Veröffentlichung 14.06.24 | Fragenfrist 09.07.24 | Abgabefrist 16.07.24 | Öffnung 16.07.24 |
Eignungskriterien
-Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
EU Sanktionen: Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 Allgemeiner Hinweis: Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden. Das bedeutet: ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Das Verbot beim Import betrifft nur Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs: - Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217), - Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229), - Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73), - für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, - für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024. Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst. Nachweispflicht Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Die Nachweispflicht gilt nur für die letzte Verarbeitungsstufe. Das bedeutet, dass keine Nachweise für die gesamte Lieferkette erbracht werden müssen, sondern nur für die letzte Verarbeitungsstufe.
- Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre, der Mindestumsatz Euro 1,6 Mio p.a. -rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde) - Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt - Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen -Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme Euro 1,5 Mio - Personenschäden und Euro 0,5 Mio Sachschäden)
- 3 vergleichbare Referenznachweise aus den letzten 5 Jahren - Anzahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten (gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal)
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