Vergaberecht & Regelwerke

VOL: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen im Überblick

Definition

Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) war das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Vertragsabwicklung öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge. VOL/A wurde 2017 durch die UVgO ersetzt, VOL/B gilt weiterhin als Vertragsbedingung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die VOL war das Regelwerk für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Der Vergabeteil (VOL/A) wurde 2017 durch die UVgO (Unterschwelle) und bereits 2016 durch die VgV (Oberschwelle) ersetzt.
  • Die VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) gilt weiterhin und wird in den meisten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsverträgen vereinbart.
  • Die Kenntnis der VOL ist weiterhin relevant, da viele ältere Vertragsmuster, Vergabehandbücher und Gerichtsentscheidungen auf sie Bezug nehmen.

Was war die VOL?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) war über Jahrzehnte das maßgebliche Regelwerk für die Vergabe und Vertragsabwicklung öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Deutschland. Sie bildete das Gegenstück zur VOB, die den Bereich der Bauleistungen abdeckt.

Die VOL bestand aus zwei Teilen:

  • VOL/A: Regelte das Vergabeverfahren, also wie Aufträge ausgeschrieben, bewertet und vergeben werden
  • VOL/B: Enthielt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, also die vertraglichen Spielregeln nach Zuschlagserteilung

Die letzte Fassung der VOL/A stammt aus dem Jahr 2009. Im Oberschwellenbereich wurde sie bereits mit der Vergaberechtsreform 2016 durch die VgV ersetzt. Im Unterschwellenbereich löste die UVgO im Jahr 2017 die VOL/A ab.

Die VOL/B hingegen hat die Reformen überdauert und wird bis heute in den meisten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsverträgen als Vertragsbestandteil vereinbart. Sie bildet die vertragliche Grundlage für Themen wie Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung und Kündigung.

Historisch war die VOL Teil eines dreigliedrigen Systems der öffentlichen Beschaffung:

Die VOF wurde ebenfalls mit der VgV-Reform 2016 abgelöst. Damit hat sich das Vergaberecht strukturell grundlegend gewandelt: Statt drei getrennter Vergabeordnungen gibt es heute ein System aus GWB, VgV/UVgO (für Liefer-/Dienstleistungen) und VOB (für Bauleistungen).

VOL/A: Das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen

Die VOL/A regelte die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge und war in drei Abschnitte gegliedert:

Abschnitt 1: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Vergabe) Abschnitt 2: Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (EG-Vergabe) Abschnitt 3: Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit

Die Vergabearten nach VOL/A entsprachen weitgehend den heutigen Verfahren:

  • Öffentliche Ausschreibung: Offenes Verfahren mit Bekanntmachung und unbeschränktem Teilnehmerkreis
  • Beschränkte Ausschreibung: Nur ausgewählte Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb
  • Freihändige Vergabe: Direkte Verhandlung mit einem oder mehreren Unternehmen (Vorläufer der heutigen Verhandlungsvergabe)

Die VOL/A enthielt grundlegende Prinzipien, die auch in die Nachfolgeregelungen übernommen wurden:

  • Vorrang der öffentlichen Ausschreibung
  • Produktneutrale Leistungsbeschreibung
  • Wirtschaftlichstes Angebot als Zuschlagskriterium
  • Dokumentationspflicht des Vergabeverfahrens
  • Gleichbehandlung der Bieter

Warum wurde die VOL/A abgelöst?

Mehrere Gründe führten zur Ablösung:

  1. EU-Vergaberichtlinien 2014: Die neuen EU-Richtlinien erforderten eine grundlegende Überarbeitung des deutschen Vergaberechts
  2. Modernisierung: Die VOL/A stammte aus einer Zeit vor der elektronischen Vergabe und musste an die digitale Realität angepasst werden
  3. Systematik: Die neue Struktur (GWB, VgV, UVgO) folgt einer klareren Hierarchie und vermeidet Überschneidungen
  4. Harmonisierung: Die UVgO orientiert sich systematisch an der VgV und schafft so eine einheitlichere Vergaberechtslandschaft

VOL/B: Vertragsbedingungen, die weiterhin gelten

Während die VOL/A durch UVgO und VgV ersetzt wurde, ist die VOL/B weiterhin in Kraft und wird in der öffentlichen Beschaffungspraxis flächendeckend eingesetzt. Die VOL/B bildet die allgemeinen Vertragsbedingungen für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Zentrale Regelungen der VOL/B:

Leistung und Lieferung (§§ 1-4 VOL/B)

Der Auftragnehmer muss die Leistung vertragsgemäß, vollständig und fristgerecht erbringen. Änderungen der Leistung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Verwendungsstelle.

