Öffentliche Ausschreibung

Ausschreibung von SPNV-Leistungen „Linie RB 113“

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Auftraggeber

Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL)

Wichtige Fristen

Keine Fristinformationen verfügbar

Beschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist ein Verkehrsvertrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Zugverbindungen im Schienenpersonennahverkehr (SNPV) auf der Relation Leipzig Hbf – Bad Lausick – Geithain. Die Verkehrsleistungen sind ab Winterfahrplanwechsel im Dezember 2025 (14.12.2025) über einen Zeitraum von 72 Monaten zu erbringen. In den Jahren 2031/2032 ist mit einer Vollsperrung zur Elektrifizierung und Ausbau der Strecke zu rechnen. Verbindlichere Zeiträume werden derzeit durch DB InfraGO nicht angegeben. Die Vergabe der Verkehrsleistungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel. Sofern und soweit die entsprechenden finanziellen Mittel dem ZVNL nicht bereitgestellt werden, behält sich der ZVNL vor, von einer Vergabe der Verkehrsleistungen abzusehen bzw. das Vergabeverfahren aufzuheben. Der ZVNL ist für sein Gebiet der zuständige Aufgabenträger für den SPNV nach § 3 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz für den Freistaat Sachsen. Der ZVNL ist damit zuständige Behörde im Sinne von § 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist (AEG). Nach § 5a des Verkehrsvertrages (RB113_4000_Verkehrsvertrag) ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf der Grundlage von § 131 Abs. 3 GWB i. V. m. Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 bei einem Wechsel des Betreibers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, zu übernehmen und ihnen die Rechte zu gewähren, auf die sie einen Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613 a BGB erfolgt wäre. Näheres regeln die Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase. Der Auftragnehmer muss einen bedeutenden Teil (mehr als 50 %) der Verkehrsleistung mit Eisenbahnfahrzeugen und der Serviceleistungen in den Zügen durch Zugbegleiter einschließlich der durch sie durchgeführten Fahrausweisprüfungen selbst erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).

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