Frist abgelaufen

Rahmenvereinbarung zur Software-Überlassung eines Orchestrierungs-Werkzeugs für die Administration der „Media over IP-Infrastruktur“ beim SWR

Auftraggeber
Veröffentlicht
31.01.2024
Angebotsfrist
02.02.2024
Im Zuge des Aufbaus einer MoIP-Infrastruktur plant der Südwestrundfunk (SWR) als Auftraggeber den Einsatz eines Orchestrierungs-Werkzeugs (Orchestrator) zur Administration der „Media over IP-Infrastruktur“. An diese Standard-Software zur Administration der MoIP-Infrastruktur stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen: - Der Einsatz standardisierter Technik als Vorgabe der ARD-Strukturreform muss eingehalten werden. - Das Orchestrierungs-Werkzeug (Orchestrator) ist ein Standard-Softwareprodukt, das nicht als Individualprogrammierung entwickelt wurde. - Funktionale Anforderungen: • Tiefe Integration und Interaktion des Orchestrierungs-Werkzeugs mit bereits vorhandenem Steuerungs- u. Überwachungssystem (Hersteller: BFE Studio u.d Medien Systeme GmbH, Typ: KSC Core) • Einsatz des Orchestrierungs-Werkzeugs sowohl in der Hörfunk- als auch in der Fernsehproduktion • Bereitstellung und Konfiguration von Diensten (Verbindungsmanagement) für Weitverkehrs-, Metro- oder lokale Mediennetze • Nutzung von Software Defined Networking (SDN) für die Verwaltung zwischengeschalteter Netzwerkinfrastruktur, die zum Transport von Mediendiensten verwendet wird. Dabei müssen auch Produkte unterschiedlicher Hersteller parallel verwaltet u. gesteuert werden können. Mindestens jedoch von Produkten der Hersteller Arista, Cisco Systems und Nevion. - Nutzung von SDN-gesteuertem IP-Routing in allen Produktions- u. Rundfunkinfrastrukturen bis in die Regionalnetze • Bereitstellung von REST-basierten Schnittstellen (API) u. deren Dokumentation • Überwachung von Netzwerkressourcen sowie Endgeräten und Abgleich mit laufenden Diensten (Service Assurance) • Übersichtliches und anpassbares Alarm-Management • Muss auf virtueller und auch dedizierter Serverhardware eingesetzt werden können, cloud-basierte Administration muss möglich sein • Webbasierte, benutzerfreundliche Benutzeroberflächen sollen implementiert sein • Skalierbarkeit, Hochverfügbarkeit und ein rollenbasiertes Sicherheitsmodell müssen implementiert sein • Unterstützung von LDAPS zur Authentifizierung muss möglich sein Aufgrund seiner intensiven Markterkundung musste der Auftraggeber feststellen, dass nur das Produkt „VideoIPath“ des Herstellers „Nevion“ die definierten Anforderungen des Auftraggebers erfüllt. Somit ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden und der Verweis auf dieses bestimmte Produkt ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die Rahmenvereinbarung soll für die Laufzeit von 24 Monaten und zwei Verlängerungsoptionen von je 12 Monaten abgeschlossen werden; der geplante Beginn der Rahmenvereinbarung ist 01.03.2024. Die Abnahmevolumen beziehen sich auf die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung von 4 Jahren und sind in der „Tabelle 1 – Abnahmevolumen an Software-Lizenzen und Dienstleistungen“ der Vertragsunterlagen detailliert aufgeführt: - Mindest-Abnahmevolumen Software-Lizenzen, Bezugsjahr 2024: 360.000 € / Bezugsjahr 2025: 390.000 € zzgl. Software-Maintenance u. Premium Support - Geplantes Abnahmevolumen Software-Lizenzen, Bezugsjahr 2026: 150.000 € / Bezugsjahr 2027: 150.000 € zzgl. Software-Maintenance u. Premium Support - Zusätzliches optionales Abnahmevolumen: 1.000.000 € zzgl. Software-Maintenance u. Premium Support - Geschätzten Personentage (PT) für Fachpersonal: Bezugsjahr 2024: 20 Bezugsjahr 2025: 13 Bezugsjahr 2026: 20 Bezugsjahr 2027: 20 Zusätzlich optional: 40 PT
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Veröffentlichung
31.01.24
Abgabefrist
02.02.24
Öffnung
02.02.24
Vertragsbeginn
01.03.24

