Veröffentlichung 10.06.26 | Abgabefrist 10.09.26 |
Eignungskriterien
Am Wettbewerb teilnahmeberechtigt sind Landschaftsarchitekt:innen. Stadtplaner:innen oder Architekt:innen sind nur in Arbeitsgemeinschaft mit Landschaftsarchitekt:innen zulassungsberechtigt. Der Zulassungsbereich umfasst die Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes EWR sowie die Staaten der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen GPA. Die Wettbewerbssprache ist deutsch. Teilnahmeberechtigung: 1. Natürliche Personen, die freiberuflich tätig und entsprechend den Regelungen ihres Heimatstaates berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt:in zu führen. Im Falle von Arbeitsgemeinschaften mit Stadtplaner:innen oder Architekt:innen gilt die Nachweispflicht auch für die Berufsbezeichnung Stadtplaner:innen bzw. Architekt:innen. 2. Juristische Personen, zu deren satzungsmäßigem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, sofern einer der Geschäftsführer oder der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person die an natürliche Personen gestellten Anforderungen erfüllen. Ist in dem Heimatstaat die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Landschaftsarchitektin, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG - Berufsanerkennungsrichtlinie - gewährleistet ist und den Vorgaben des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI.EU Nr. L 255 S. 22) entspricht. Arbeitsgemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft teilnahmeberechtigt ist. Die Teilnahmeberechtigung ist durch die Teilnehmenden eigenverantwortlich zu prüfen. Die erforderlichen Nachweise (siehe Formblatt Arbeitsgemeinschaften) werden mit der Verfassererklärung gemäß § 5(3) RPW 2013 erbracht. Ausgeschlossen von der Teilnahme am Wettbewerb sind Personen, die unmittelbar an der Ausarbeitung der Wettbewerbsaufgabe und der Auslobung des Wettbewerbes beteiligt waren oder auf die Entscheidung des Preisgerichtes Einfluss nehmen können. Gleiches gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können. Jeder Wettbewerbsteilnehmer darf nur einen Entwurf einreichen. Mehrfachabgaben natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften führen zum Ausschluss der Beteiligten bzw. zur Aberkennung von Preisen und Anerkennungen. Zusätzliche Berater unterliegen nicht den Teilnahmebedingungen. Die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung müssen am Tag der Wettbewerbsbekanntmachung erfüllt sein. Prüfung der Teilnahmeberechtigung: Die Teilnahmeberechtigung ist von den Teilnehmenden eigenverantwortlich zu prüfen (§ 4 Abs. 1 RPW 2013). Die Preisvergabe steht unter dem Vorbehalt, dass die Teilnehmenden die Teilnahmeberechtigung erfüllen. Das Vorliegen der Teilnahmeberechtigung wird nach Abschluss des Wettbewerbs geprüft. Teilnehmende, die die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllen, werden nachträglich von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen. Teilnehmende, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, werden aus dem Verfahren ausgeschlossen.
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