Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beabsichtigt Verwertungsdienstleistungen zu beschaffen. Diese Dienstleistungen werden im Wege eines europaweiten offenen Verfahrens nach VgV vergeben.
Vor dem Hintergrund der sprunghaften Ausbreitung des damals neuartigen Corona-Virus SARS-COV-2 („SARS-COV-2“) Anfang 2020 in der Bundesrepublik Deutschland und weltweit hatte das BMG die Beschaffung von medizinischen Verbrauchs- und Versorgungsgütern sowie Medizinprodukten (nachfolgend: Gegenstände) veranlasst.
Da diese Gegenstände nicht mehr in Verkehr gebracht bzw. verwendet werden können, ist eine Verwertung notwendig.
Hierbei ist das BMG (Auftraggeber - AG) auf Dienstleistungen durch externe Entsorgungsunternehmen (Auftragnehmer - AN) angewiesen.
Bei den Gegenständen handelt es sich zu einem Großteil um Schutzmasken sowie in geringem Umfang um sonstiges medizinisches Material (Schutzbrillen und Spritzen).
Die zu verwertenden Gegenstände lagern auf Paletten in einem durch einen Dritten (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lager in 89081 Ulm.
Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem 40t Sattelzug am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer energetischen Verwertung oder einer alternativen Verwertung nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.
Auf einer Palette mit Schutzmasken oder sonstigem medizinischen Material befinden sich typischerweise sortenreine Gegenstände eines Produkttyps. Diese Gegenstände sind in Umkartons verpackt und teilweise in weiteren Kartons bzw. Plastikverpackungen verpackt. Der Lieferumfang ist in Umkartons verpackt und teilweise in weiteren Kartons bzw. Plastikverpackungen verpackt.
Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Gegenstände sowie die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
Ein geschätzter Teil von bis zu 75% der Gegenstände muss, aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Der andere Teil der Gegenstände kann in Form einer alternativen Verwertungsmethode gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, durch den Auftragnehmer verwertet werden. Die konkrete Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform.
Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer eine Mindestauftragsmenge in Höhe von „A“ (Mindestauftragsmenge gemäß folgender Tabelle). Die Höchstauftragsmenge entspricht der Verwertung von „B“.
A - Mindestauftragsmenge: 392 Tonnen
B - Höchstauftragsmenge: 2.174 Tonnen
Weitere Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.