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Geschätzter Wert
2.904.000 €
Erfüllungsort
Stuttgart, Deutschland
Vertragslaufzeit
4 Tage
E-Mail
vergabe-it@swr.de
Freischalten
Telefon
Website
https://www.swr.de
Freischalten

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • A-Kriterium A4.3.3-1 - Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

    • Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss mit jedem An-gebot ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 1 Jahr).
    • Die Eignung wird insgesamt festgestellt, wenn der Bieter in wirtschaftlich-finanzieller und technisch-beruflicher Leistungsfähigkeit alle Nachweise einreicht, sämtliche Mindestanforderungen (A-Kriterien) erfüllt und mindestens 530 Eignungspunkte erreicht.
  • A4.3.4-1 Nachweis einer Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung A4.3.4-2 Vorlage von Bilanzen od. Bilanzauszügen über die letzten 3 Geschäftsjahre A4.3.4-3 Bonitätsnachweis

    • A4.3.4-1 - Nachweis einer Betriebshaftpflicht-Versicherungsdeckung mit folgenden Deckungssummen:
    • • Für Sach- und Personenschäden bis zu 3 Millionen € je Schadensfall.
    • • Für Vermögensschäden bis zu 1 Million € je Schadensfall.
    • • Mindestens 6 Millionen € Jahreshöchstersatzleistung.
    • oder
    • • Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall die bestehenden Deckungssummen an die oben aufgeführten Summen angepasst werden.
    • A4.3.4-2 - Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen über die letzten drei Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist oder, sofern das Unternehmen nicht veröffentlichungspflichtig ist, eine Eigenerklärung mit Angabe der Eigenkapitalquote der letzten drei Geschäftsjahre.
    • A4.3.4-3 - Bonitätsnachweis mit Bonitätsindex über eine Eigenauskunft einer Wirtschaftsauskunftei (Creditreform, CRIF Bürgel) oder gleichwertiger Nachweis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Land, in dem der Bieter angemeldet ist (nicht älter als 6 Monate).
    • • Mindestanforderung: Nachweis mit mindestens „Mittlerer Bonität“, nicht älter als 6 Monate.
    • • Eine Bankauskunft der Geschäftsbank reicht explizit zum Nachweis einer Bonität nicht aus!
    • Anhand der vorgelegten Unterlagen findet eine Bewertung wie folgt statt:
    • B4.3.4-2 - Bewertung der durchschnittlichen Eigenkapitalquote des Bieters in den letzten drei Geschäftsjahren, errechnet aus den o.a. Bilanzen oder Bilanzauszügen, oder anhand der Eigenerklärung.
    • 30 Punkte - Niedriger Zielerfüllungsgrad: Eigenkapitalquote >= 0% und < 10%
    • 60 Punkte - Mittlerer Zielerfüllungsgrad: Eigenkapitalquote >= 10% und < 20%
    • 90 Punkte - Hoher Zielerfüllungsgrad: Eigenkapitalquote >= 20% und < 30%
    • 120 Punkte - Sehr hoher Zielerfüllungsgrad: Eigenkapitalquote >= 30%
    • B4.3.4-3 - Bewertung des Bonitätsindex aus der o.a. Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (Creditreform, CRIF Bürgel).
    • 20 Punkte - Niedriger Zielerfüllungsgrad: Mittlere Bonität
    • 40 Punkte - Mittlerer Zielerfüllungsgrad: Gute Bonität
    • 60 Punkte - Hoher Zielerfüllungsgrad: Sehr gute Bonität
    • 80 Punkte - Sehr hoher Zielerfüllungsgrad: Hervorragende Bonität
    • Die Eignung wird insgesamt festgestellt, wenn der Bieter in wirtschaftlich-finanzieller und technisch-beruflicher Leistungsfähigkeit alle Nachweise einreicht, sämtliche Mindestanforderungen (A-Kriterien) erfüllt und mindestens 530 Eignungspunkte erreicht.
  • A4.3.5-1 Ein Referenzprojekt 1 für die Software-Überlassung des Orchestrators „VideoIPath“ in Verbindung mit Dienstleistungen in vergleichbarer Art, der letzten 3 Jahre A4.3.5-2 Nachweise (Zertifikate) oder Beschreibung zur Bewertung der beim Bieter implementierten Prozesse für Qualitätsmanagement bezogen auf die Rahmenvereinbarung zur Software-Überlassung in Verbindung mit Dienstleistungen.

