Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt
Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Die Leistung wird in vier Losen vergeben.
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029
die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029.
Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt.
Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2.
Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9).
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt.
Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
•- Angaben zum (Einzel-)Unternehmen (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 123 Abs. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung zu weiteren fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 und 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Befähigungsnachweise gemäß § 7 ASiG, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung in Kopie, nicht älter als sechs Monate
•- Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Angaben zu Umsätzen bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft in Kopie oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist
•- Eigenerklärung über die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung über die Verfügung von notwendigen Materialien/Maschinen u. ä. (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl der letzten drei Jahre (Formular "B2 - Bieterauskunft")
•- Eigenerklärung zu mindestens zwei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, der Anzahl der betreuten Mitarbeiter, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Vergleichbar sind Referenzen, wenn sie nach Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung in dem Sinne ähnlich sind (nahekommen), dass sie für den Auftraggeber den hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, der Bewerber verfüge über die für die ordnungsgemäße Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
•Im Hinblick auf den Leistungsumfang genügen die Referenzen nur dann den vorstehenden Anforderungen an die Vergleichbarkeit, wenn vergleichbare Leistungen über mindestens ein Jahr für einen Auftraggeber mit mindestens 3.500 Beschäftigten erbracht wurden (Formular "B2 - Bieterauskunft")
Zuschlagskriterien
Die Wertung der Angebote erfolgt nach einem Punktesystem. Den Zuschlag erhält der Bieter mit der höchsten Punktzahl. Insgesamt sind 100 Punkte erreichbar.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis in Euro (brutto).
Maßgeblich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist der Wertungspreis. Der Wertungspreis wird aus der Summe aller Gesamtpreise gebildet. Die Gesamtpreise für die einzelnen Leistungsbestandteile errechnen sich aus der Multiplikation der angebotenen Einheitspreise mit der kalkulatorischen Menge. Ein angebotener Skonto wird nur insofern vom Wertungspreis in Abzug gebracht, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt.
Das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält die volle Punktzahl von 100 Punkten. Ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises erhält 0 Punkte.
Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.
Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stelle nach dem Komma (kaufmännische Rundung).
Zur Erläuterung ein Beispiel
•Das preislich niedrigste Angebot erhält die Höchstpunktzahl (100 Punkte). Liegt das zweitgünstigste Angebot 10 % über dem niedrigsten Preis, erhält dieses Angebot 90 Punkte.
•Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Vergabestelle eine Vergabe per Losentscheid vor.
Welche davon erfüllen Sie?
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