Zuschlag erteilt am 09. Juli 2026
Veröffentlichung 19.03.26 | Fragenfrist 13.04.26 | Abgabefrist 20.04.26 | Öffnung 20.04.26 |
Eignungskriterien
Teilnahmeberechtigt sind Bieter, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt sind oder über eine vergleichbare Befähigung nach den Richtlinien 2005/36/EG und 89/48/EWG verfügen. Die Eintragung in die Liste der zuständigen Ingenieurkammer sind Voraussetzung und mit dem Angebot vorzulegen. Juristische Personen sind berechtigt, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Bearbeiter benannt werden kann, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. Die Anforderungen sind auch durch eine Bietergemeinschaft nachzuweisen. Mindestens ein Mitglied muss diese Anforderung erfüllen.
Ein aktueller Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von - Personenschäden: 3,0 Mio. Euro. - Sachschäden/Vermögensschäden: 1,5 Mio. Euro. je mit zweifacher Maximierung pro Jahr ist dem Angebot beizufügen. Im Falle einer geringeren Deckungssumme der Berufshaftpflicht sind Erklärungen einer Versicherungsgesellschaft abzugeben, dass im Auftragsfalle diese nach geforderter Summe erhöht oder abgeschlossen wird. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Versicherungsnachweis für jedes Mitglied zu führen.
Zur Überprüfung der Eignung des Bieters verlangt der Auftraggeber den Nachweis über bereits erbrachte Planungsleistungen bei einem vergleichbaren Bauvorhaben. Diese Referenzleistung muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: - Referenz aus der Fachplanung Elektrotechnik der Anlagengruppen 4 - 5 nach § 53 HOAI im Rahmen eines Neubaus - mindestens Leistungsphasen 3 - 8 (§ 55 HOAI) erbracht - anrechenbare Kosten aus KG 440 / 450, mind. 150.000 Euro netto, mindestens Honorarzone II Bei Bietergemeinschaften muss die Referenz durch ein Mitglied der Gemeinschaft (d.h. nicht durch jedes einzelne Mitglied) erbracht worden sein.
Zuschlagskriterien
Honorar: Den Zuschlag bei dem Los 2 erhält das Angebot mit dem niedrigsten Honorar. Hintergrund der Zuschlagserteilung nach dem niedrigsten Honorar ist, dass sich der Auftraggeber nicht in der Lage sieht, sinnvolle qualitative Zuschlagskriterien zu identifizieren, die einen finanziell messbaren Wert haben. Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass Los 2 nicht dem Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 S. 1 VgV unterfällt. § 76 Abs. 1 S. 1 VgV ist gemäß § 73 Abs. 1 VgV nur für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen anwendbar, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Bei dem Los 2 ist die Lösung der planerischen Aufgabe allerdings eindeutig und erschöpfend beschreibbar. Sollten mehrere Bieter die günstigsten Zu- bzw. Abschläge anbieten, entscheidet das Los.
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