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Bw 102, Ersatzneubau Vorpommernbrücke sowie Umbau L 22

Auftraggeber
Veröffentlicht
25.06.2026
Angebotsfrist
24.07.2026
Die Hanse- und Universitätsstadt, Tiefbauamt, plant den Ersatzneubau der Vorpommernbrücke (BW 102) im Zuge der L 22 über die Warnow. Als Grundlage der Erarbeitung der umweltfachlichen Antragsunterlagen für das geplante Vorhaben (UVP-Bericht, landschaftsplanerischer Begleitplan (LBP), FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP), Artenschutzfachbeitrag (AFB)) sind faunistische Kartierungen erforderlich.

Zeitplan

Veröffentlichung
25.06.26
Fragenfrist
17.07.26
Abgabefrist
24.07.26
Öffnung
24.07.26

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Rostock, Deutschland
Vertragslaufzeit
12 Tage
E-Mail
tiefbauamt@rostock.de
Telefon
+49 381381-6681
Website
https://www.rostock.de

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen (§ 44 VgV).

  • § 45 (4) Nr. 2 VgV: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,0 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,5 Mio. EUR gegeben ist.

  • § 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz (netto) des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags: 100 Tsd EUR netto im Leistungsbild Faunistische Kartierungen.

  • § 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung. 1. Projektleitung Der Bieter hat eine verantwortliche fachliche Leitung für die Gesamtkoordination und fachliche Qualitätssicherung der Leistungen zu benennen. Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor, Diplom, Master oder vergleichbarer berufsqualifizierender Abschluss) in den Fachrichtungen Biologie, Landschaftsökologie, Landschaftsplanung, Umweltwissenschaften, Naturschutz oder einer vergleichbaren Fachrichtung sowie mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der fachlichen Bearbeitung und Projektleitung faunistischer Kartierprojekte einschließlich der fachlichen Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse für die direkte Verwendung in naturschutzfachlichen Planungs- und Zulassungsverfahren (z. B. als Datengrundlage für Artenschutzfachbeiträge oder Umweltverträglichkeitsprüfungen). 2. Kartierer je Artengruppe Für jede bearbeitete Artengruppe (Avifauna, Fledermäuse, Fische, Rundmäuler, Xylobionte Käfer, Schnecken und Muscheln) ist mindestens eine fachlich geeignete Person zu benennen. Eine Mehrfachbenennung von Personen für verschiedene Artengruppen sowie eine Personalunion mit der Projektleitung sind zulässig, sofern die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt werden. Jede Person muss vertiefte Arten- und Methodenkenntnisse gemäß den aktuellen landesspezifischen Standards (M-V: fachliche Vorgaben des LUNG) oder vergleichbaren methodischen Richtlinien besitzen. Für jeden benannten Kartierer muss eine Erfahrung aus mindestens drei einschlägigen Projektreferenzen innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen, bei denen die jeweilige Artengruppe eigenständig oder in verantwortlicher fachlicher Rolle kartiert, ausgewertet und dokumentiert wurde.

  • § 46 (3) Nr. 1 VgV: Unternehmensreferenzen Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter 2 vergleichbare Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge vorzulegen. Die geforderten Referenzen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre (Stichtag ist der Ablauf der Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen oder bis zum Stichtag in wesentlichen Teilen erbracht worden sein. Ein Referenzprojekt gilt als in wesentlichen Teilen erbracht, wenn die faunistischen Feldkartierungen für die benannten Artengruppen vollständig abgeschlossen sind und dem damaligen Auftraggeber hierüber bereits eine dokumentierte Zwischenauswertung oder ein Berichtsentwurf übergeben wurde. Ein Referenzprojekt gilt als vergleichbar, wenn es folgende Mindestanforderungen erfüllt: - Durchführung faunistischer Feldkartierungen für mindestens zwei der ausgeschriebenen planungsrelevanten Artengruppen (Avifauna, Fledermäuse, Fische/Rundmäuler, Xylobionte Käfer, Schnecken und Muscheln - fachliche Auswertung und Dokumentation der Kartierungsergebnisse, - die Leistungen müssen nach fachlich anerkannten Methoden der jeweiligen Artengruppe bzw. des jeweiligen Fachgebiets erbracht worden sein Es ist zulässig, dass in beiden Referenzprojekten identische Artengruppen kartiert wurden.

  • § 46 (3) Nr. 9 VgV: Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (Eigentum, Miete, Leasing oder im Wege der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV) Artengruppe Mindestausstattung Übergreifend GIS- und Geodatenbearbeitung Avifauna Optische Ausrüstung zur Vogelkartierung Fledermäuse Technik zur Erfassung und Auswertung von Fledermausrufendarun-ter eine bedarfsgerechte Anzahl (mind. 6 Stück) funktionsbereiter Horchboxen Fische/Rundmäuler Für die vorgesehene Methode erforderliche Gewässererfassungsge-räte Xylobionte Käfer Geeignete Erfassungs- und Untersuchungstechnik gemäß den aktu-ellen fachspezifischen Kartierstandards. Schnecken/Muscheln Geeignete hydrobiologische Feld- und Bestimmungsausrüstung gemäß den aktuellen fachspezifischen Kartierstandards

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