Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Enzkreis und Stadt Pforzheim, Linienbündel BB04 Los 1 „Weil der Stadt“
Die öffentlichen Auftraggeber sind zuständige Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW). Die Auftraggeber sind gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). Die Landkreise und die Stadt Pforzheim sind damit für die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots in ihrem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG). Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel 4 zum 31.12.2025 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.01.2026 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben.
Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien:
-Linie 663 Weil der Stadt – Neuhausen (PF)
-Linie 663A Weil der Stadt - Merklingen - Münklingen – Hausen (Schülerverkehr)
-Linie 666 Weil der Stadt – Pforzheim
-Linie 666A Tiefenbronn - Neuhausen – Steinegg (Schülerverkehr)
-Linie N61 Döffingen - Schafhausen - Weil der Stadt - Merklingen - Münklingen - Hausen
Es handelt sich ausschließlich um Linienverkehre die nach § 42 PBefG genehmigt werden sollen. Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen.
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD). Die Einhaltung der Mindestziele ist auftraggeberbezogen zu gewährleisten. Die Auftraggeber erfüllen die Mindestziele durch andere Vergabeverfahren.
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