Preise und Vergütung (§ 5 VOL/B)

Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise, sofern nicht ausdrücklich Preisvorbehalte vereinbart sind. Eine Preisanpassung ist nur bei unvorhersehbaren Änderungen der Grundlagen möglich.

Mängelgewährleistung (§ 14 VOL/B)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre nach Abnahme (deutlich kürzer als die dreijährige BGB-Frist). Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt.

Haftung und Vertragsstrafe (§§ 7, 11 VOL/B)

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vertragswidrige Leistung entstehen. Vertragsstrafen für Verzug sind zulässig, dürfen aber bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Kündigung (§ 8 VOL/B)

Beide Seiten können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftraggeber kann darüber hinaus den Vertrag jederzeit kündigen, muss dann aber die bereits erbrachten Leistungen vergüten.

Praxis-Hinweis für Bieter:

Bei jedem öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag sollten Sie prüfen, ob die VOL/B als Vertragsbestandteil genannt wird. In den meisten Fällen werden die Vergabeunterlagen einen Hinweis enthalten wie: 'Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).' Machen Sie sich mit den Regelungen vertraut, insbesondere mit den Gewährleistungsfristen und Haftungsbestimmungen.

Von der VOL zur UVgO: Was hat sich geändert?

Der Übergang von VOL/A zu UVgO und VgV war mehr als eine Umbenennung. Zahlreiche inhaltliche Änderungen modernisierten das Vergaberecht.

Wesentliche Neuerungen durch die UVgO gegenüber der VOL/A:

Aspekt
VOL/A (alt)
UVgO (neu)
Vergabearten
Öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe
Öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe, Direktauftrag
E-Vergabe
Papierbasiert als Standard
Elektronische Vergabe als Standard
Bekanntmachung
Erst ab bestimmten Wertgrenzen
Ab 25.000 Euro verpflichtend
Eigenerklärungen
Begrenzte Möglichkeit
Umfassend als vorläufiger Nachweis
Nachhaltigkeitskriterien
Nicht ausdrücklich geregelt
Ausdrücklich als Zuschlagskriterium vorgesehen
Nur rudimentär geregelt
Detaillierte Regelungen (§§ 15-16 UVgO)

Wichtige Gemeinsamkeiten:

Trotz der Änderungen blieben die Grundprinzipien erhalten:

  • Vorrang des Wettbewerbs
  • Transparenz und Gleichbehandlung
  • Wirtschaftlichstes Angebot als Zuschlagsprinzip
  • Mittelstandsfreundliche Vergabe

Was bedeutet das für Bieter?

Wer noch mit der alten VOL/A vertraut ist, findet sich in der UVgO schnell zurecht. Die Grundstrukturen sind ähnlich, die Terminologie wurde jedoch angepasst. Besonders wichtig: Die freihändige Vergabe heißt jetzt Verhandlungsvergabe, und der Direktauftrag ist als eigenständige Vergabeart definiert.

Für die tägliche Praxis empfiehlt es sich, die Ausschreibungsunterlagen sorgfältig zu lesen und auf die jeweils zitierte Rechtsgrundlage zu achten. Tools wie Bidfix helfen dabei, Ausschreibungen systematisch zu analysieren und die relevanten Vergaberegeln zu identifizieren.

Warum die VOL heute noch relevant ist

Obwohl die VOL/A seit 2017 nicht mehr gilt, begegnet man der VOL in der Vergabepraxis noch regelmäßig. Folgende Gründe machen eine Kenntnis weiterhin sinnvoll:

1. VOL/B ist weiterhin gültig

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B) gelten nach wie vor und werden in nahezu jedem öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsvertrag vereinbart. Wer öffentliche Aufträge ausführt, muss die VOL/B kennen.

