Vergaberecht & Regelwerke

KonzVGV: Konzessionsvergabeverordnung für Bau- und Dienstleistungskonzessionen

Definition

Die KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung) regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen oberhalb des EU-Schwellenwerts von 5.538.000 Euro. Sie setzt die EU-Richtlinie 2014/23/EU in deutsches Recht um.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die KonzVgV regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen oberhalb des EU-Schwellenwerts. Der entscheidende Unterschied zu regulären Aufträgen ist der Risikoübergang auf den Konzessionsnehmer.
  • Bei einer Konzession erhält der Auftragnehmer als Gegenleistung nicht primär eine Vergütung, sondern das Recht, die Leistung wirtschaftlich zu verwerten (z. B. durch Nutzungsgebühren von Dritten).
  • Die KonzVgV gewährt Auftraggebern erheblich mehr Verfahrensflexibilität als VgV oder VOB/A-EU und schreibt keine bestimmte Verfahrensart vor.

Was ist die KonzVgV?

Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Deutschland. Sie trat am 18. April 2016 im Rahmen der Vergaberechtsreform in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe in deutsches Recht um.

Vor 2016 gab es in Deutschland keine spezifischen Vergabevorschriften für Konzessionen. Die Vergabe von Baukonzessionen war nur rudimentär in der alten VgV geregelt, Dienstleistungskonzessionen unterlagen praktisch keinen vergaberechtlichen Vorgaben. Die KonzVgV schloss diese Regelungslücke.

Die KonzVgV steht in der Normenhierarchie unterhalb des GWB (§§ 148-154 GWB enthalten die gesetzlichen Grundlagen für Konzessionen) und bildet zusammen mit der VgV, der VOB und der SektVO das System der Vergabeverordnungen im Oberschwellenbereich.

Abgrenzung zum regulären öffentlichen Auftrag:

Der entscheidende Unterschied zwischen einer Konzession und einem regulären öffentlichen Auftrag liegt im Betriebsrisiko. Bei einem öffentlichen Auftrag erhält der Auftragnehmer eine feste Vergütung. Bei einer Konzession übernimmt der Konzessionsnehmer ein wesentliches wirtschaftliches Risiko, indem er seine Einnahmen ganz oder teilweise aus der Verwertung der Leistung gegenüber Dritten erzielt.

Beispiele für Konzessionen:

  • Betrieb einer Autobahnraststätte (Dienstleistungskonzession)
  • Bau und Betrieb einer Mautstraße (Baukonzession)
  • Betrieb von Parkgaragen (Dienstleistungskonzession)
  • Betrieb von Schwimmbädern oder Freizeiteinrichtungen
  • Energieversorgung (Strom- und Gaskonzessionen)

Bau- und Dienstleistungskonzessionen: Definitionen und Unterschiede

Die KonzVgV unterscheidet zwei Arten von Konzessionen, die jeweils in § 105 GWB definiert sind.

Baukonzession (§ 105 Abs. 1 GWB):

Eine Baukonzession ist ein Vertrag, bei dem der öffentliche Auftraggeber einem Unternehmen die Erbringung einer Bauleistung überträgt und als Gegenleistung entweder das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder dieses Recht zuzüglich einer Zahlung gewährt. Das entscheidende Merkmal: Der Konzessionsnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Nutzung.

Typische Baukonzessionen:

  • Bau und Betrieb von Parkhäusern
  • Bau und Betrieb von Mautstraßen oder Brücken
  • Errichtung und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen

Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 2 GWB):

Eine Dienstleistungskonzession ist ein Vertrag, bei dem der öffentliche Auftraggeber einem Unternehmen die Erbringung und Verwaltung einer Dienstleistung überträgt. Als Gegenleistung erhält der Konzessionsnehmer das Recht zur Verwertung der Dienstleistung oder dieses Recht zuzüglich einer Zahlung.

Typische Dienstleistungskonzessionen:

  • Betrieb von Kantinen oder Catering in öffentlichen Einrichtungen
  • Betrieb von Getränke- und Snackautomaten
  • Betrieb öffentlicher Schwimmbäder
  • Rettungsdienstleistungen
  • Abfallwirtschaft und Recycling

Der Risikoübergang als Abgrenzungsmerkmal:

Das Betriebsrisiko (§ 105 Abs. 2 Satz 2 GWB) ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal. Der Konzessionsnehmer muss ein wesentliches wirtschaftliches Risiko tragen, das darin besteht, dass er nicht garantiert ist, die investierten Aufwendungen oder die bei der Verwertung entstandenen Kosten wieder einzufahren. Konkret bedeutet dies:

  • Nachfragerisiko: Der Konzessionsnehmer trägt das Risiko, dass die Nachfrage hinter den Erwartungen zurückbleibt
  • Angebotsrisiko: Der Konzessionsnehmer trägt das Risiko, die Leistung zu den kalkulierten Kosten erbringen zu können

Wird das Risiko vollständig auf den Auftraggeber zurückübertragen (z. B. durch Garantien, Mindestvergütungen oder vollständige Defizitausgleiche), handelt es sich nicht um eine Konzession, sondern um einen regulären öffentlichen Auftrag.

