Lieferung von Schienenkammerelementen für Schienenform Ri 53-10, 49E1, 60R1, 60R2, 55R1, 59R1 und 59R2 sowie Schienenfußunterlagen aus recyclingfähigen Materialien

Auftraggeber
Veröffentlicht
18.04.2024
Angebotsfrist
Verfahrensart: Qualifizierungsverfahrens gemäß § 48 SektVO Die europaweite Bekanntmachung über das Bestehen dieses Qualifizierungssystems ersetzt den Aufruf zur Teilnahme am Vergabeverfahren durch Veröffentlichung gemäß § 48 Abs. 9 SektVO. Die Einrichtung des Qualifizierungssystems dient der von einem konkreten Vergabeverfahren unabhängigen Eignungsprüfung nach standardisierten Kriterien. Auf diesem Weg kann die Sektorenauftraggeberin die Eignungsprüfung vorziehen, um so bei positiv festgestellter Eignung im darauffolgenden Vergabeverfahren auf die nochmalige Eignungsprüfung verzichten zu können und das Vergabeverfahren allein mit den qualifizierten Unternehmen im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens durchführen zu können (§ 48 Abs. 9 SektVO). Unternehmen deren Eignung geprüft und festgestellt wird, werden bei der DVB in einem entsprechenden Verzeichnis geführt (§ 48 Abs. 8 SektVO). Das Verzeichnis hat jedoch nur eine deklaratorische Wirkung. Es bleibt der DVB unbenommen, Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Qualifizierung jederzeit im Hinblick auf das Vorhandensein bzw. das Fortbestehen der im Qualifizierungsverfahren bewerteten Eignungskriterien bzw. von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 oder 124, 142 GWB zu überprüfen. Zudem bleibt es der DVB unbenommen, einzelne Beschaffungsbedarfe auch ohne Zugriff auf das Qualifizierungssystem zu decken. Des Weiteren kann die DVB im nachfolgenden Vergabeverfahren, d.h. im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren, die Zahl der qualifizierten Unternehmen, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, § 45 Abs. 3 S. 1 SektVO. Hierbei wird die Zahl der ausgewählten qualifizierten Unternehmen so ausgewählt, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, § 45 Abs. 3 S. 2 SektVO. Daher werden nicht zwingend alle Unternehmen, die das Qualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, auch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Kosten, die dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens entstehen, werden nicht entschädigt. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem wird das Unternehmen / die Unternehmensgemeinschaft innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Entscheidung unter Angaben der Gründe für die Ablehnung in Textform benachrichtigt (§ 48 Abs. 12 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch. Die DVB teilt dem / der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft die konkreten Gründe, die zur Aberkennung der Qualifizierung führen, in Textform gem. § 126b BGB mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt mit und räumt auf diese Weise dem Unternehmen/ der Unternehmensgemeinschaft die Möglichkeit der Stellungnahme ein (§ 48 Abs. 12 S. 4 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch.

Zeitplan

Vertragsbeginn
17.04.24
Veröffentlichung
18.04.24

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Erfüllungsort
Dresden, Deutschland
Vertragslaufzeit
4 Tage
E-Mail
Kerstin.Warias@dvbag.de
Telefon
+493518571269

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Teil 1: Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen: (1) Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 SektVO, § 48 vorliegen. (2) Aktuelle Kopie eines Eintrages im Berufsregister (Handelsregisterauszug oder Bescheinigung über die Eintragung in der Handwerksrolle oder über die IHK-Zugehörigkeit), Ausländische Unternehmen, in deren Herkunftsland die geforderten Nachweise nicht erhältlich sind, können vergleichbare Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen ihres Herkunftslandes, Übersetzungen in die deutsche Sprache sind mit dem Antrag vorzulegen. (3) Erklärung des Unternehmens, dass es die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß erfüllt. Vorlage der Steuerbescheinigung sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse. (4) Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (5) Umsatzanteile des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. (6) Referenzliste von erbrachten Leistungen gemäß beiliegender Unterlage mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (Anschrift, Name, Telefonnummer) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (7) Zahl der im Unternehmen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen. (8) Angaben und Beschreibung des Qualitätssicherungssystems (mit Aussagen zu Erstprüfungen, kontinuierliche Prüfungen von Produkten i.R. Qualitätssicherung) sowie Umweltmanagementsystems

