Veröffentlichung 12.06.26 | Abgabefrist 13.07.26 | Öffnung 13.07.26 |
Eignungskriterien
Namentliche Nennung des Büroinhabers und dessen Qualifikation. Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gem. § 122 Abs. 2 Satz 1 GWB und § 44 VgV (Berufs-/Handelsregister bzw. Gewerbeanmeldung) oder Nachweis der Berufsqualifikation gem. § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV des Büroinhabers/der Büroinhaberin oder einer Führungskraft. Gemäß § 75 Abs. 2 und 3 VgV ist zugelassen, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder vergleichbar tragen darf. Darüber hinaus ist für die Erstellung des Standsicherheitsnachweises eine nachfolgend beschriebene Qualifikation vorzulegen
Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Eintragung in einer von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Liste. Eintragungen in anderen Bundesländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. Für Personen, die in einem anderen europäischen Land niedergelassen sind, gilt für die Erstellung des Standsicherheitsnachweises § 65 Abs. 2 Landesbauordnung Sachsen-Anhalt.
Zuschlagskriterien
Gesamthonorar inkl. zusätzlicher Leistungen und Nebenkosten
3. Referenzprojekt
2. Referenzprojekt
1. Referenzprojekt
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