Auf insgesamt 256 Liegenschaften sind insgesamt 2.579 Bäume zu kontrollieren. Die Kontrollen umfassen Regelkontrollen von Einzelbäumen und flächige Regelkontrollen von mehreren Bäumen. Sie verteilen sich auf die Lose 1-7 und sind zweimal pro Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, vorzunehmen.
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Zu den Leistungen der Baumkontrolle können folgende weitere Leistungen kommen:
-Baumkatasterneuerstellung, Ersterfassung
-Baumkatasterüberarbeitung
-Baumplakettenanbringung / Neunummerierung
-Erstellung und Lieferung einer Übersichtskarte je Wirtschaftseinheit und Aktualisierung dieser
-nach Bedarf Beantragung von Genehmigungen bei der jeweils zuständigen Behörde
-Wahrnehmung von Besprechungs-/ Abstimmungsterminen
-Baumkatasterneuerstellung, Ersterfassung in einem Los nach Bedarf
-Baumplakettenanbringung / Neunummerierung in einem Los nach Bedarf)
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-Die Baumkontrollleistungen müssen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) durchgeführt werden. Kontrollen sind von Personen durchzuführen, die über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, siehe Eignungskriterien, Ziffer 5.1.9 - Sicherung der Qualität.
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Ausgehend von geschätzt 10 % der kontrollierten Bäume, an denen nach einem Kontrollgang Pflegemaßnahmen durchzuführen sind, sind innerhalb eines Jahres ca. 516 Pflegemaßnahmen, verteilt über die Lose 8-14, durchzuführen.
Hierzu wird die Auftraggeberin eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Vertragspartnern in jedem Los schließen.
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Im Rahmen der Baumpflege können folgende Leistungen an Bäumen unterschiedlicher Höhe, unterschiedlichen Kronen- und Stammfußdurchmessers, sowie damit verbundene Leistungen anfallen:
-Jungbaumpflege (Erziehungs- bzw. Aufbauschnitt)
-Kronenpflege
-Totholzentfernung
-Fällung
-Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone)
-Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung
-Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben
-Lichtraumprofilschnitt
-Stubbenfräsen
-Formschnitt
-Fremdbewuchsentfernung
-Zusatzleistungen(z.B. Teilnahme an Besprechungen)
-Baustelleneinrichtungen
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-Eingesetzte Maschinen/Arbeitsmittel müssen mindestens mit GS-Prüfung, KWF Standard oder gleichwertig geprüft sein.
-Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 und nur biologisch schnell abbaubare Schmiermittel, ausgezeichnet mit dem „Blauen Engel“, verwendet werden.
-Neben maschineller ist die motormanuelle Bearbeitung vorzusehen, um Beschädigungen der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu vermeiden.
-Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz (bspw. Holz, Reisig, Fräsgut, Buschwerk und Mähgut) ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen.
-Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen.
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Weiteres ist den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.
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Es handelt sich bei allen Positionen um Erfahrungswerte und grobe Schätzungen zu Kalkulationszwecken.