    • A4.3.5-1 - Ein Referenzprojekt 1 für die Software-Überlassung des Orchestrators „VideoIPath“ in Verbindung mit Dienstleistungen in vergleichbarer Art, das in den vergangenen 3 Jahren abgeschlossen wurde.
    • Verwenden Sie hierzu bitte die „Anlage 1.4.3 - Referenzvorlage der Verfahrensunterlagen (eignungsbezogen)“.
    • A4.3.5-2 - Nachweise (Zertifikate) oder Beschreibung zur Bewertung der beim Bieter implementierten Prozesse für Qualitätsmanagement bezogen auf die Rahmenvereinbarung zur Software-Überlassung in Verbindung mit Dienstleistungen.
    • Anhand der vorgelegten Unterlagen werden Bewertungen wie folgt vorgenommen:
    • B4.3.5-1 Bewertung des Referenzprojekts 1 für die Software-Überlassung des Orchestrators „VideoIPath“ in Verbindung mit Dienstleistungen in vergleichbarer Art, das in den vergangenen 3 Jahren abgeschlossen wurde.
    • Die Bewertung erfolgt in Form einer vergleichenden Bewertung. Das Referenzprojekt wird nach dem Abwicklungs- und Lösungsgrad des Orchestrators „VideoI-Path“ in Verbindung mit Dienstleistungen bewertet. Die Bewertung erfolgt dahingehend, ob und in welchem Grad das Referenzprojekt der ausgeschriebenen Leistung (Zielerfüllungsgrad =ZEG) nahekommt. Hierzu wurden Teilbereiche definiert, diese sind in der Anlage 1.4.3 - Referenzvorlage der Verfahrensunterlagen (eignungsbezogen) dargestellt.
    • 140 Punkte - Niedriger ZEG: Die Referenz kommt in bis zu 2 Teilbereichen dem Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Leistung nahe.
    • 280 Punkte - Mittlerer ZEG: Die Referenz kommt in 3 bis 4 Teilbereichen dem Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Leistung nahe.
    • 420 Punkte - Hoher ZEG: Die Referenz kommt in 5 bis 6 Teilbereichen dem Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Leistung nahe.
    • 560 Punkte - Sehr hoher ZEG: Die Referenz kommt in mehr als 6 Teilbereichen dem Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Leistung nahe.
    • B4.3.5-2 Bewertung der beim Bieter implementierten Prozesse für Qualitätsmanagement bezogen auf die Rahmenvereinbarung zur Software-Überlassung in Verbindung mit Dienstleistungen.
    • 60 Punkte - Geringer ZEG - QM befriedigend umgesetzt.
    • 120 Punkte - Mittlerer ZEG - QM gut ein -und umgesetzt.
    • 180 Punkte - Hoher ZEG - QM sehr gut ein - und umgesetzt.
    • 240 Punkte - Sehr hoher ZEG - QM sehr gut ein -und umgesetzt sowie geprüft (Zertifikat)
    • Die Eignung wird insgesamt festgestellt, wenn der Bieter in wirtschaftlich-finanzieller und technisch-beruflicher Leistungsfähigkeit alle Nachweise einreicht, sämtliche Mindestanforderungen (A-Kriterien) erfüllt und mindestens 530 Eignungspunkte erreicht.
  • A4.3.2-1 - Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

    • A4.3.2-1 - Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §42 VgV in Verbindung mit §§123,124 GWB muss jedem Angebot die „Anlage 1.4.1a - Bieterauskunft mit Eigenerklärung“ der Verfahrensunterlagen ausgefüllt beigefügt sein.
    • Die Eignung wird insgesamt festgestellt, wenn der Bieter in wirtschaftlich-finanzieller und technisch-beruflicher Leistungsfähigkeit alle Nachweise einreicht, sämtliche Mindestanforderungen (A-Kriterien) erfüllt und mindestens 530 Eignungspunkte erreicht.
  • Wichtige Hinweise für Unterauftragnehmer und Bietergemeinschaften, siehe Beschreibung