2. Ältere Verträge

Verträge, die vor 2017 geschlossen wurden, basieren auf der VOL/A. Bei Streitigkeiten oder Nachträgen zu diesen Altverträgen ist die Kenntnis der damaligen Vorschriften unerlässlich.

3. Rechtsprechung

Ein Großteil der vergaberechtlichen Rechtsprechung zu Liefer- und Dienstleistungsaufträgen stammt aus der VOL-Zeit. Viele Grundsatzentscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte beziehen sich auf VOL/A-Vorschriften. Da die UVgO und VgV inhaltlich ähnliche Grundsätze enthalten, werden diese Entscheidungen häufig übertragen.

4. Vergabehandbücher

Einige Vergabestellen verwenden noch Vergabehandbücher und Musterformulare, die auf der VOL basieren. Schrittweise werden diese aktualisiert, aber der Prozess ist noch nicht überall abgeschlossen.

5. Ausbildung und Prüfungen

In vergaberechtlichen Fortbildungen und Prüfungen wird die VOL als historische Grundlage behandelt. Das Verständnis der Entwicklung von VOL/A zu UVgO hilft, die Systematik des heutigen Vergaberechts besser zu begreifen.

Zusammenfassend gilt: Die VOL/A ist Geschichte, die VOL/B ist Gegenwart. Bieter sollten die VOL/B kennen und die VOL/A als historischen Kontext verstehen, der die heutigen Regeln geprägt hat.

FAQ

Gilt die VOL noch?

Die VOL/A (Vergabeteil) gilt nicht mehr. Sie wurde im Oberschwellenbereich 2016 durch die VgV und im Unterschwellenbereich 2017 durch die UVgO ersetzt. Die VOL/B (Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) gilt hingegen weiterhin und wird in den meisten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsverträgen vereinbart.

Was ist der Unterschied zwischen VOL/A und VOL/B?

Die VOL/A regelte das Vergabeverfahren, also wie öffentliche Liefer- und Dienstleistungen ausgeschrieben und vergeben werden. Die VOL/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vertragsausführung, also die Regeln für Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung und Kündigung nach Vertragsschluss.

Was hat die VOL/A ersetzt?

Die VOL/A wurde durch zwei Regelwerke ersetzt: Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt seit 2016 die VgV (Vergabeverordnung), für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte seit 2017 die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung). Beide Nachfolgeregelungen modernisieren das Vergabeverfahren und setzen die EU-Vergaberichtlinien 2014 um.

Wie lang ist die Gewährleistungsfrist nach VOL/B?

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 14 VOL/B beträgt zwei Jahre nach Abnahme. Diese Frist ist kürzer als die dreijährige Regelverjährung des BGB. Die Parteien können vertraglich eine abweichende Frist vereinbaren.

Was ist der Unterschied zwischen VOL und VOB?

Die VOL galt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge (z. B. Büromaterial, IT-Leistungen, Reinigung), die VOB gilt für Bauleistungen (z. B. Hochbau, Tiefbau, Straßenbau). Beide Regelwerke haben jeweils einen Vergabeteil (A) und Vertragsbedingungen (B). Die VOB enthält zusätzlich einen Teil C mit technischen Vorschriften für Baugewerke.

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Verwandte Glossarbegriffe

Vergaberecht & Regelwerke

UVgO

Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist das zentrale Regelwerk für nationale Vergabeverfahren und ersetzt seit 2017 die frühere VOL/A.

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VgV

Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert das GWB und enthält besondere Vorschriften für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen.

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VOB

Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (technische Vorschriften).

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Vergaberecht

Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.

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VOF

Die VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) war das spezielle Regelwerk für die Vergabe von Architektur-, Ingenieur- und Beratungsleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde 2016 durch die VgV (§§ 73-80) ersetzt.

Vergabeprozess

Elektronische Vergabe

Die elektronische Vergabe (E-Vergabe) bezeichnet die vollständig digitale Abwicklung öffentlicher Vergabeverfahren, von der Bekanntmachung über den Versand der Vergabeunterlagen und die Angebotsabgabe bis zur Zuschlagserteilung über spezielle Vergabeplattformen.