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Rahmenvertrag Tiefbaumaterial

Auftraggeber
Veröffentlicht
07.08.2026
Angebotsfrist
Rahmenvertrag über die Lieferung von Tiefbaumaterial

Zeitplan

Veröffentlichung
07.08.26
Fragenfrist
02.09.26
Teilnahmefrist
10.09.26
Vertragsbeginn
01.02.27

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
neg-w-call
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Geschätzter Wert
6.000.000 €
Erfüllungsort
Rostock, Deutschland
KMU geeignet
Ja
E-Mail
einkauf@nordwasser.de
Telefon
+49 381 81715181
Website
https://www.nordwasser.de

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • 5 Referenzbescheinigungen (siehe Formblatt) (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Dritterklärung)

    • Der Bewerber hat mindestens fünf innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossene oder noch laufende Referenzaufträge nachzuweisen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
    • Als vergleichbar gelten Lieferleistungen über Tiefbaumaterialien beziehungsweise Materialien für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, insbesondere die Belieferung von:
    • kommunalen Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung,
    • sonstigen Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft,
    • Städten, Gemeinden, Zweckverbänden oder sonstigen öffentlichen Auftraggebern,
    • Bau- oder Tiefbauunternehmen mit vergleichbarem Bedarf an Tiefbaumaterialien.
    • Die Referenzen müssen sich insbesondere auf die regelmäßige Lieferung eines umfangreichen Tiefbaumaterialsortiments beziehen.
    • Hierzu können beispielsweise Rohrleitungsmaterialien, Formstücke, Armaturen, Schieber, Hydrantenbauteile, Reparaturmaterialien, Straßenkappen, Baustoffe und sonstige für den Leitungs- und Tiefbau erforderliche Materialien gehören.
    • Mindestens eine Referenz muss Erfahrungen mit kurzfristigen beziehungsweise dringlichen Materialabrufen, einer Havarie- oder Störfallversorgung oder einer vergleichbaren kurzfristigen Liefer- beziehungsweise Abholbereitstellung belegen.
    • Die Referenzen müssen nicht zwingend für kommunale Unternehmen erbracht worden sein. Referenzen privater Auftraggeber oder Unternehmen werden berücksichtigt, sofern sie hinsichtlich Art, Umfang und Anforderungen mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
    • Hinweis:
    • Im Dokument "Referenzbescheinigung" kann der Bieter die Referenznummer mit angeben.
    • Es ist vorteilhaft, wenn die "beste" Referenz mit 1 beginnt und alle anderen Referenzen entsprechend nummeriert werden.
    • Bieterangabenverzeichnis (Mit dem Angebot
    • Keine oder anderweitige Formerfordernis):
  • Referenzen - Der Bewerber hat mindestens fünf innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossene oder noch laufende Referenzaufträge nachzuweisen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Als vergleichbar gelten Lieferleistungen über Tiefbaumaterialien beziehungsweise Materialien für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, insbesondere die Belieferung von

    • kommunalen Unternehmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung,
    • sonstigen Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft,
    • Städten, Gemeinden, Zweckverbänden oder sonstigen öffentlichen Auftraggebern,
    • Bau- oder Tiefbauunternehmen mit vergleichbarem Bedarf an Tiefbaumaterialien.
    • Die Referenzen müssen sich insbesondere auf die regelmäßige Lieferung eines umfangreichen Tiefbaumaterialsortiments beziehen.
    • Hierzu können beispielsweise Rohrleitungsmaterialien, Formstücke, Armaturen, Schieber, Hydrantenbauteile, Reparaturmaterialien, Straßenkappen, Baustoffe und sonstige für den Leitungs- und Tiefbau erforderliche Materialien gehören.
    • Mindestens eine Referenz muss Erfahrungen mit kurzfristigen beziehungsweise dringlichen Materialabrufen, einer Havarie- oder Störfallversorgung oder einer vergleichbaren kurzfristigen Liefer- beziehungsweise Abholbereitstellung belegen.
    • Die Referenzen müssen nicht zwingend für kommunale Unternehmen erbracht worden sein. Referenzen privater Auftraggeber oder Unternehmen werden berücksichtigt, sofern sie hinsichtlich Art, Umfang und Anforderungen mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
  • Störfall- und Logistikkonzept - Das vom Bewerber vorzulegende Störfall- und Logistikkonzept wird anhand der nachfolgend genannten zehn Versorgungssicherheitsmerkmale bewertet. Für jedes Merkmal werden 0 bis 5 Versorgungssicherheitspunkte vergeben. Insgesamt können somit maximal 50 Versorgungssicherheitspunkte erreicht werden. Die Bewertung erfolgt anhand der folgenden Skala

