Veröffentlichung 12.08.26 | Fragenfrist 11.09.26 | Abgabefrist 11.09.26 | Vertragsbeginn 01.02.27 |
Eignungskriterien
Die Leitung des Unternehmens bzw. die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person weist die erforderliche Sachkunde nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, eine Befreiung nach § 12 oder § 23 BewachV oder eine gleichwertige Befähigung nach.
Das für die Leistungserbringung vorgesehene Bewachungspersonal verfügt jeweils über die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO, eine Befreiung nach § 12 oder § 23 Bewachungsverordnung (BewachV) oder einen gleichwertigen, durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) rechtlich anerkannten Nachweis.
Soweit das Unternehmen für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, sind die Versicherungsnachweise gemäß den Vertragsbedingungen dem Auftraggeber vorzulegen.
Bitte nennen Sie mindestens eine vergleichbare Referenz.
Verfügt Ihr Unternehmen über eine gültige behördliche Erlaubnis zur Führung eines Bewachungsgewerbes gemäß §34a der Gewerbeordnung.
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