnis: Z(Bieter) = L(Bieter) / P(Bieter) Die einzelnen Formelbestandteile sind wie folgt definiert: Z(Bieter) = Kennzahl für Leistungs-Preis-Verhältnis des zu bewertenden Angebotes L(Bieter) = Gesamtleistungspunktzahl des zu bewertenden Angebotes P(Bieter) = Bruttopreis des zu bewertenden Angebotes gemäß Preisblatt (in Euro) Aus einer Gegenüberstellung aller Bewertungskriterien nach Bewertung der finalen Angebote sowie unter Berücksichtigung der Erfüllung aller definierter Mindestanforderungen noch in der Auswahl befindlichen Angebote wird dann auf Basis der Kennzahl Z das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt. Dieses ist das Angebot mit dem höchsten Quotienten Z. Der Zuschlag wird auf dieses Angebot erteilt. Haben verschiedene Angebote den gleichen Wert Z, so erhält von diesen Angeboten das preisgünstigste Angebot den Zuschlag.

  • Gesamtleistungspunkte: Ermittlung der Gesamtleistungspunkte auf Grundlage von B-Kriterien: Es wird je nach Fragestellung die betreffende Angabe des Bieters in [Spalte N] des Kriterienkataloges im Hinblick auf den Erfüllungsgrad und im Vergleich mit den Antworten der weiteren Bieter bewertet sowie mit dem jeweiligen EK-Gewichtungsfaktor multipliziert. Dadurch ergibt sich die erreichte Punktzahl pro Einzelkriterium. Die Übererfüllung eines Bewertungskriteriums (d. h. im Hinblick auf Aspekte, nach denen nicht gefragt wurde, oder über eine etwaige Obergrenze in den Erwartungshaltungen hinausgehend) wird bei der Bewertung nicht mit einem Bewertungsvorteil honoriert und gleicht auch keine Defizite bei einem anderen Bewertungskriterium aus. Die Gesamtleistungspunkte ergeben sich durch Addition aller gewichteten Leistungspunkte der Einzelkriterien. Mindestanforderungen an die Leistung: Es bestehen folgende Mindestanforderungen an die Leistungen: - Erfüllung aller Ausschlusskriterien (A-Kriterien) des Kriterienkataloges - Erfüllung von Mindestanforderungen für die insgesamt zu erreichende Leistungspunkt-zahl: Mindestpunktzahl = 60% des erreichbaren Gesamtwertes für Leistungspunkte für jede Kriterienhauptgruppe Ein Nichterreichen dieser Mindestanforderungen führt zum Ausschluss des betreffenden Angebotes.

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