    • - 0 Punkte: Das Merkmal wird nicht behandelt, lediglich verneint oder so unklar dargestellt, dass eine belastbare Bewertung nicht möglich ist.
    • - 1 Punkt: Das Merkmal wird nur rudimentär und ohne konkrete Umsetzung beschrieben. Die Darstellung lässt wesentliche Fragen offen.
    • - 2 Punkte: Das Merkmal wird teilweise beschrieben. Die vorgesehene Umsetzung ist jedoch lückenhaft, wenig belastbar oder nicht hinreichend verbindlich.
    • - 3 Punkte: Das Merkmal wird vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Die vorgesehene Umsetzung ist grundsätzlich geeignet und verbindlich dargestellt.
    • - 4 Punkte: Das Merkmal wird über die Mindestanforderungen hinaus konkret, strukturiert und belastbar beschrieben. Zuständigkeiten, Abläufe und Reaktionsweisen sind weitgehend eindeutig geregelt.
    • - 5 Punkte: Das Merkmal wird besonders detailliert, widerspruchsfrei und praxisnah beschrieben. Die Umsetzung ist verbindlich zugesagt, organisatorisch abgesichert und lässt eine sehr hohe Versorgungssicherheit erwarten.
    • Allgemeine, pauschale oder lediglich werbliche Aussagen werden nicht als gleichwertig zu einer konkreten Beschreibung bewertet.
    • Maßgeblich sind insbesondere die Nachvollziehbarkeit, Verbindlichkeit, Umsetzbarkeit und Belastbarkeit der Angaben.
  • Personelle und technische Leistungsfähigkeit - Die personelle und technische Leistungsfähigkeit des Bewerbers wird anhand der nachfolgend genannten vier Teilkriterien bewertet

    • 1. personelle Kapazität und Qualifikation,
    • 2. personelle Ausfall- und Vertretungssicherheit,
    • 3. technische Liefer- und Transportkapazität,
    • technische Ausstattung für Auftragsbearbeitung und Disposition.
    • Jedes Teilkriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Die jeweils erreichten Punkte werden mit dem Faktor 10 multipliziert.
    • Insgesamt können in diesem Kriterium maximal 200 Punkte erreicht werden.
    • Bewertet wird ausschließlich die zum Zeitpunkt der Bewerbung tatsächlich vorhandene oder rechtlich gesicherte Leistungsfähigkeit des Bewerbers.
    • Allgemeine Absichtserklärungen, nicht konkretisierte Erweiterungsplanungen oder lediglich angekündigte zukünftige Anschaffungen werden nicht als gleichwertiger Nachweis berücksichtigt.
    • Die Bewertung dieses Kriteriums bezieht sich auf die vorhandenen personellen und technischen Ressourcen des Bewerbers.
    • Die Qualität der im Stör- und Logistikkonzept beschriebenen Abläufe wird hiervon getrennt bewertet. Eine doppelte Bewertung identischer Angaben findet nicht statt.

Zuschlagskriterien

  • Preis: Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"

  • Reaktionszeiten

    • Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang eines Materialabrufs beim Auftragnehmer und dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche folgenden Informationen verbindlich mitgeteilt hat:
    • 1. die Bestätigung der Auftragsannahme,
    • 2. die tatsächliche Verfügbarkeit der angefragten Materialien,
    • 3. den voraussichtlichen Bereitstellungs- oder Lieferzeitpunkt.
    • Die Reaktionszeit endet erst, wenn alle drei Informationen vollständig vorliegen. Eine bloße Eingangsbestätigung des Abrufs reicht hierfür nicht aus.
    • Der Bieter hat jeweils eine maximale garantierte Reaktionszeit anzugeben. Die angegebene Zeit muss im Auftragsfall verbindlich eingehalten werden.
    • Die Bewertung erfolgt getrennt für:
    • - Reaktionszeiten innerhalb der normalen Geschäftszeiten,
    • - Reaktionszeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten.
    • Abrufe an den Grenzen der Geschäftszeiten:
    • Für die Zuordnung eines Abrufs ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Abruf beim Auftragnehmer tatsächlich eingegangen ist.
    • - Ein Abruf, der Montag bis Donnerstag bis einschließlich 14:30 Uhr eingeht, wird den normalen Geschäftszeiten zugeordnet.
    • - Ein Abruf, der Freitag bis einschließlich 13:30 Uhr eingeht, wird den normalen Geschäftszeiten zugeordnet.
    • - Ein Abruf, der Montag bis Donnerstag nach 14:30 Uhr oder Freitag nach 13:30 Uhr eingeht, wird den Zeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten zugeordnet.
    • - Abrufe an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden den Zeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten zugeordnet.
    • Für die Berechnung der Reaktionszeit ist die tatsächliche Zeitspanne zwischen Eingang des Abrufs und vollständiger Rückmeldung maßgeblich. Die Reaktionszeit wird nicht erst mit Beginn des nächsten normalen Geschäftszeitraums gestartet oder fortgesetzt.
    • Beispiel:
    • - Geht ein Abruf am Donnerstag um 14:20 Uhr ein und wird um 14:50 Uhr vollständig beantwortet, beträgt die Reaktionszeit 30 Minuten. Die Antwort darf nicht erst am nächsten Werktag berücksichtigt werden.
    • - Geht ein Abruf am Donnerstag um 14:40 Uhr ein und wird um 15:10 Uhr vollständig beantwortet, beträgt die außerhalb der Geschäftszeiten zu bewertende Reaktionszeit ebenfalls 30 Minuten.
  • Lagerverfügbarkeit des Kernsortiments

