VOF: Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erklärt
Definition
Die VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) war das spezielle Regelwerk für die Vergabe von Architektur-, Ingenieur- und Beratungsleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde 2016 durch die VgV (§§ 73-80) ersetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die VOF regelte bis 2016 die Vergabe freiberuflicher Leistungen (Architektur, Ingenieurwesen, Beratung) oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde vollständig durch die VgV (§§ 73-80) abgelöst.
- Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb war unter der VOF das Standardverfahren, da freiberufliche Leistungen nicht eindeutig beschreibbar sind und ein reiner Preiswettbewerb nicht sachgerecht wäre.
- Planungswettbewerbe als besonderes Vergabeinstrument für Architektur- und Ingenieurleistungen sind aus der VOF in die §§ 78-80 VgV übernommen worden.
Was war die VOF?
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) war das spezielle Vergaberegelwerk für die Beschaffung freiberuflicher Leistungen durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich. Sie galt für Aufträge an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner, Sachverständige, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater und andere Freiberufler.
Die VOF wurde erstmals 1997 eingeführt und zuletzt 2009 novelliert. Mit der umfassenden Vergaberechtsreform, die am 18. April 2016 in Kraft trat, wurde die VOF vollständig aufgehoben und durch die neuen §§ 73-80 der VgV (Vergabeverordnung) ersetzt.
Die Besonderheit freiberuflicher Leistungen liegt darin, dass sie nicht nach allgemeinen Marktprinzipien beschafft werden können wie Standardwaren oder einfache Dienstleistungen. Der Erfolg einer Planung hängt wesentlich von der Kompetenz, Erfahrung und Kreativität des einzelnen Dienstleisters ab. Ein reiner Preiswettbewerb wäre daher nicht sachgerecht und würde die Qualität der Ergebnisse gefährden.
Die VOF trug diesem Umstand Rechnung, indem sie das Verhandlungsverfahren als Regelverfahren vorsah und bei der Wertung die fachliche Qualifikation in den Vordergrund stellte. Dieser Grundgedanke lebt in den §§ 73-80 VgV fort.
Die VOF war Teil eines dreigliedrigen Vergabesystems:
Heute sind VOL/A und VOF aufgelöst. Ihre Inhalte finden sich in der VgV (Oberschwelle) und der UVgO (Unterschwelle) wieder.
Die Vergabe freiberuflicher Leistungen unter der VOF
Das Vergabeverfahren nach der VOF unterschied sich grundlegend von den Verfahren nach VOL/A und VOB/A. Die VOF war speziell auf die Besonderheiten freiberuflicher Leistungen zugeschnitten.
Anwendungsbereich:
Die VOF galt für die Vergabe von Aufträgen über freiberufliche Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte, deren Gegenstand eine Aufgabe war, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden konnte. Typische Anwendungsfälle waren:
- •Objektplanung für Gebäude und Ingenieurbauwerke
- •Fachplanung (Tragwerk, technische Ausrüstung, Freianlagen)
- •Städtebauliche Planung
- •Gutachterliche Leistungen
- •Projektsteuerung und Projektmanagement
Verhandlungsverfahren als Regelverfahren:
Die VOF sah ausschließlich das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb als Vergabeverfahren vor. Der Ablauf:
- Bekanntmachung: EU-weite Veröffentlichung des Auftrags mit Beschreibung der Aufgabe und der Eignungskriterien
- Teilnahmewettbewerb: Interessierte Büros reichen Bewerbungsunterlagen ein (Referenzen, Qualifikation des Teams, technische Ausstattung)
- Auswahl: Der Auftraggeber wählt in der Regel drei bis fünf geeignete Bewerber aus
- Verhandlung: Mit den ausgewählten Bewerbern werden Aufgabenverständnis, Lösungsansatz, Projektorganisation und Honorar verhandelt
- Zuschlag: Der Zuschlag geht an das Büro mit dem insgesamt wirtschaftlichsten Angebot
Wertungskriterien:
Bei der Wertung standen qualitative Kriterien im Vordergrund:
- •Fachliche Qualifikation und Erfahrung des Projektteams
- •Aufgabenverständnis und Herangehensweise
- •Vergleichbare Referenzprojekte
- •Projektorganisation und Verfügbarkeit
- •Honorar (in der Regel mit geringerer Gewichtung als die qualitativen Kriterien)
Planungswettbewerbe unter der VOF
Ein besonderes Instrument der VOF waren die Planungswettbewerbe (auch: Architektenwettbewerbe, Realisierungswettbewerbe). Sie ermöglichten es öffentlichen Auftraggebern, für anspruchsvolle Planungsaufgaben den besten Entwurf im anonymen Wettbewerb zu ermitteln.
