Kommunen, Bauhöfe, Grünflächenämter und Straßenbaulastträger vergeben regelmäßig Baumfällungen zur Verkehrssicherung, nach Sturmschäden oder für anstehende Bauvorhaben. Ausgeschrieben werden Fällungen von Straßen- und Parkbäumen, Seilklettertechnik in beengter Lage sowie das Fräsen der Wurzelstöcke. Hier finden Sie laufend neue Aufträge.
Öffentliche Auftraggeber, die zuletzt am häufigsten Baumfällung-Vergaben veröffentlicht haben.
Entfernung nicht mehr standsicherer Straßen- und Parkbäume im Rahmen der kommunalen Verkehrssicherungspflicht
Kurzfristige Beseitigung umsturzgefährdeter oder bereits geschädigter Bäume durch Bauhöfe und Grünflächenämter
Kontrollierte Fällung in beengter Lage an Gebäuden, Wegen und Leitungen ohne Hubsteiger
Beseitigung verbliebener Stubben für die Nachpflanzung oder die Wiederherstellung von Flächen
Baumfällungen vergeben vor allem kommunale Grünflächen- und Tiefbauämter, Straßenbaulastträger und öffentliche Liegenschaftsverwaltungen, wenn Bäume abgestorben, geschädigt oder aus Gründen der Verkehrssicherung zu entfernen sind. Ausgeschrieben werden Fällung, Zerkleinerung, Stubbenfräsen und Abtransport des Holzes, oft entlang von Straßen, in Parks und auf Schulgeländen. Vergeben wird als Dienstleistung, oberhalb der Schwelle nach VgV, darunter nach UVgO, häufig als Rahmenvereinbarung mit Abruf nach Bedarf. Wegen der gesetzlichen Fällzeiten außerhalb der Vegetationsperiode konzentrieren sich die Arbeiten meist auf das Winterhalbjahr. Nach der Bekanntmachung folgen Angebotsphase auf Basis einer Objektliste mit Stammdurchmessern und Standortangaben, Eignungsprüfung und Zuschlag.
Baumfällungen als Dienstleistung richten sich vergaberechtlich nach VgV oder UVgO. Fachlich sind das Bundesnaturschutzgesetz mit den Fäll- und Schnittzeiten außerhalb der Vegetationsperiode sowie kommunale Baumschutzsatzungen maßgeblich. Für die Arbeitssicherheit gilt die DGUV-Vorschrift zu Baumarbeiten. Betriebe weisen ihre Eignung über qualifiziertes Personal nach, insbesondere die Motorsägenqualifikation und bei nicht vom Boden erreichbaren Kronen den Nachweis der Seilklettertechnik SKT. Verlangt werden zudem geeignete Geräte wie Hubarbeitsbühnen, Referenzen vergleichbarer Fällaufträge und ein Nachweis der Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung. Der Zuschlag erfolgt überwiegend über den Preis, bei schwierigen Standorten nahe Verkehr und Bebauung fließen zusätzlich Sicherungskonzept und Ausführungsqualität in die Wertung ein.
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Baumfällungen vergeben vor allem Kommunen, kommunale Bauhöfe, Grünflächen- und Friedhofsämter sowie Straßenbaulastträger wie Landesbetriebe und die Autobahn GmbH. Auch Wohnungsbaugesellschaften und Verkehrsbetriebe schreiben Fällungen entlang ihrer Anlagen aus.
Gefordert werden meist der Motorsägenlehrgang (AS Baum I/II), bei Kletterarbeiten der SKT-Nachweis sowie Referenzen vergleichbarer Objekte. Hinzu kommen Betriebshaftpflicht und der Nachweis geeigneter Technik wie Hubsteiger oder Seilwinde.
Nach § 39 BNatSchG gilt für Bäume außerhalb des Waldes ein Fällverbot vom 1. März bis 30. September. Verkehrssicherungs- und Gefahrenfällungen bleiben zulässig, entsprechende Ausschreibungen berücksichtigen diese Fristen und örtliche Baumschutzsatzungen.
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