    • Das Kernsortiment des Rahmenvertrages ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis.
    • Bewertet wird der prozentuale Anteil der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen, die der Bieter am für die Auftragsausführung benannten Leistungsstandort tatsächlich vorrätig hält und kurzfristig zur Abholung oder Lieferung bereitstellen kann.
    • Eine Position gilt nur dann als lagerverfügbar, wenn:
    • - der betreffende Artikel am benannten Leistungsstandort physisch vorhanden ist,
    • - der Artikel dem ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis eindeutig zugeordnet werden kann,
    • - der Artikel im Auftragsfall für den Auftraggeber verfügbar ist,
    • - die Verfügbarkeit durch eine Lager- oder Bestandsübersicht nachvollziehbar belegt wird.
    • Die bloße Möglichkeit einer kurzfristigen Beschaffung oder Bestellung beim Hersteller gilt nicht als Lagerverfügbarkeit.
    • Der Bieter hat für jede Position des Leistungsverzeichnisses anzugeben:
    • - lagerverfügbar: ja/nein
    • Dabei gilt:
    • - Positionen mit "lagerverfügbar: ja" werden berücksichtigt,
    • - nicht vollständig ausgefüllte oder nicht prüffähige Positionen werden nicht als lagerverfügbar gewertet,
    • - die Bewertung erfolgt auf Grundlage der Angaben des Bieters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
    • Der Bieter mit dem höchsten zulässigen prozentualen Lagerverfügbarkeitsanteil erhält die maximale Punktzahl.
    • Alle übrigen zulässigen Werte werden linear vom Bestwert interpoliert.
  • Sortiment Bieter

    • Neben dem Kernsortiment soll der Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, weitere Produkte vom Bieter die am Leistungsstandort tatsächlich vorrätig sind, im Rahmen des Vertrages abzurufen.
    • Diese zusätzlichen Produkte müssen:
    • - über das Kernsortiment hinausgehen,
    • - einer Materialgruppe nach Anlage 2 eindeutig zugeordnet werden,
    • - am benannten Leistungsstandort tatsächlich physisch vorrätig sein,
    • - mit einer eindeutigen Artikelbezeichnung beschrieben werden,
    • - mit einem verbindlichen Nettoverkaufspreis angegeben werden,
    • - im Auftragsfall zu den angegebenen Konditionen abrufbar sein
    • Der Bieter kann zusätzlich zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses weitere am benannten Leistungsstandort vorrätige Produkte angeben.
    • Die zusätzlichen Produkte müssen einer der in Anlage 2 - "Indexzuordnung der Materialgruppen" aufgeführten Materialgruppen zugeordnet werden. Die Zuordnung muss sachlich nachvollziehbar sein.
    • Für Produkte der Gruppe "Sonstige" ist zusätzlich eine kurze Begründung der Zuordnung anzugeben.
    • Als zusätzlich lagerverfügbar gilt ein Produkt nur, wenn es zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe am benannten Leistungsstandort physisch vorrätig ist und im Auftragsfall für den Auftraggeber abgerufen werden kann.
    • Nicht berücksichtigt werden:
    • - reine Katalogartikel ohne nachgewiesenen Lagerbestand,
    • - Produkte, die nur beim Hersteller oder bei einem Vorlieferanten verfügbar sind,
    • - Produkte, die ausschließlich auf Bestellung beschafft werden,
    • - Sammelpositionen ohne eindeutige Produktbeschreibung,
    • - mehrere Bezeichnungen desselben Artikels,
    • Varianten, die keine eigenständige und abrufbare Artikelposition darstellen.
    • Der Bieter hat für jedes zusätzliche Produkt mindestens folgende Angaben zu machen:
    • - laufende Nummer,
    • - Bezeichnung des Produktes,
    • - Hersteller beziehungsweise Fabrikat, soweit vorhanden,
    • - technische Kurzbeschreibung,
    • - Materialgruppe nach Anlage 2,
    • - vorhandene Lagermenge,
    • - Mengeneinheit,
    • - Nettoverkaufspreis,
    • Der Bieter mit den meisten zusätzlichen Produkten erhält die Maximalpunktzahl. Alle anderen Werte werden vom Bestwert linear interpoliert.
    • Es werden nicht die verfügbaren Stück eines Artikels berücksichtigt, sondern ausschließlich unterschiedliche Artikelpositionen.

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