Gestützt auf Art. 29b der Verordnung zur Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)1 und in Verbindung mit der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (RL 96/67/EG)2 hat die Flughafen Zürich AG den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Zürich in ihrem «Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011» (BR) geregelt. Hierbei unterliegen die Business- und General Aviation (BA/GA) im Bereich Vorfelddienste dem beschränkten Marktzugang.Die Auswahl der Dienstleister in den beschränkten Bereichen erfolgt über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren. Die Auswahlentscheidung erfolgt durch die Flughafen Zürich AG.Es handelt sich hiermit um die erste Ausschreibung für die Business- und General-Aviation im neu beschränkten Bereich Vorfelddienste (BR, Anhang 4, Beilage 3 mit Änderung vom 4. November 2022). Die bis anhin bestehenden Abfertigungsberechtigungen für den beschränkten Bereich Vorfelddienste laufen ersatzlos und ohne Verlängerungsoption mit Erteilung der neuen Drittabfertigungsberechtigungen aus. Anbieter, welche im Rahmen dieser Ausschreibung eine neue Berechtigung für Vorfelddienste erhalten, erbringen Vorfelddienste gemäss der bestehenden Abfertigungsberechtigung bis zur Inbetriebnahme des neuen General Aviation Terminals (GAT). Die Abfertigungsberechtigungen werden für die neue Berechtigungsperiode ab Inbetriebnahme des neuen GAT für die Dauer von sieben Jahren erteilt und werden nach Ablauf neu ausgeschrieben.Für die Drittabfertigung Vorfelddienste werden drei Abfertigungsberechtigungen vergeben.
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