Verfahrensregeln der KonzVgV

Die KonzVgV gewährt Auftraggebern erheblich mehr Verfahrensflexibilität als die VgV oder die VOB/A-EU. Sie schreibt keine bestimmte Verfahrensart vor, setzt aber Mindeststandards für Transparenz und Gleichbehandlung.

Schwellenwert:

Die KonzVgV gilt für Konzessionen, deren geschätzter Wert den Schwellenwert von 5.538.000 Euro netto (seit 01.01.2024) erreicht oder überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für alle Konzessionen, unabhängig davon, ob es sich um Bau- oder Dienstleistungskonzessionen handelt.

Verfahrensfreiheit:

Die KonzVgV schreibt, anders als die VgV, keine bestimmte Verfahrensart vor. Der Auftraggeber kann das Verfahren frei gestalten, muss aber folgende Grundsätze einhalten:

  • Transparenz: Das Verfahren muss nachvollziehbar sein
  • Gleichbehandlung: Alle Bewerber müssen gleich behandelt werden
  • Verhältnismäßigkeit: Die Anforderungen müssen dem Auftragsgegenstand angemessen sein

Bekanntmachung (§§ 19-20 KonzVgV):

Konzessionen oberhalb des Schwellenwerts müssen EU-weit auf TED (Tenders Electronic Daily) bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung muss die wesentlichen Informationen enthalten: Gegenstand, Eignungsanforderungen, Zuschlagskriterien und Fristen.

Mindestfrist (§ 18 KonzVgV):

Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen beträgt mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.

Eignungs- und Zuschlagskriterien (§§ 21-22 KonzVgV):

Der Auftraggeber legt Eignungs- und Zuschlagskriterien fest. Die Eignungskriterien müssen sich auf die Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen. Die Zuschlagskriterien müssen objektiv, diskriminierungsfrei und vorab bekannt gegeben werden.

Vertragsänderungen (§ 26 KonzVgV):

Die KonzVgV enthält Regelungen zu zulässigen Vertragsänderungen während der Laufzeit, die den Vorschriften des § 132 GWB entsprechen.

Besonderheiten und Ausnahmen der KonzVgV

Die KonzVgV enthält wichtige Ausnahmen und Besonderheiten, die in der Praxis eine große Rolle spielen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich:

Folgende Konzessionen sind vom Anwendungsbereich der KonzVgV ausgenommen:

  • Wasserkonzessionen (§ 149 Nr. 9 GWB): Die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung ist ausgenommen, da diese Sektoren in vielen Mitgliedstaaten durch kommunale Monopole geprägt sind
  • Rettungsdienstkonzessionen: Unter bestimmten Voraussetzungen von der KonzVgV ausgenommen
  • In-House-Vergabe und interkommunale Zusammenarbeit: Wie im klassischen Vergaberecht gelten die Ausnahmen für Eigengeschäfte (§ 108 GWB)

Laufzeit von Konzessionen (§ 3 Abs. 2 KonzVgV):

Die Laufzeit einer Konzession ist grundsätzlich begrenzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit den Zeitraum nicht überschreiten, in dem der Konzessionsnehmer die zur Erbringung der Leistung getätigten Investitionen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung amortisieren kann.

Praxisbeispiel: Der Bau und Betrieb eines Parkhauses mit einer Investitionssumme von 10 Millionen Euro rechtfertigt eine Konzessionslaufzeit von 20-25 Jahren, während eine Kantinenkonzession mit geringen Investitionen auf 3-5 Jahre begrenzt wird.

