Veröffentlichung 01.06.26 | Abgabefrist 03.12.26 | Öffnung 03.12.26 | Vertragsbeginn 14.12.31 |
Eignungskriterien
Die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV wird als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Die Auftraggeber sind nach § 50 Abs. 2 Satz 2 VgV im Fall der Verwendung der EEE verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung den Bieter, an den sie den Auftrag vergeben wollen, aufzufordern, die geforderten Unterlagen beizubringen. Bieter, die die EEE verwenden, sind daher gehalten, eine rasche Beibringung der geforderten Unterlagen vorzubereiten. Eine EEE ist nicht erforderlich, wenn der Bieter die in der Auftragsbekanntmachung angegebenen Nachweise vorlegt. Zur Vermeidung von Nachweisproblemen des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters während der Bindefrist halten die Auftraggeber die Vorlage der letztgenannten Nachweise mit dem Angebot für sinnvoll.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Hierbei werden auch die Beziehungen zum Gesellschafter bzw. den Gesellschaftern mit bestehenden und zukünftig vorgesehenen Ausstattungserklärungen bzw. Ausstattungsbescheinigungen einbezogen. Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist als gegeben anzusehen, wenn er nach der Einschätzung der Auftraggeber über die Fachkunde und Erfahrung verfügt, die zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Leistungen des SPNV erforderlich sind. Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen
Der Bieter muss sich mit Abgabe eines Angebots verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsentgeltbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben eines für die Erbringung der SPNV-Leistungen sachlich anwendbaren und repräsentativen Entgelttarifvertrags entsprechen. Dies hat der Bieter unter Benennung des Tarifvertrags bzw. der Tarifverträge unter Verwendung des Formulars MDSB-II_1060_Erklaerung_landesvergaberechtliche_Anforderungen zu erklären. Hierbei ist auch das Mindestentgelt gemäß dem brandenburgischen Vergabegesetz (§ 6 BbgVergG) und die Unterlage MDSB-II_1061_BbgVergG_Liste_repraesentative_Tarifvertraege zu beachten.
Zuschlagskriterien
Die mit Preisstand 2025 kalkulierten absoluten Kosten entsprechend • Blatt1a_KalkSchema_Grundnetz MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, • Blatt1b_KalkSchema_RB52 MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, • Blatt1c_KalkSchema_SXC MDSB-II_2001_Kalkulationsschema und • Blatt1b_KalkSchema_RB51_h-Takt MDSB-II_2001_Kalkulationsschema werden auf Grundlage der festgelegten Dynamisierungen und unter Berücksichtigung der Regelungen der Anlage MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel für jedes Kalenderjahr – beginnend ab dem Kalenderjahr 2026 – wertgesichert. Nur zum Zweck der Angebotsbewertung werden die folgenden Preissteigerungen für die Fortschreibung der indizierten Preisbestandteile angenommen
Die Bieter haben die Möglichkeit, im Rahmen der mit dem Angebot vorzulegenden Konzepte zusätzliche Mehrleistungen anzubieten. Hierfür wurde eine abschließende Aufstellung von Mehrleistungen erstellt, welche in die Bewertung einfließen. Den einzelnen Mehrleistungen sind feste Punkte zugeordnet, deren Höhe sich an der Wertigkeit der entsprechenden Mehrleistung aus Sicht der Auftraggeber bemisst. In den jeweiligen Konzepten sind zusammenfassend die jeweils angebotenen Mehrleistungen an einer bestimmten Stelle im Konzept konkret zu benennen und zu beschreiben. Nicht an dieser Stelle aufgeführte Mehrleistungen werden bei der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt. Die einzelnen Konzepte werden bei der Bewertung folgendermaßen gewichtet
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