  • Teil 2: Produkteigenschaften: a.1 Anforderungen zur Vermeidung von Streustrom: - geringe Wasseraufnahmefähigkeit: Der Bewerber hat mit Abgabe des Antrages eine geringe Wasseraufnahmefähigkeit nachzuweisen (kleiner 1%). Dabei ist ausschlaggebend, dass die geforderte minimale Wasseraufnahmefähigkeit nicht nur am Gesamtelement nachgewiesen ist, sondern auch für z.B. zugeschnittene Elementstücke erreicht wird. Die Oberfläche der Schienenkammerelemente muss geschlossen und ohne Poren sein. - Ableitungsbelag: Das Streustromverhalten von Gleichstrombahnen wird anhand des Ableitbelages gem. DIN EN 50122-2:2013 o. glw. im Gesamtsystem beurteilt. Zur Bewertung ist mit Abgabe des Antrages der Nachweis zum Isolierverhalten der Elemente zu übergeben. Es sind messtechnische Untersuchungen in Anlehnung an DIN EN IEC 62631-3-1:2023, DIN EN 62631-3-2:2016 und DIN VDE 0100-600:2017 o. glw. durchzuführen. Dabei sind die Prüfkörper in trockenem Zustand und nach Lagerung in 0,1%-iger NaCl-Lösung zu untersuchen. Der Durchgangswiderstand ist zu bestimmen und der sich ergebende Ableitungsbelag als längenbezogene Größe auszuweisen. Der Wert darf die empfohlenen Werte für Nahverkehrsbahnen laut Tabelle 1 der DIN EN 50122-2:2023 o. glw. nicht überschreiten. a.2. Anforderungen zur Sicherung der Elastizität des Gleisoberbaues: - Dauerelastizität: Bei einer stark belegten Strecke sind die Schienen pro Jahr und Schwellenfach ca. 1.200.000 Lastübergänge ausgesetzt. Die Durchbiegung der Schienen beträgt bis zu 0,7 mm. Bei den o.g. Lastübergängen hat die Schiene eine Lebensdauer von ca. 8 Jahren, bei geringeren Lastübergängen bis ca. 25 Jahre. Die Dauerelastizität der Elemente muss für diesen Zeitraum gegeben sein. Nachweise entsprechend DIN EN 45673-8:2018 o. glw. - Frost-Tausalzbeständigkeit. - Temperaturverträglichkeit der Elemente beim Einbau von Walzasphalt und Gussasphalt sowie bei Schweißarbeiten. a.3. Anforderungen an Umwelt / Maßhaltigkeit / FairTrade - Formbeständigkeit - Alterungsbeständigkeit - Verwendung wieder verwertbarer Werkstoffe, Nachweis Recyclebarkeit nach ISO 14001 o. glw. - Kein Einsatz von Inhaltsstoffen, die Gefährdungen für Mensch und Umwelt darstellen (Nachweise beibringen) - Kein Einsatz von Inhaltsstoffen, die beim Ausbau eine Entsorgung als gefährlicher Abfall notwendig machen bzw. eine Verwertung ausschließen (Nachweise beibringen sowie Angabe Abfallschlüsselnummer) - Bezugsquellen für die recycelten Rohstoffe

  • Teil 3: Eigenschaften der Verarbeitbarkeit: Die Eigenschaften der Verarbeitbarkeit beziehen sich auf die Einbaubedingungen. Die Elemente sind in Einzellängen gem. den Regelschwellenabständen zu liefern, auftretende Unregelmäßigkeiten in der Schienenteilung / Schwellenabstände müssen durch die Elemente ausgleichbar sein. In Bereichen mit Schwellenregelabständen von 1 m sind die Elemente in ein 750 mm und ein Ergänzungsstück zu unterteilen. Im Bereich von Weichen u. ä. Konstruktionen können andere Elementlängen erforderlich sein. Die Elemente sollen: - gut anpassbar / trennbar sein, - eine gute Haftung im montierten Zustand in der Schienenkammer unter Berücksichtigung der zulässigen Walztoleranzen der Schienen aufweisen. Bei Verwendung eines Haftmittels zur Erhöhung der Haftung ist dieses Haftmittel zu beschreiben, es muss die o.g. Beständigkeiten aufweisen. Bei Verwendung von Trennmitteln im Rahmen des Herstellungsprozesses muss gewährleistet sein, dass dieses Trennmittel die Möglichkeit der Fixierung / Verklebung des Kammerelementes und seine Eigenschaften nicht beeinflusst. Anderenfalls muss gewährleistet sein, dass das Trennmittel vor Auslieferung wieder entfernt wird. Mit dem Antrag einzureichende technische Unterlagen : - Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblatt, Technisches Datenblatt, Verarbeitungshinweise, Einbauanleitung - Zertifikate/ Nachweisführungen/ Angaben/ Erklärungen usw. zu den Anforderungen nach Punkt a. und b - Abnahmeprüfzeugnis je Charge (Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfung) - Qualitäts- und Sicherheitsplan (Plan zur werkseigenen Produktionskontrolle): - Organigramm / Darstellung der Verantwortlichkeiten - Verfahrensanweisung zur Durchführung der Qualitätskontrollen (Ziel, Empfänger, Anwendungsbereich, Kompetenzen, Vorgehensweise, Dokumentation) - Arbeitsanweisung zur Durchführung der Qualitätskontrollen (genaue Beschreibung der Durchführung der entsprechenden Kontrollen [Wareneingangskontrolle, Vollständigkeit, Verfügbarkeit, Rohstoffe, Maßhaltigkeit, Rückstellmuster, Prüfungen, Häufigkeit - der Prüfungen, Messmittel, Fehlermanagement, Formulare, Aufbewahrungsfristen]) - Ablaufdiagramm für die Fertigung / Prüfung der Produktgeometrie (Vorgehensweise, Häufigkeit, Messmittel, Fehlermanagement, Aufzeichnungen)

  • Vorlage Muster: Die DVB AG behält sich zusätzlich eine Vorlage von Mustern der angebotenen Produkte, Materialprüfungen, Arbeitsproben im Zusammenhang mit oben genannten Anforderungen sowie Lieferantenbesuche (Audits) vor.

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Lose (1)

Vergabeunterlagen

Vertragsentwurf156 KB12 Seiten
Kalkulation78 KB2 Tabellen
Konzeptvorlage37 KB4 Seiten
Vertragsbedingungen203 KB8 Seiten
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