Schätzung des Konzessionswerts (§ 2 KonzVgV):

Der Wert einer Konzession wird anhand des Gesamtumsatzes geschätzt, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt. Dies umfasst:

  • Einnahmen aus der Verwertung der Leistung gegenüber Dritten
  • Zahlungen des Auftraggebers
  • Den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Auftraggeber dem Konzessionsnehmer zur Verfügung stellt

Unterschiede zwischen Konzessions- und regulärem Vergaberecht:

Aspekt
Regulärer Auftrag
Konzession
Vergütung
Feste Vergütung durch Auftraggeber
Verwertungsrecht + ggf. Zuzahlung
Risiko
Auftraggeber trägt Risiko
Konzessionsnehmer trägt Betriebsrisiko
Verfahren
Fest vorgeschriebene Verfahrensarten
Flexible Verfahrensgestaltung
Schwellenwert
216.000/5.404.000 Euro
5.538.000 Euro (einheitlich)
Rechtsschutz
Voller Rechtsschutz nach GWB
Voller Rechtsschutz nach GWB

Praxisbeispiele und Tipps für Konzessionsbewerber

Die Bewerbung um Konzessionen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der Teilnahme an regulären Vergabeverfahren. Hier die wichtigsten Praxistipps:

1. Wirtschaftlichkeitsberechnung sorgfältig erstellen

Da der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko trägt, ist eine realistische Wirtschaftlichkeitsberechnung entscheidend. Kalkulieren Sie:

  • Investitionskosten (Bau, Ausstattung, Genehmigungen)
  • Betriebskosten (Personal, Wartung, Energie, Versicherungen)
  • Erwartete Einnahmen (konservativ, realistisch und optimistisch)
  • Amortisationszeitraum
  • Renditeerwartung

2. Risikoanalyse durchführen

Analysieren Sie die übernommenen Risiken genau:

  • Nachfragerisiko: Wie stabil ist die erwartete Nachfrage?
  • Regulatorisches Risiko: Können sich Rahmenbedingungen ändern?
  • Kostenrisiko: Sind die Betriebskosten prognostizierbar?
  • Politisches Risiko: Ist die Konzession politisch gewollt?

3. Vertragsgestaltung aktiv verhandeln

Anders als bei regulären Vergabeverfahren besteht bei Konzessionen mehr Raum für Verhandlungen:

  • Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Konzessionsnehmer
  • Anpassungsklauseln bei unvorhergesehenen Entwicklungen
  • Entschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung
  • Regelungen zur Wertverteilung bei Vertragsende

4. Finanzierung sicherstellen

Konzessionen erfordern häufig erhebliche Vorabinvestitionen. Klären Sie frühzeitig:

  • Eigenkapitalausstattung
  • Fremdfinanzierungsmöglichkeiten (Bankkredite, Fördermittel)
  • Bürgschaften und Sicherheiten

5. Referenzen und Erfahrung nachweisen

Auch bei der flexibleren Verfahrensgestaltung prüfen Auftraggeber die Eignung. Weisen Sie vergleichbare Erfahrungen im Betrieb ähnlicher Einrichtungen nach.

Tools wie Bidfix helfen bei der Suche nach ausgeschriebenen Konzessionen und der systematischen Analyse der Vergabeunterlagen.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen einer Konzession und einem öffentlichen Auftrag?

Bei einem öffentlichen Auftrag erhält der Auftragnehmer eine feste Vergütung vom Auftraggeber. Bei einer Konzession besteht die Gegenleistung im Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Leistung (z. B. durch Gebühren von Nutzern). Der Konzessionsnehmer trägt dabei ein wesentliches wirtschaftliches Betriebsrisiko. Wird das Risiko vollständig auf den Auftraggeber zurückübertragen, liegt keine Konzession vor.

Ab welchem Schwellenwert gilt die KonzVgV?

Die KonzVgV gilt für Konzessionen ab einem geschätzten Gesamtwert von 5.538.000 Euro netto. Dieser Schwellenwert gilt einheitlich für Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Unterhalb dieses Werts gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze.

Welche Verfahrensart schreibt die KonzVgV vor?

Die KonzVgV schreibt, anders als die VgV oder VOB/A-EU, keine bestimmte Verfahrensart vor. Der Auftraggeber kann das Verfahren frei gestalten, muss aber die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit einhalten. Eine EU-weite Bekanntmachung auf TED ist oberhalb des Schwellenwerts verpflichtend.

Gilt die KonzVgV auch für Wasserkonzessionen?

Nein, Wasserkonzessionen (Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung) sind nach § 149 Nr. 9 GWB vom Anwendungsbereich der KonzVgV ausgenommen. Dies beruht auf einer Ausnahme in der EU-Konzessionsrichtlinie, die den besonderen Strukturen der Wasserwirtschaft in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

Wie wird der Wert einer Konzession berechnet?

Der Konzessionswert wird anhand des geschätzten Gesamtumsatzes des Konzessionsnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit berechnet. Dazu gehören Einnahmen aus der Verwertung der Leistung, Zahlungen des Auftraggebers und der Wert aller vom Auftraggeber bereitgestellten Lieferungen und Dienstleistungen. Die Schätzung erfolgt zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung.

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