Veröffentlichung 24.03.25 | Fragenfrist 23.04.25 | Teilnahmefrist 30.04.25 |
Eignungskriterien
Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 GWB: Ich wir erkläre/n, dass ich/wir meiner/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs 1 Nr. 1-9 GWB
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG: Ich/wir erkläre/n, dass die unter § 19 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfüllt werden: Nach § 19 Abs. 1 MiLoG sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Nach § 21 Abs. 1 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 S. 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Abs. 1 S. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 S. 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 16 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen § 17 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit S. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder 9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrages 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Eigenerklärung gem. Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022: Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die laut Teilnahmeantrag/Angebot Vertretenen auch für diese): 1. Der/die Bewerber/Bieter gehört/gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Perso-nen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft. 2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unter-nehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Absätze 1, 3, 6 Buchstaben a bis e, Absätze 8 bis 10 und die Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Art. 7, 8, 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Art. 29 f. der Richtlinie 2014/25/EU und unter Art. 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) Russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsor-gung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Aus-gangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer An-wendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Abs. 1 genannten Personen bereitgestellt werden können, d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (4) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 09. April 2022 geschlossen wurden. _______________________________________ Ort, Datum _______________________________________ Name des Unternehmens _______________________________________ Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt ************************************************************************************************************************ Die o. g. Erklärungen sind als gesondertes Beiblatt auch von allen Unterauftragnehmern/Eignungsleihern/Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft abzugeben (Ausschlusskriterium).
Unternehmensvorstellung: Hinweis: Die geforderten Angaben können formfrei (also durch vom Bewerber erstellten Dokumenten) nachgewiesen werden. Für Unterauftragnehmer ist eine Unternehmensvorstellung nicht erforderlich. (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) - Ich/wir füge/n den Nachweis (Unternehmensvorstellung) als Anlage 1 a, b, c usw. bei.
Zuschlagskriterien
Preis: Feststellung des Preises: Der Preis wird auf Basis des ausgefüllten Preisblattes und der in der Excel-Datei des Preisblattes mittels vorgegebener Formel berechneten Gesamtsumme festgestellt. Bewertungsmethode zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes: Im Rahmen der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt eine Gegenüberstellung von Leistungspunkten und dem Preis nach einer Methode, die nachfolgend beschrieben wird. [Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt gemäß der einfachen Richtwertmethode nach UfAB (kostenlos zu beziehen unter der Webadresse https://www.cio.bund.de). Im Rahmen der einfachen Richtwertmethode erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes mittels der Kennzahl Z für das Leistungs-Preis-Verhältnis: Z(Bieter) = L(Bieter) / P(Bieter) Die einzelnen Formelbestandteile sind wie folgt definiert: Z(Bieter) = Kennzahl für Leistungs-Preis-Verhältnis des zu bewertenden Angebotes L(Bieter) = Gesamtleistungspunktzahl des zu bewertenden Angebotes P(Bieter) = Bruttopreis des zu bewertenden Angebotes gemäß Preisblatt (in Euro) Aus einer Gegenüberstellung aller Bewertungskriterien nach Bewertung der finalen Angebote sowie unter Berücksichtigung der Erfüllung aller definierter Mindestanforderungen noch in der Auswahl befindlichen Angebote wird dann auf Basis der Kennzahl Z das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt. Dieses ist das Angebot mit dem höchsten Quotienten Z. Der Zuschlag wird auf dieses Angebot erteilt. Haben verschiedene Angebote den gleichen Wert Z, so erhält von diesen Angeboten das preisgünstigste Angebot den Zuschlag.
Gesamtleistungspunkte: Ermittlung der Gesamtleistungspunkte auf Grundlage von B-Kriterien: Es wird je nach Fragestellung die betreffende Angabe des Bieters in [Spalte N] des Kriterienkataloges im Hinblick auf den Erfüllungsgrad und im Vergleich mit den Antworten der weiteren Bieter bewertet sowie mit dem jeweiligen EK-Gewichtungsfaktor multipliziert. Dadurch ergibt sich die erreichte Punktzahl pro Einzelkriterium. Die Übererfüllung eines Bewertungskriteriums (d. h. im Hinblick auf Aspekte, nach denen nicht gefragt wurde, oder über eine etwaige Obergrenze in den Erwartungshaltungen hinausgehend) wird bei der Bewertung nicht mit einem Bewertungsvorteil honoriert und gleicht auch keine Defizite bei einem anderen Bewertungskriterium aus. Die Gesamtleistungspunkte ergeben sich durch Addition aller gewichteten Leistungspunkte der Einzelkriterien. Mindestanforderungen an die Leistung: Es bestehen folgende Mindestanforderungen an die Leistungen: - Erfüllung aller Ausschlusskriterien (A-Kriterien) des Kriterienkataloges - Erfüllung von Mindestanforderungen für die insgesamt zu erreichende Leistungspunkt-zahl: Mindestpunktzahl = 60% des erreichbaren Gesamtwertes für Leistungspunkte für jede Kriterienhauptgruppe Ein Nichterreichen dieser Mindestanforderungen führt zum Ausschluss des betreffenden Angebotes.
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