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Transport und Entsorgung von Filterstäuben, Ausbruch aus der feuerfesten Verkleidung und Flugasche Kesselreinigung der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH

Auftraggeber
Veröffentlicht
21.08.2026
Angebotsfrist
07.10.2026
Die GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH betreibt in Ludwigshafen ein Müllheizkraftwerk (MHKW). Sie schreibt den Transport und die Entsorgung der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung (zusammen nachfolgend: „Reststoffe aus der Abfallverbrennung“) aus. Der AN übernimmt die im MHKW des AG anfallenden Reststoffe aus der Abfallverbrennung nach den näheren Bestimmungen der Leistungsbeschreibung. Der AN soll eine integrierte Dienstleistung erbringen, zu der Verladung, Transport und Verwertung oder Beseitigung der Filterstäube in einer untertägigen Deponie (sog. Stabilisierungen von Filterstäuben und Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie sind nicht erlaubt), des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung sowie die Dokumentation gehören.

Zeitplan

Veröffentlichung
21.08.26
Abgabefrist
07.10.26
Öffnung
07.10.26
Vertragsbeginn
01.07.27

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Erfüllungsort
Ludwigshafen, Deutschland
KMU geeignet
Ja
E-Mail
info@gml-ludwigshafen.de
Telefon
0621591770
Website
https://www.gml-ludwigshafen.de

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Mindestanforderung „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“

    • Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
    • Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
  • Mindestanforderung „Erklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP“

    • Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an Bieter, die ihren Beschäftigten das im LTTG RLP festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Aus diesem Grund haben die Bieter Erklärungen nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP abzugeben.
    • Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot die Mustererklärung zu § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP abzugeben.
  • Mindestanforderung „Entsorgungsfachbetriebszertifizierung“ oder gleichwertig

    • Der Bieter muss als Entsorgungsfachbetrieb gem. EfbV oder gleichwertig zertifiziert sein.
    • Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot ein gültiges EfB-Zertifikat (oder Gleichwertiges) vorzulegen, das für die Leistungserbringung relevant ist.
  • Mindestanforderung „ausreichende Zahl von Fahrzeugen, die die Euro-VI-Norm erfüllen“

    • Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass zum Transport der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kessel-reinigung über die Straße Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Daher muss ein Bieter spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung über eine für die zuverlässige Vertragserfüllung ausreichende Zahl von Fahrzeugen verfügen, die die Euro-VI-Norm erfüllen.
    • Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot eine Beschreibung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge mit den Angaben auf dem Formblatt „Transport“ vorzulegen.
  • Mindestanforderung „sichere Entsorgungsmöglichkeit“

    • Der von den Bietern angebotene Entsorgungsweg muss in allen seinen Einzelschritten rechtlich zulässig sein (Transport, ggf. Zwischenlagerung, ggf. grenzüberschreitende Abfallverbringung, Untertage-Deponie). Zudem muss der Entsorgungsweg aus Gründen der Entsorgungssicherheit mindestens eine alternative Untertage-Deponie (Ausfallkapazität) aufweisen, so dass bei Störungen beim Betrieb der zur Entsorgung vorgesehenen untertägigen Deponie (vorgesehene Untertage-Deponie) auf Verlangen der GML eine Umsteuerung der Mengen in die als Ausfallkapazität angegebene(n) Untertage-Deponie(n) möglich ist.
    • Die Untertage-Deponien sind für die Qualität und Sicherheit der Leistungserbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn diese erst zum Be-ginn der Leistungserbringung betriebsbereit sein müssen, erachtet es die GML zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für notwendig, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    • - Die Untertage-Deponien des Bieters müssen zum Zeitpunkt der Ange-botsabgabe über einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Bergrecht) verfügen.
    • - Der Bieter muss für die Untertage-Deponien oder – sofern die Untertage-Deponien noch nicht in Betrieb sind – für eine vergleichbare Untertage-Deponie als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert sein.
    • - Die vorgesehene Untertage-Deponie muss eine ausreichende freie Kapazität für die Entsorgung von Filterstäuben von ca. 10.000 t/a, von Aus-bruch aus der feuerfesten Verkleidung von ca. 200 t/a und von Flugasche Kesselreinigung von ca. 200 bis 400 t/a über die gesamte Vertragslaufzeit besitzen (dabei gilt: freie Kapazität = Untertage-Deponiekapazität ab-züglich vertraglich gebundene Kapazität)
    • - Die als Ausfallkapazität benannte(n) Untertage-Deponie(n) muss/müssen eine ausreichende freie Kapazität für die Entsorgung von Filterstäuben von ca. 10.000 t/a, von Ausbruch aus der feuerfesten Verkleidung von ca. 200 t/a und von Flugasche Kesselreinigung von ca. 200 bis 400 t/a über die gesamte Vertragslaufzeit besitzen (dabei gilt: freie Kapazität = Unter-tage-Deponiekapazität abzüglich vertraglich gebundene Kapazität)
    • Als Nachweis ist mit dem Angebot
    • - eine Beschreibung der Untertage-Deponien mit den Angaben auf dem Formblatt „sichere Entsorgungsmöglichkeit“ vorzulegen
    • - der Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Berg-recht) und das EfB-Zertifikat der Untertage-Deponien zu übersenden
    • - der Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Berg-recht) und das EfB-Zertifikat der als Ausfallkapazitäten benannten Unter-tage-Deponien zu übersenden.
  • Mindestanforderung „Versicherungsschutz“

    • Der AN stellt sicher, dass er und seine Nachunternehmer über eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, eine dem Auf-tragsrisiko angemessene Umwelthaftpflichtversicherung und eine dem Auftragsrisiko angemessene Kraftfahrthaftpflichtversicherung verfügen. Der Deckungsumfang muss den deutschen allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) entsprechen. Die Deckungssummen müssen mindestens in Höhe der branchenüblichen Beträge verfügbar sein.
    • Als Nachweis muss der Bieter im Angebotsschreiben eine Eigenerklärung abgeben.

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Vertragsentwurf287 KB32 Seiten
Kalkulation124 KB2 Tabellen
Projektplan56 KB12 Seiten
Vertragsbedingungen24 KB24 Seiten
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