Veröffentlichung 19.01.26 | Vertragsbeginn 01.04.26 | Abgabefrist 30.11.27 | Öffnung 30.11.27 |
Eignungskriterien
Qualitäts- und Strukturvoraussetzungen für die Leistungserbringer (1) Der beitretende Leistungserbringer muss für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sein, siehe § 95 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BMV-Ä. (2) Zulässige Praxisformen für eine Teilnahme an dem Vertrag der besonderen Versorgung sind Einzelpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Ermächtigungsambulanzen. (3) Der beitretende Leistungserbringer hat in Abhängigkeit von der Praxisform gemäß Abs. 2 die Leistung nach diesem Vertrag gemäß Anlage 7 persönlich zu erbringen oder er beschäftigt einen angestellten Arzt, der die Leistung nach diesem Vertrag erbringt. (4) Sollen bei einem beitretenden Leistungserbringer mehrere Ärzte die Leistungen nach diesem Vertrag erbringen, müssen für jeden Arzt die personenbezogenen Qualitätsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 dieser Anlage persönlich gegenüber der AOKN nachgewiesen werden. Nachträgliche Meldungen weiterer Ärzte können durch den beigetretenen Leistungserbringer jederzeit erfolgen. (5) Zeigt ein beigetretener Leistungserbringer nach seinem eigenen Beitritt einen weiteren Arzt gegenüber der AOKN per Schriftform an, so darf dieser neue Arzt erst nach der Bestätigung der Teilnahme durch die AOKN eigenständig Patienten in den Vertrag zur besonderen Versorgung einschreiben, behandeln und/oder abrechnen. (6) Als Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag muss jeder behandelnde Arzt folgende persönlichen Qualifikationen gegenüber der AOKN nachweisen: a. Der Arzt muss als Facharzt für Strahlentherapie und/oder Neurochirurgie mit ausreichender Erfahrung/Fachkunde auf dem Fachgebiet der stereotaktischen Strahlentherapie, die die stereotaktische Radiochirurgie [SRS], die fraktionierte stereotaktische Radiotherapie [SRT] und die extrakranielle stereotaktische Radiotherapie/Körperstamm-Stereotaxie [SBRT] umfasst, tätig sein. b. Der Arzt hat vor Vertragsbeitritt entsprechend seiner Fachdisziplin die Fachkunde im Gesamtgebiet Teletherapie oder für die organspezifischen Anwendungen der Teletherapie gemäß der Strahlenschutzverordnung [StrlSchV] im Sinne der Richtlinie zur StrlSchV erworben und aktualisiert sie entsprechend der allgemeingültigen Vorgaben. c. Der Arzt hat vor Vertragsbeitritt entsprechend seiner Fachdisziplin bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die zu erlangende Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der stereotaktischen Strahlentherapie im ambulanten Bereich erworben. Sollte es dem Arzt aufgrund von organisatorischen Gegebenheiten, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, eine solche Genehmigung fristgerecht vorzuweisen, ist dies der AOKN gegenüber schriftlich zu begründen und durch diese im Einzelfall zu prüfen. Der Nachweis der Genehmigung ist durch den Arzt nach Erhalt umgehend bei der AOKN vorzulegen. d. In den vergangenen 18 bis 36 Monaten vor Vertragsbeitritt müssen durch den Arzt mindestens 200 Behandlungen mit einem Bestrahlungsgerät zur Durchführung der stereotaktischen Strahlentherapie erbracht worden sein. (7) Darüber hinaus bindet der beigetretene Leistungserbringer in Abhängigkeit von der Indikation des zu behandelnden Patienten die folgenden Disziplinen durch Kooperationen bzw. zum interdisziplinären Austausch ein oder beschäftigt diese: Neurochirurgie Strahlentherapie Radiologie Neuro-Radiologie Chirurgisch-onkologische Disziplinen Internistisch-onkologische Disziplinen Die Vorstellung der Patienten mit einer malignen Erkrankung in einer interdisziplinär besetzten Tumorkonferenz ist davon unabhängig. (8) Ein Medizinphysikexperte steht zur Verfügung.
(9) Der beitretende Leistungserbringer verfügt über eines der folgenden Bestrahlungsgeräte zur Durchführung der stereotaktischen Strahlentherapie: dedizierte Bestrahlungsgeräte mit Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquellen, dedizierte Linearbeschleuniger oder stereotaxie-adaptierte Linearbeschleuniger. Die Lagekontrolle der Zielstruktur ist während der Behandlung verpflichtend mit geeigneten technischen Maßnahmen zu überwachen. (10) Grundvoraussetzung für die Anwendung der Geräte im Rahmen dieses Vertrags ist eine gültige CE-Zertifizierung. (11) Der beigetretene Leistungserbringer verpflichtet sich, dass: a. eine regelmäßige Wartung des Bestrahlungsgeräts nach Vorgabe des Herstellers erfolgt. b. bei einem dedizierten Bestrahlungsgerät mit einer Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquelle ein Quellenaustausch mindestens alle 6 Jahre erfolgt. c. eine Überprüfung des gesamten Behandlungspfades von der Bildgebung bis zum Zielpunkt gemäß DIN 6875-1 regelmäßig erfolgt.
Welche davon erfüllen Sie?
KI prüft alle Kriterien gegen Ihr Unternehmensprofil
Meine Eignung prüfenKostenlos · Sofortige Analyse
KI findet täglich passende Aufträge für Sie – basierend auf dieser Ausschreibung.
Vertraut von 1.000+ Unternehmen
Nie wieder passende Ausschreibungen verpassen