Aktuelle öffentliche Ausschreibungen und Vergaben von Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL). Finden Sie passende Aufträge und bewerben Sie sich direkt.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) mit Sitz in Leipzig verzeichnet aktuell 0 aktive Ausschreibungen von insgesamt 4 erfassten Vergabeverfahren.
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4 Ausschreibungen
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Verkehrsvertrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Zugverbindungen im Schienenpersonennahverkehr (SNPV) auf der Relation Leipzig Hbf – Bad Lausick – Geithain. Die Verkehrsleistungen sind ab Winterfahrplanwechsel im Dezember 2025 (14.12.2025) über einen Zeitraum von 72 Monaten zu erbringen. In den Jahren 2031/2032 ist mit einer Vollsperrung zur Elektrifizierung und Ausbau der Strecke zu rechnen. Verbindlichere Zeiträume werden derzeit durch DB InfraGO nicht angegeben. Die Vergabe der Verkehrsleistungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel. Sofern und soweit die entsprechenden finanziellen Mittel dem ZVNL nicht bereitgestellt werden, behält sich der ZVNL vor, von einer Vergabe der Verkehrsleistungen abzusehen bzw. das Vergabeverfahren aufzuheben. Der ZVNL ist für sein Gebiet der zuständige Aufgabenträger für den SPNV nach § 3 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz für den Freistaat Sachsen. Der ZVNL ist damit zuständige Behörde im Sinne von § 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist (AEG). Nach § 5a des Verkehrsvertrages (RB113_4000_Verkehrsvertrag) ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf der Grundlage von § 131 Abs. 3 GWB i. V. m. Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 bei einem Wechsel des Betreibers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, zu übernehmen und ihnen die Rechte zu gewähren, auf die sie einen Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613 a BGB erfolgt wäre. Näheres regeln die Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase. Der Auftragnehmer muss einen bedeutenden Teil (mehr als 50 %) der Verkehrsleistung mit Eisenbahnfahrzeugen und der Serviceleistungen in den Zügen durch Zugbegleiter einschließlich der durch sie durchgeführten Fahrausweisprüfungen selbst erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Verkehrsvertrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Zugverbindungen im Schienenpersonennahverkehr (SNPV) auf der Relation Leipzig Hbf – Bad Lausick – Geithain.
Die Auftraggeber haben mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Elsterwerda - Coswig - Dresden im Umfang von ca. 854.200 Zugkm p.a. geschlossen. Durch die Integration der Linie S 6 von Dresden nach Elsterwerda in den Verkehrsvertrag Netz Lausitz wird eine Durchbindung auf die Linie RE13 von Elsterwerda nach Cottbus umgesetzt. Die Leistungen werden ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2026 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 erbracht.
1) Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach Art. 5 Abs. (3) VO (EG) 1370/2007 vergeben. Der ZVNL beabsichtigt, die Verkehrsleistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Die Anwendung des in Art. 5 Abs. (3b) VO (EG) 1370/2007 beschriebenen Verfahrens bleibt vorbehalten. 2) Der ZVNL wird das Vergabeverfahren bereits vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 7 Abs. (2) VO (EG) 1370/2007, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen ab Veröffentlichung dieser Vorinformation einleiten. 3) Betreiber werden gebeten, ihr Interesse an der Erbringung der zu vergebenden Verkehrsleistungen innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung dieser Vorinformation bei der in Abschnitt I.1) genannten Kontaktstelle zu bekunden. 4) Die Vergabe der Verkehrsleistungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel. Sofern und soweit die entsprechenden finanziellen Mittel dem ZVNL nicht bereitgestellt werden, behält sich der ZVNL vor, von einer Vergabe der Verkehrsleistungen abzusehen bzw. das Vergabeverfahren aufzuheben. 5) Der ZVNL ist für sein Gebiet der zuständige Aufgabenträger für den SPNV nach § 3 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz für den Freistaat Sachsen. Der ZVNL ist damit zuständige Behörde im Sinne von § 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist (AEG).
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