Veröffentlichung 24.07.26 | Fragenfrist 24.08.26 | Abgabefrist 24.08.26 | Öffnung 24.08.26 | Vertragsbeginn 01.10.26 |
Eignungskriterien
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt gemäß § 46 (3) Nr. 10 VgV
§ 45 (4) Nr. 2 VgV: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1.5 Mio. € und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1.0 Mio. € gegeben ist
Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle gemäß § 44 VgV
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben: mindestens 5 Unternehmensreferenzen für die Erbringung von Leistungen der Bauoberleitung in den Leistungsphasen 8 und 9, sowie mindestens 5 Unternehmensreferenzen für die Erbringung von Leistungen der Bauüberwachung in den Leistungsphasen 8 und 9. Die Anforderungen können auch durch mind. 5 Referenzen, die sowohl Bauoberleitung- als auch Bauüberwachungsleistungen beinhalten, erfüllt werden. Dabei sollen die zu überwachenden Leistungen im Rahmen von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen im Straßenbau oder von Straßenerhaltungsmaßnahmen mit anrechenbaren Kosten von mind. 3.0 Mio. € erbracht worden sein.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung. Es sind für 3 Ingenieure für die örtliche Bauüberwachung bzw. Bauoberleitung und für 3 Techniker für die örtliche Bauüberwachung folgende Anforderungen an die Befähigung nachzuweisen: örtlicher Bauüberwacher/Bauoberleitung (Ingenieur): abgeschlossenes Studium (Universität, Technische Hochschule oder Fachhochschule) des Bauingenieurwesens mit der Vertiefungsrichtung Tief- und Straßenbau, falls die Vertiefungsrichtung Tief- und Straßenbau nicht vorliegt, sind mind. 3 Jahre Erfahrung im Tief- und Straßenbau notwendig. Der Ingenieur muss mind. 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich der örtlichen Bauüberwachung/ Bauoberleitung vorweisen. Nachgewiesene sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (mindestens Sprachniveau C1 oder ein vergleichbarer Nachweis) sind erforderlich. örtlicher Bauüberwacher (Techniker): der Techniker muss jeweils über eine abgeschlossene Ausbildung zum Techniker oder höhere Qualifikation verfügen. Der Techniker muss mind. 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich der örtlichen Bauüberwachung/ Bauoberleitung vorweisen
Zuschlagskriterien
Preis: siehe Vergabeunterlagen
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