Veröffentlichung 16.06.26 | Abgabefrist 20.08.26 | Öffnung 20.08.26 | Vertragsbeginn 01.11.26 |
Eignungskriterien
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bieter folgende Angaben und Erklärungen abzugeben beziehungsweise Unterlagen als Nachweis vorzulegen: - Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist. Ist ein Bieter nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. - Alternativer Nachweis: Sofern der Bieter nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung, Handwerkskammer etc.) und die Gewerbeanmeldung. Hinweis: Nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt. Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWG zur Verfügung gestellt.
Zur Nachweisführung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ist die beigefügte Eigenerklärung zu verwenden: - Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Formblatt "Eigenerklärung Ausschlussgründe").
Zum Nachweis der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Abgaben und Steuern hat der Bieter folgende Angaben und Erklärungen als Nachweis vorzulegen: - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen) nicht älter als sechs Monate - Unbedenklichkeitsbescheinigung des/der Sozialversicherungsträger/s (Krankenkasse/n), bei dem die meisten Arbeitnehmer angemeldet sind, nicht älter als sechs Monate), - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als sechs Monate), - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Minijobzentrale (nur bei Einsatz von solchen Arbeitskräften), - Zur Nachweisführung ist die Erklärung "Eigenerklärung zur Eignung" zu verwenden. Ergänzende Nachweise (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) sind als eigene Anlagen zum Angebot beizufügen. Sollten bestimmte Bescheinigungen nicht nachgewiesen werden können, weil zum Beispiel keine Angestellten vorhanden sind o.ä., ist darüber auf gesonderter Anlage eine Erklärung abzugeben.
Referenzen/Erfahrungen - Nachweisbare Erfahrung in der Gebührenkalkulation im bodengebundenen Rettungsdienst von Landkreisen durch mindestens fünf entsprechende Referenzen aus den vergangenen fünf Jahren - Nachweisbare Erfahrung in der Aufarbeitung und Bereinigung der sogenannten Fehleinsatzthematik durch mindestens fünf Gebührenkalkulationen im Rettungsdienst unter voller Geltendmachung der Fehleinsatzthematik (= alle Einsätze ohne Transport als Fehleinsätze im Sinne des § 60 SGB V) durch die GKV und Realisierung von jeweils einvernehmlichen, auskömmlichen Lösungen zwischen Kostenträgern und Rettungsdiensten in den vergangenen fünf Jahren. - Sehr gute themenspezifische fachliche Kenntnisse im Bereich Rettungsdienst (betr. der gesetzlichen Regelwerke, SGB-V-Finanzierung, Fehleinsatzthematik, u. ä.) durch Vorlage von mindestens fünf einschlägigen Publikationen in Fachzeitschriften in den letzten zehn Jahren - Erfahrung im Umgang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Rettungsdienstgebührenkalkulationen durch Nachweis von mindestens fünf Referenzen, bei denen gerichtlich oder außergerichtlich Stellungnahmen zur jeweiligen Gebührenkalkulation gefertigt wurden.
Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung: Nachweis über Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestversicherungssummen: 2.000.000 EUR für Personenschäden, 1.000.000 EUR für Sach- u. Personenschäden, Dabei ist die Vorlage einer Absichtserklärung des Versicherers, den entsprechenden Versicherungsschutz im Zuschlagsfall zu gewähren, ausreichend. Der Versicherungsnachweis ist im Auftragsfall innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bieter folgende Angaben und Erklärungen abzugeben beziehungsweise Unterlagen als Nachweis vorzulegen: - Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist. Ist ein Bieter nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben. - Alternativer Nachweis: Sofern der Bieter nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung, Handwerkskammer etc.) und die Gewerbeanmeldung. Hinweis: Nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt. Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWG zur Verfügung gestellt.
Zuschlagskriterien
Angebotspreis: Die Bewertung der preislichen Kriterien erfolgt nach der linearen Interpolation von 0 bis 100 Punkte. Es wird der Preisabstand zwischen dem einfachen und dem zweifachen Angebotspreis des günstigsten wertbaren Angebots linear berechnet.
