Veröffentlichung 17.07.26 | Fragenfrist 23.07.26 | Abgabefrist 31.07.26 | Öffnung 31.07.26 |
Eignungskriterien
1. Als Bieter sind ausschließlich Unternehmen zugelassen, die ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit für die Leistungserbringung nachweisen können. Hierzu sind drei Referenzprojekte aus den vergangenen fünf Jahren (ab Bekanntmachungsdatum) vorzulegen, bei denen er vergleichbare OP- und/oder Untersuchungsleuchten in den medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken oder vergleichbare Gesundheitseinrichtungen) in Deutschland geliefert und installiert hat. Das Mindestvolumen der Referenzaufträge muss jeweils mindestens 250.000EUR brutto betragen.
- Prüfbericht nach IEC 60601 (Medizinische elektrische Geräte) sowie Akkreditierungsbescheinigung des Prüflabors nach ISO/IEC 17025 - CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt gemäß Verordnung (EU) 2017/745 (MDR)
3. Der Bieter hat ein Konzept zur Sicherstellung der geforderten 10-jährigen Ersatzteilversorgung vorzulegen. Das Konzept hat Angaben zu enthalten über: - Definition und Bevorratung kritischer Ersatzteile (Mengenangaben, Lagerhaltung in der EU) - Umgang mit Modell- und Herstellerwechseln sowie Abkündigung von Elektronikkomponenten - Benennung des EU-Bevollmächtigten und des Importeurs - Serviceorganisation im Inland (Reaktionszeiten, Kontaktdaten)
5. Der Bieter hat nachzuweisen, dass das für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eingesetzte Personal über die erforderliche medizintechnische Qualifikation verfügt (z.B. staatlich anerkannte Berufsausbildung im Bereich Medizintechnik oder Elektrotechnik mit einschlägiger Berufserfahrung bei OP-Leuchten).
Eigenerklärung (von allen Bewerbern / Bietern / allen Mitgliedern von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften) Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die lt. Teilnahmeantrag / Angebot Vertretenen auch für diese): 1. Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft. 2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Bei Bietergemeinschaften: Die Erklärung ist von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft separat abzugeben.
Angabe der Anzahl der Mitarbeitenden in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
Zuschlagskriterien
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