    • Die Bieter müssen bereits mit Abgabe des Angebots alle geforderten Nachweise und Erklärungen abgeben (vgl. auch „Tabelle 3 der Verfahrensunterlagen – Inhalt und Aufbau des Angebots“).
    • Bei Bildung einer Bietergemeinschaft müssen mit Abgabe des Angebots die unter Kapitel 4.3 der Verfahrensunterlagen geforderten Nachweise zum „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“, „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“ und „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen werden.
    • Die geforderten Nachweise für die „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ können getrennt nach Aufteilung der Leistung innerhalb der Bietergemeinschaft eingereicht werden.
    • Beim Einsatz von Unterauftragnehmern müssen mit Abgabe des Angebots die unter Kapitel 4.3 der Verfahrensunterlagen geforderten Nachweise zur „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“ und „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ nur vom Bieter vorgelegt werden.
    • Die geforderten Nachweise unter „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ müssen vom Bieter für die geplanten Unterauftragnehmer gemäß den Angaben in Kapitel 3.9.2 der Verfahrensunterlagen vorgelegt werden.
    • Der geforderte Nachweis unter „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ muss vom Bieter sowie für den geplanten Unterauftragnehmer gemäß Kapitel 3.9.2 der Verfahrensunterlagen mit Abgabe des Angebots vorgelegt werden.
    • Der geforderte Nachweis zu „Russland Sanktionen (Sanktions-VO)“ muss vom Bieter mit Abgabe des Angebots gemäß Kapitel 3.9.2 der Verfahrensunterlagen vorgelegt werden.
    • Im Falle der Eignungsleihe hat der Bieter bereits mit dem Angebot die Eignungsnachweise des anderen Unternehmens, entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe, und die „Anlage 1.4.1b - Haftungserklärung der Verfahrensunterlagen“ vorzulegen.
    • Der Auftraggeber wird für jeden Bieter / jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft, der / das gemäß den festgelegten Kriterien geeignet ist, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
    • Die Eignung wird insgesamt festgestellt, wenn der Bieter in wirtschaftlich-finanzieller und technisch-beruflicher Leistungsfähigkeit alle Nachweise einreicht, sämtliche Mindestanforderungen (A-Kriterien) erfüllt und mindestens 530 Eignungspunkte erreicht.

Zuschlagskriterien

  • Zur Prüfung und Wertung der Leistung werden folgende Kriterien verwendet

    • - A-Kriterien (Ausschlusskriterien)
    • A-Kriterien müssen uneingeschränkt erfüllt werden.
    • - B-Kriterien (Bewertungskriterien)
    • B-Kriterien werden mit Punkten bewertet und gehen in die Leistungswertung ein.
    • - I- Kriterien (Informationskriterien)
    • I-Kriterien werden nicht bewertet, sondern dienen nur der Information, sind insoweit aber verbindlich (Antworten zu I-Kriterien dürfen keine Angaben zu A oder B-Kriterien einschränken).
    • Werden alle A-Kriterien erfüllt, nimmt der Auftraggeber in der nächsten Wertungsstufe eine Überprüfung der Preise vor. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, behält sich der Auftraggeber eine Aufklärung vor. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden (gemäß §60 VgV).
    • Danach erfolgt die Wertung aller Angebote hinsichtlich der Leistungspunkte sowie der Preise. Die Gesamtbewertung erfolgt durch die Ermittlung des Leistungs-Preis-Verhältnisses nach der „Einfachen Richtwertmethode“ gemäß UfAB 2018. Das Angebot mit dem besten Leistungs-Preis-Verhältnis erhält den Zuschlag (§127 GWB, §58 Abs. 2 VgV).
    • Die Verteilung der Leistungspunkte wird analog zu Kapitel 4.3.1 der Verfahrensunterlagen und gemäß „Anlage 1.5.1 - Leistungs- und Preisblätter“, Tabellenblatt „Leistungsblatt“ vorgenommen.

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