Die Stadt Kaufbeuren beabsichtigt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (LSP) als Leitplanung für die Erfordernisse der städtebaulichen Innenentwicklung. Kernaufgabe des Flächennutzungsplans ist es, die verbindliche Bauleitplanung vorzubereiten.
Als kreisfreie Stadt im bayerischen Allgäu, am Rande der Europäischen Metropolregion München gelegen, ist die Stadt Kaufbeuren nicht nur ein prosperierendes Oberzentrum mit ca. 46.000 Einwohnern, sondern auch die viertgrößte Stadt im Regierungsbezirk Schwaben.
Die verkehrsgünstige, überregionale Erschließung über die Bahnstrecke München Lindau, sowie über die B 12 und B 16 an die A 96, sowie nach Kempten und Füssen stellen einen bedeutenden Standortvorteil dar.
Kaufbeuren ist eine Stadt mit hoher Lebensqualität und großem Freizeitwert. Neben einer intakten historischen Altstadt in reizvoller Lage, zeichnet sich Kaufbeuren auch durch ein gutes Angebot im kulturellen Bereich, im Sport, sowie durch eine attraktive Lage im Voralpengebiet aus.
In Zeiten des Wandels und Wachstums gilt es diese Qualitäten zu bewahren.
Ebenso sollen künftige Veränderungen wie beispielsweise die demographische Entwicklung, das Mobilitätsverhalten, sowie die Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen aktiv gestaltet werden. Um der Stadt Kaufbeuren hervorragende Zukunftschancen zu gewährleisten, ist zudem sicherzustellen, dass die Ziele des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und der Erhalt und die Förderung der Biodiversität erreicht werden.
Eine besondere Bedeutung kommt dem Flächennutzungs- mit integriertem Landschaftsplan bei der Steuerung der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Außenbereich, insbesondere der erneuerbaren Energien, zu. Diese Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch im Außenbereich grundsätzlich zulässig, ihnen stehen jedoch in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder als Ziele der Raumordnung) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Grundlage der Darstellung solcher Flächen muss eine nachvollziehbare und begründete planerische Konzeption sein.
Bei der Erstellung des LSP sollen auch die Ziele der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) berücksichtigt werden.
All dies zu gewährleisten bedarf sorgfältiger planerischer Vorbereitung durch strategische und langfristige Konzeptplanungen, unter Einbeziehung von Fachplanungen, wie dem Innenentwicklungskonzept (mit dessen Bestandteilen Nachverdichtungskonzept, Mobilitätskonzept und dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept), sowie dem Klimaschutzkonzept. Hierbei soll der zu erstellende Flächennutzungs- und Landschaftsplan als Leitlinie für die Verteilung verschiedener Nutzungen innerhalb des gesamten Stadtgebietes (40 km²), dienen und die Grundzüge der beabsichtigten räumlichen, städtebaulichen Entwicklung für das ganze Stadtgebiet darstellen. Insbesondere das gesamtstädtische Freiraumkonzept kann als Grundlage für den Landschaftsplan herangezogen werden.
Der aktuelle Flächennutzungsplan gilt bereits seit 1984, der Landschaftsplan seit 2005. Der FNP wurde entsprechend der Erfordernisse der Stadtentwicklung in Teilbereichen geändert; eine gesamtstädtische Fortschreibung steht jedoch seit langer Zeit aus. Es ist daher nach über 40 Jahren notwendig, den FNP neu aufzustellen, weil er trotz Fortschreibung kaum mehr Hinweise zu anstehenden Aufgaben und Fragestellungen der Stadtentwicklung gibt.
Terminschiene
VgV- Verfahren Oktober 2025 - Januar 2026
Die Vergabeverhandlung wird voraussichtlich im Januar 2026 stattfinden.
Beauftragung Januar/Februar 2026
Projektstart Februar 2026
Fertigstellung Dezember 2028
Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen der Stadtplanung gem. § 18 ff. HOAI 2021, LPH 1 bis 3, bei stufenweiser Beauftragung.
Nachweis über eine gültige Eintragung in das Handelsregister oder Berufsregister (nicht älter als 1 Jahr), gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU-Amtsblatt L94/65), bzw. eine Kammermitgliedschaft gemäß § 44 VgV.
•Nachweis über die Berechtigung des vorgesehenen Auftragnehmers und Projektleiters, die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" oder glw. zu tragen oder in Deutschland unter dieser Bezeichnung tätig zu werden (§ 75 VgV).
•Der o. g. Geschäftsführer oder die o. g. Führungskraft muss die geforderte Berufserfahrung von mindestens 10 Jahre (Mindestanforderung) durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufs als Anlage nachweisen.
Erklärung über durchschnittliche Beschäftigungszahl des Unternehmers (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV)
Der Bewerber muss mindestens 3,00 technische Vollzeitmitarbeiter im Durchschnitt beschäftigen. Vollzeitmitarbeiter sind, z. B. Vollzeitkräfte und werden als 1,00 Mitarbeiter gewertet. Teilzeitkräfte werden auf Vollzeitkräfte (40 h Woche) umgerechnet und auf zwei Dezimalen kaufmännisch gerundet. Bsp.
•Eine Halbtageskraft mit 20 h/Woche wird mit 0,5 berücksichtigt. Unter technischen Mitarbeitern sind zu verstehen: Ingenieure/Architekten, staatlich geprüfte Techniker, Meister und weitere technisch ausgerichtete Aufgabenbereiche.
•Teilzeitstellen dürfen aufaddiert werden.
•Erklärung zur Bewerbergemeinschaft (nur soweit einschlägig), aus der sich die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft und ein von dieser bevollmächtigter Vertreter ergeben.
•Erklärung über eine eventuelle Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV). Beabsichtigt der Bewerber sich bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen anderer Unternehmen zu bedienen, so hat er diese zu benennen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen ist auf Anforderung nachzureichen.
•Erklärung zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen.
•Erklärung zu wirtschaftlichen Verknüpfungen mit anderen Unternehmen.
•Es ist der Gesamtjahresumsatz des Unternehmens sowie der Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags, der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielt worden ist, zu benennen.
•Der Mindestjahresumsatz des Unternehmens muss im Mittel 250.000 EUR netto im Tätigkeitsbereich des Auftrags betragen.
•Der Bewerber muss Versicherungsschutz (Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung) durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung nachweisen.
•Eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme je Schadenereignis von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert. Die Deckung muss über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben.
•Die Versicherung ist bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens vor Vertragsschluss abzuschließen und nachzuweisen. Die Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung muss während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachgewiesen werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht.
•Die geforderte Sicherheit kann alternativ auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erfüllt werden, mit der dieses den Abschluss einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit den genannten Versicherungssummen im Auftragsfall zusichert.
•Bei Bewerbergemeinschaften muss Versicherungsschutz in der vorbenannten Höhe für jedes Mitglied nachgewiesen werden. Die entsprechenden aktuellen Nachweise sind mit Angebotsabgabe vorzulegen. 1. Name des Versicherers
•Deckungssumme Personenschäden
•Deckungssumme Sonstige Schäden
•Maximierung im Schadenfall.
Zuschlagskriterien
•Honorarermittlung im Rahmen der HOAI (s. h. Vergabeunterlagen).
•Das günstigste Honorarangebot wird mit 250 Punkten bewertet. Falls ein Angebot um 100 % oder mehr davon abweicht, erhält es 0 Punkte. Dazwischen wird linear Interpoliert.
1 Auftragsbezogene Qualifikationen und Organisation des Projektteams