Fachliche Qualität des Konzeptes: Fachliche Qualität des Konzepts: 75 % Das Zuschlagskriterium "Fachliche Qualität des Konzepts" wird anhand der nachfolgend aufgeführten Unterkriterien bewertet: a) Fachliche Qualität und Verständlichkeit des Angebotskonzepts (Gewichtung: 30 %) Bewertet werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit, Struktur, fachliche Tiefe sowie die Angemessenheit der vorgeschlagenen Vorgehensweise. b) Methodik und Herangehensweise (Gewichtung: 30 %) Bewertet wird die Eignung der vorgeschlagenen Methoden zur Zielerreichung, einschließlich Innovationsgehalt und Praxistauglichkeit. c) Qualitätssicherung und Projektorganisation (Gewichtung: 15 %) Bewertet werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungserbringung, interne Kontrollmechanismen sowie die Organisation des Projektablaufs. Die Bewertung der qualitativen Kriterien erfolgt auf einer Skala von 0 bis 5 Punkten je Unterkriterium: 0 Punkte = ungenügend 1 Punkt = mangelhaft 2 Punkte = ausreichend 3 Punkte = befriedigend 4 Punkte = gut 5 Punkte = sehr gut Die erreichten Punkte werden mit der jeweiligen Gewichtung multipliziert. Die maximale Punktzahl im Kriterium "Fachliche Qualität des Konzepts" beträgt 75 Punkte. Die Bieter haben ein Konzept einzureichen, das die vorgenannten Aspekte nachvollziehbar und prüffähig darstellt.
Angebotspreis: Die Bewertung der preislichen Kriterien erfolgt nach der linearen Interpolation von 0 bis 100 Punkte. Es wird der Preisabstand zwischen dem einfachen und dem zweifachen Angebotspreis des günstigsten wertbaren Angebots linear berechnet.
Fachliche Qualität des Konzeptes: Fachliche Qualität des Konzepts: 75 % Das Zuschlagskriterium "Fachliche Qualität des Konzepts" wird anhand der nachfolgend aufgeführten Unterkriterien bewertet: a) Fachliche Qualität und Verständlichkeit des Angebotskonzepts (Gewichtung: 30 %) Bewertet werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit, Struktur, fachliche Tiefe sowie die Angemessenheit der vorgeschlagenen Vorgehensweise. b) Methodik und Herangehensweise (Gewichtung: 30 %) Bewertet wird die Eignung der vorgeschlagenen Methoden zur Zielerreichung, einschließlich Innovationsgehalt und Praxistauglichkeit. c) Qualitätssicherung und Projektorganisation (Gewichtung: 15 %) Bewertet werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungserbringung, interne Kontrollmechanismen sowie die Organisation des Projektablaufs. Die Bewertung der qualitativen Kriterien erfolgt auf einer Skala von 0 bis 5 Punkten je Unterkriterium: 0 Punkte = ungenügend 1 Punkt = mangelhaft 2 Punkte = ausreichend 3 Punkte = befriedigend 4 Punkte = gut 5 Punkte = sehr gut Die erreichten Punkte werden mit der jeweiligen Gewichtung multipliziert. Die maximale Punktzahl im Kriterium "Fachliche Qualität des Konzepts" beträgt 75 Punkte. Die Bieter haben ein Konzept einzureichen, das die vorgenannten Aspekte nachvollziehbar und prüffähig darstellt.
Welche davon erfüllen Sie?
KI prüft alle Kriterien gegen Ihr Unternehmensprofil
Meine Eignung prüfenKostenlos · Sofortige Analyse
KI findet täglich passende Aufträge für Sie – basierend auf dieser Ausschreibung.
Vertraut von 1.000+ Unternehmen
Nie wieder passende Ausschreibungen verpassen