Die Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW), die Stromnetz Hamburg GmbH (SNH), die Gasnetz Hamburg GmbH (GNH) und die Hamburger Energiewerke GmbH (HEnW) sind Betreiber der Netzinfrastruktur in den Bereichen Trinkwasser, Strom, Gas und Fernwärme in der Freien und Hansestadt Hamburg. In Anbetracht der Drucksache 21/15573 Verkehrsflussoptimierung durch verbesserte Koordinierung des Hamburger Senats sind die Leitungsnetzbetreiber bestrebt, ihre Baustellenzeiten zu verkürzen, um somit den Eingriff in den Verkehrsraum der Metropole Hamburg zu verringern. Aus diesem Grund wird ein gemeinsamer Rahmenvertrag für Tiefbauprojekte bei Kooperationen ausgeschrieben. Der Rahmenvertrag soll zur Anwendung kommen, wenn sich mindestens zwei der genannten Unternehmen an einem Projekt beteiligen wollen.
Die Rahmenvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und enthält eine einmalige Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr.
Das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung umfasst ein einziges Los, das sich in mehrere Kapitel unterteilt: Je ein Kapitel für Vorbemerkungen (Kapitel 1), gemeinschaftliche Leistungen (Kapitel 2), Leistungen, die der Hamburger Wasserwerke GmbH zuzuordnen sind (Kapitel 3), Leistungen, die der Stromnetz Hamburg GmbH zuzuordnen sind (Kapitel 4), Leistungen, die der Gasnetz Hamburg GmbH zuzuordnen sind (Kapitel 5) und Leistungen, die der Hamburger Energiewerke GmbH zuzuordnen sind (Kapitel 6). Für den Rahmenvertrag wird angestrebt, eine Anzahl von zwei Auftragnehmern vertraglich zu binden. Die Auftraggeber sind bestrebt, auf eine gleichmäßige Auslastung unter den Auftragnehmern zu achten. Es besteht keine Abrufverpflichtung für den Auftraggeber.
Für Leistungen des Auftragnehmers in einem konkreten Projekt erfolgt ein Abruf im Einzelfall durch den jeweiligen abrufberechtigten Partner, mit dem die Leistung entsprechend abzurechnen ist.
SNH wird als Vergabestelle alleiniger Vertragspartner des Rahmenvertrags. Der Rahmenvertrag wird als echter Vertrag mit der Maßgabe geschlossen, dass alle eingangs genannten Leitungsnetzbetreiber im gleichen Maße wie SNH vollumfänglich berechtigt sind, im eigenen Namen aus Kapitel 1 abzurufen, und dass zum Abruf aus den Kapiteln 2-5 ausschließlich der jeweilige Leistungsnetzbetreiber entsprechend der ihm zuzuordnenden Leistungen berechtigt ist.
Lose (1)
Interessiert an dieser Ausschreibung?
Melden Sie sich kostenlos an und erhalten Sie automatische Benachrichtigungen für ähnliche Ausschreibungen mit KI-gestützter Analyse.