Arten von Planungswettbewerben:
- •Offener Wettbewerb: Jeder qualifizierte Teilnehmer kann einen Entwurf einreichen
- •Nichtoffener Wettbewerb: Nur ausgewählte Teilnehmer werden zur Einreichung eingeladen (nach vorherigem Teilnahmewettbewerb)
- •Realisierungswettbewerb: Der Wettbewerbsentwurf soll umgesetzt werden
- •Ideenwettbewerb: Es geht um konzeptionelle Lösungsansätze ohne direkte Umsetzungsabsicht
Grundprinzipien des Planungswettbewerbs:
- Anonymität: Die eingereichten Entwürfe werden anonym beurteilt. Das Preisgericht kennt die Identität der Verfasser nicht.
- Unabhängiges Preisgericht: Die Beurteilung erfolgt durch ein Preisgericht, das mehrheitlich aus fachkundigen Preisrichtern (Architekten, Ingenieure, Stadtplaner) besteht.
- Verbindliche Beurteilungskriterien: Die Kriterien, nach denen die Entwürfe bewertet werden, müssen vorab in der Auslobung festgelegt werden.
- Angemessene Preisgelder: Die Teilnehmer erhalten Preisgelder oder Bearbeitungshonorare als Entschädigung für ihren Aufwand.
Übergang zum Auftrag:
Nach dem Wettbewerb wurde der Gewinner in der Regel im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit der Planungsleistung beauftragt. Der Wettbewerbsentwurf bildete die Grundlage für die weiteren Planungsphasen.
Heutige Regelung:
Die Vorschriften zu Planungswettbewerben sind vollständig in die §§ 78-80 VgV übernommen worden. Die Grundprinzipien (Anonymität, unabhängiges Preisgericht, verbindliche Kriterien) gelten unverändert. Ergänzend orientieren sich viele Auslober an der RPW 2013 (Richtlinie für Planungswettbewerbe), die von der Bundesarchitektenkammer herausgegeben wird.
Von der VOF zur VgV: Was hat sich geändert?
Die Ablösung der VOF durch die §§ 73-80 VgV war Teil der umfassenden Vergaberechtsreform 2016, die das gesamte Oberschwellenvergaberecht neu ordnete.
Wesentliche Änderungen:
1. Integration in die VgV
Statt einer eigenständigen Vergabeordnung sind die Regelungen für freiberufliche Leistungen nun in die allgemeine Vergabeverordnung integriert. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Vorschriften der VgV (Bekanntmachung, Fristen, Eignungsprüfung, Dokumentation) auch für freiberufliche Vergaben gelten, ergänzt um die Sondervorschriften der §§ 73-80.
2. Erweiterte Verfahrenswahl
Während die VOF nur das Verhandlungsverfahren kannte, stehen unter der VgV grundsätzlich alle Verfahrensarten zur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt zwar das Regelverfahren (§ 73 Abs. 1 VgV), aber auch offene und nicht offene Verfahren sind möglich.
3. Eignungsleihe
Die VgV ermöglicht es Bietern, sich auf die Eignung anderer Unternehmen zu berufen (§ 47 VgV). Ein kleineres Büro kann damit Eignungskriterien erfüllen, die es allein nicht erreichen würde, etwa durch Kooperation mit spezialisierten Partnern.
4. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Als vorläufiger Eignungsnachweis kann die EEE verwendet werden. Nur der Bestbieter muss die vollständigen Nachweise vorlegen.
5. Elektronische Vergabe
Die elektronische Vergabe ist seit Oktober 2018 auch für freiberufliche Leistungen verpflichtend. Teilnahmeanträge und Angebote müssen elektronisch über Vergabeplattformen eingereicht werden.
Was gleich geblieben ist:
- •Verhandlungsverfahren als bevorzugtes Verfahren
- •Starke Gewichtung qualitativer Kriterien
- •Bedeutung von Referenzen und Teamqualifikation
- •Planungswettbewerbe als besonderes Vergabeinstrument
- •Möglichkeit der Lösungsvorschläge und Entwurfspräsentationen
Für Architekturbüros und Ingenieurbüros hat sich der Kern der Vergabe freiberuflicher Leistungen nicht verändert. Die formale Einbettung in die VgV hat jedoch zu einer größeren Rechtssicherheit und besseren Verzahnung mit dem übrigen Vergaberecht geführt.
