Veröffentlichung 03.11.23 | Abgabefrist 04.12.23 | Öffnung 04.12.23 |
Eignungskriterien
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung: Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubten Berufsausübung muss, sofern erforderlich, im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt
Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags: Bieter müssen eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind. Die Erklärung muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist der Vordruck 03 nur einmal und zusammenfassend für die Bietergemeinschaft insgesamt vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt. Mindestbedingung: Der Netto-Umsatz des Bieters bzw. aller Mitglieder der Bietergemeinschaft in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (= Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen) muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens 500.000 Euro netto betragen haben.
Referenzen: Erforderlich ist die Angabe von geeigneten Referenzen der Bieter über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der im Zeitraum vom 22.10.2020 bis zum 22.10.2023 erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Erbringungszeitraumes sowie des Empfängers (Referenzkunde mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift). Anonymisierte und / oder unvollständige Angaben zum Referenzempfänger sind nicht zulässig. Nicht vollständige Referenzangaben werden nicht berücksichtigt. Nachforderungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben zu einer Referenz betreffen würden, finden nicht statt. Referenzangaben müssen zum Zwecke des gebotenen Nachweises der geforderten Mindestbedingungen hinreichend aussagekräftig sein. Die Angabe muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist der Vordruck 03 nur einmal und zusammenfassend für die Bietergemeinschaft insgesamt vorzulegen. Soweit ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft mehr Referenzen angeben will als der Vordruck 03 hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck 03 vervielfältigt eingereicht werden (mit dann fortlaufender Nummerierung der Referenzen). § 50 VgV bleibt unberührt. Mindestbedingungen Nachzuweisen sind mindestens 5 vergleichbare Referenzen des Bieters / der Bietergemeinschaft. Insgesamt - also nicht pro Referenz - müssen nachfolgende Referenzleistungen nachgewiesen sein: - Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Organisationsstruktur, -kultur und -entwicklung - Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Führung und Projektmanagement - Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen - Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Evaluation - Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Innovation
Zuschlagskriterien
Niedrigster Preis: Für die erforderlichen Preisangaben ist der Vordruck 07: Preisblatt zu verwenden. Alle Preise sind einheitlich wie abgefragt in Euro mit zwei Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet) anzugeben. Maßgeblich für die Bildung des Angebotsvergleichspreises ist der Wert "Einheitlicher Tagessatz (brutto)". Der Bieter mit dem in Summe niedrigsten Angebotsvergleichspreis erhält die jeweils volle angegebene Punktzahl. Alle anderen Bieter erhalten gemessen an dem niedrigsten Preis eine geringere Punktzahl (Formel: x multipliziert mit dem niedrigsten Preis dividiert durch den angebotenen Preis des Bieters).
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