Zuschlag erteilt am 25. September 2024
Veröffentlichung 09.01.24 | Abgabefrist 09.02.24 |
Eignungskriterien
Umsatz bezogen auf die Leistungsart: Erklärung zum Umsatz bezogen auf die Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV) (Anlage 2)
Berufs- oder Handelsregister: Nachweis über den Eintrag ins Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Landes, in dem der Bieter ansässig ist (nicht älter als 6 Monate) (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 44 Abs. 1 VgV)
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung: Erklärung zur Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV). Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von EUR 5,0 Mio. pro Schadensfall durch eine Bescheinigung des Versicherungsgebers oder Bescheinigung des Bieters, dass eine entsprechende Versicherung im Auftragsfall abgeschlossen wird (jeweils Kopie ausreichend) (Anlage 2). Im Auftragsfall ist entsprechende Versicherung durch Vorlage nachzuweisen.
Belege der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen: Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 123 GWB) (Anlage 2) Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 124 GWB) (Anlage 2) Erklärung zur Selbstreinigung (§ 125 GWB) (falls zutreffend)
Referenzen: Mindestens vier Referenzen - welche mindestens einen Maximalversorger (Universitätsklinika) und weitere drei Referenzen in der Versorgung einer Gesundheitseinrichtung - Krankenhaus oder vergleichbare Einrichtung beinhalten - über vergleichbare früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers innerhalb der Europäische Union (Anlage 2)
Erklärung zur beruflichen Leistungsfähigkeit: Erklärung zur beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 GWB i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) (Anlage 2)
Zuschlagskriterien
Preis: Die meisten Punkte bei der Bewertung der Wirbelsäulenimplantate erhält das Angebot des Bieters mit dem niedrigsten Preis der Stufe Konzentrationspreis 1 ab 50.000,- EUR. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis der Stufe Konzentrationspreis 1 ab 50.000,- EUR erhält 90 Wertungspunkte. Zu diesem niedrigsten Preis der Stufe Konzentrationspreis 1 ab 50.000,- EUR erfolgt sodann eine lineare Abstufung der erreichbaren Punkte für die jeweils angebotenen nächsthöheren Preise der Stufe Konzentrationspreis 1 ab 50.000,- EUR. Dazu wird der niedrigste Preis der Stufe Konzentrationspreis 1 ab 50.000,- EUR durch den Preis der Stufe Konzentrationspreis 1 ab 50.000,- EUR des zu wertenden Angebotes dividiert und - in Bezug auf die Gewichtung - mit 90 multipliziert. Die meisten Punkte bei der Bewertung der Produkte für die Kyphoplastie erhält das Angebot des Bieters mit dem niedrigsten Preis der Stufe Konditionspreis I. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis der Stufe Konditionspreis I erhält 90 Wertungspunkte. Zu diesem niedrigsten Preis der Stufe Konditionspreis I erfolgt sodann eine lineare Abstufung der erreichbaren Punkte für die jeweils angebotenen nächsthöheren Preise der Stufe Konditionspreis I. Dazu wird der niedrigste Preis der Stufe Konditionspreis I durch den Preis der Stufe Konditionspreis I des zu wertenden Angebotes dividiert und - in Bezug auf die Gewichtung - mit 90 multipliziert.
Beratungs- und Innovationskonzept: Zur Beurteilung der für das Vergabeverfahren festgelegten Bewertungskriterien ist durch die Bieter ein schriftliches Beratungs- und Innovationskonzept mit dem Angebot vorzulegen. Aus dem Konzept soll die Darstellung der bieterseitig angebotenen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Abnahme von Bieterprodukten hervorgehen. Darüber hinaus ist mit dem Angebot ein entsprechendes Innovationskonzept durch den Bieter einzureichen. Das Konzept wird Vertragsbestandteil. Mit dem Beratungs- und Innovationskonzept werden von dem Bieter Angaben zu mindestens folgenden Punkten erwartet: - Beratung des Anwenders im Vorfeld eines Eingriffs, - Unterstützung des Anwenders bei der Auswahl des optimalen Produkts des Anbieters, - Beratung des Anwenders im Vorfeld eines Eingriffs, inwiefern ein Innovationsprodukt vorliegt, welches eine bessere Unterstützung gewährleistet, - Regelmäßige Beratung der Anwender im Hinblick auf Produktneuigkeiten. Die Bewertung des Beratungs- und Innovationskonzeptes erfolgt nach dem folgenden Punktesystem: Punkte 5: Erhält ein Bieter, wenn seine Darstellungen im Konzept aus Sicht des Auftraggebers in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine optimale und vollumfängliche Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen. Punkte 4: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine nahezu vollumfängliche Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen. Punkte 3: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers zum großen Teil plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine überwiegende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen. Punkte 2: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers zumindest in nicht unwesentlichem Umfang plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine noch insgesamt ausreichende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen. Punkte 1: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers lediglich in einzelnen Teilen plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine nur in Teilen noch ausreichende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen. Punkte 0: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers nicht oder allenfalls zu einem sehr geringen Teil plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine nur ungenügende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen. Die tatsächliche Gesamtpunktzahl im Zuschlagskriterium errechnet sich aus der Multiplikation der theoretisch maximal erreichbaren Wertungspunktzahl je Unterkriterium mit dem Quotienten aus der individuellen Punktzahl und der theoretischen Höchstgesamtpunktzahl.
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