Freiberufliche Leistungen heute: Die Praxis nach VgV §§ 73-80
Wer heute freiberufliche Leistungen an öffentliche Auftraggeber erbringt, muss die aktuellen Vorschriften der VgV kennen. Die wichtigsten Praxis-Aspekte im Überblick:
Typischer Ablauf einer Vergabe nach § 73 VgV:
- Bekanntmachung auf TED und nationalen Vergabeplattformen
- Teilnahmewettbewerb: Einreichung von Bewerbungsunterlagen (Referenzen, Team, Erfahrung)
- Eignungsprüfung und Auswahl: In der Regel werden 3-5 Bewerber zur Verhandlung eingeladen
- Angebotsaufforderung: Die ausgewählten Bewerber erhalten die detaillierten Vergabeunterlagen
- Erstangebot: Einreichung eines schriftlichen Angebots mit Konzept und Honorar
- Verhandlungsgespräch: Präsentation des Konzepts, Beantwortung von Fragen, Verhandlung über Details
- Finales Angebot: Nach den Verhandlungen reichen die Bieter ihr endgültiges Angebot ein
- Zuschlag: Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag
Honorar und HOAI:
Seit dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich. Architekten und Ingenieure dürfen Honorare frei vereinbaren. In der Vergabepraxis orientieren sich die meisten Auftraggeber aber weiterhin an der HOAI als Berechnungsgrundlage und akzeptieren Honorare im Rahmen der HOAI-Spanne.
Zuschlagskriterien in der Praxis:
Typische Kriteriengewichtungen bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen:
- •Konzept/Herangehensweise: 30-40 %
- •Qualifikation des Projektteams: 20-30 %
- •Referenzen: 15-20 %
- •Honorar: 15-25 %
- •Projektorganisation: 5-15 %
Praxistipps für Bewerber:
- •Stellen Sie ein starkes Projektteam zusammen, das Erfahrung mit vergleichbaren Aufgaben nachweisen kann
- •Wählen Sie Referenzen sorgfältig aus: Sie sollten in Art und Umfang der ausgeschriebenen Aufgabe entsprechen
- •Bereiten Sie die Verhandlungspräsentation professionell vor: Aufgabenverständnis, Herangehensweise und Projektorganisation überzeugend darstellen
- •Nutzen Sie Bidfix zur systematischen Suche nach Planungsausschreibungen
- •Prüfen Sie die Möglichkeit einer Bietergemeinschaft, wenn Sie allein nicht alle Eignungskriterien erfüllen
FAQ
Gilt die VOF noch?
Nein, die VOF wurde am 18. April 2016 durch die VgV (Vergabeverordnung) vollständig abgelöst. Die Sonderregelungen für freiberufliche Leistungen finden sich heute in den §§ 73-80 VgV. Die Grundprinzipien der VOF, insbesondere das Verhandlungsverfahren als Regelverfahren und die Planungswettbewerbe, sind in die VgV übernommen worden.
Was sind freiberufliche Leistungen im Vergaberecht?
Freiberufliche Leistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit Freiberuflern angeboten werden (§ 73 Abs. 3 VgV). Darunter fallen insbesondere Architektur- und Ingenieurleistungen, Stadtplanung, Vermessung, Gutachten, Rechtsberatung und Unternehmensberatung.
Warum werden Architektenleistungen anders vergeben als Standardleistungen?
Architekten- und Ingenieurleistungen können in der Regel nicht so detailliert beschrieben werden, dass ein reiner Preiswettbewerb sinnvoll wäre. Der Erfolg hängt wesentlich von der Kompetenz, Erfahrung und Kreativität des Planungsteams ab. Deshalb sieht § 73 VgV das Verhandlungsverfahren als Regelverfahren vor, bei dem qualitative Kriterien neben dem Preis eine zentrale Rolle spielen.
Was ist ein Planungswettbewerb nach VgV?
Ein Planungswettbewerb (§§ 78-80 VgV) ist ein Verfahren, bei dem ein unabhängiges Preisgericht anonyme Entwürfe bewertet und den besten Beitrag prämiert. Der Gewinner wird anschließend in der Regel im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit der Planungsleistung beauftragt. Planungswettbewerbe werden für Hochbau, Städtebau, Landschaftsarchitektur und Ingenieurbauwerke durchgeführt.
Welche Rolle spielt die HOAI bei der Vergabe?
Seit dem EuGH-Urteil von 2019 sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich. Architekten und Ingenieure dürfen ihre Honorare frei vereinbaren. In der Praxis verwenden die meisten öffentlichen Auftraggeber die HOAI aber weiterhin als Berechnungsgrundlage und Orientierungsrahmen für angemessene Honorare.
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Verwandte Glossarbegriffe
VgV
Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert das GWB und enthält besondere Vorschriften für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen.
Vergaberecht & RegelwerkeFreiberufliche Leistungen
Freiberufliche Leistungen im Vergaberecht sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, insbesondere Architektur-, Ingenieur-, Rechtsberatungs- und Gutachterleistungen. Ihre Vergabe unterliegt besonderen Regeln nach §§ 73 ff. VgV.
Vergaberecht & RegelwerkeVergaberecht
Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.
Vergaberecht & RegelwerkeVOL
Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) war das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Vertragsabwicklung öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge. VOL/A wurde 2017 durch die UVgO ersetzt, VOL/B gilt weiterhin als Vertragsbedingung.
VergaberechtVergabeverfahren
Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.