Landkreise und kreisfreie Städte vergeben als Schulträger die tägliche Schülerbeförderung, meist in Losen je Schule oder Route. Ausgeschrieben wird überwiegend freigestellter Schülerverkehr mit festen Touren, häufig mit Rollstuhlfahrzeugen oder Begleitpersonen für Förder- und Integrationsschüler. Verträge laufen oft über mehrere Schuljahre.
Öffentliche Auftraggeber, die zuletzt am häufigsten Schülerbeförderung-Vergaben veröffentlicht haben.
Feste Touren zur Beförderung ausschließlich von Schülern außerhalb des Linienverkehrs
Individuell abgestimmte Fahrten für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf
Einsatz von Rollstuhlfahrzeugen und Begleitpersonen für mobilitätseingeschränkte Schüler
Anbindung von Schülern an den ÖPNV über verstärkte oder eingerichtete Linienfahrten
Die Schülerbeförderung stellt den täglichen Weg von Schülerinnen und Schülern zwischen Wohnort und Schule sicher, überwiegend mit Bussen und Kleinbussen, für einzelne Kinder auch im Taxi oder Mietwagen. Zuständige Auftraggeber sind meist die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger. Ausgeschrieben wird in aller Regel losweise nach einzelnen Linien, Touren oder Schulstandorten, damit sich auch kleinere Busunternehmen und Taxibetriebe beteiligen können. Wegen der Auftragswerte laufen viele Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts nach VgV, kleinere Lose nach UVgO. Verträge werden über mehrere Schuljahre geschlossen. Die Bekanntmachung enthält Fahrpläne, Haltepunkte, Schülerzahlen und Anforderungen an die Barrierefreiheit. Der Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlichste Angebot, das Preis, Zuverlässigkeit und Sicherheit der Beförderung abwägt.
Die Schülerbeförderung fällt unter das Personenbeförderungsgesetz. Findet ausschließlich Schülerverkehr statt, kann er nach der Freistellungsverordnung als freigestellter Verkehr gelten und ist dann von der Genehmigungspflicht nach PBefG befreit; im allgemeinen Linienverkehr ist dagegen eine PBefG-Genehmigung erforderlich. Ausgeschrieben wird als Dienstleistung nach VgV oder UVgO. Auftraggeber verlangen die einschlägige Genehmigung beziehungsweise die Freistellung, Referenzen, einen geeigneten Fuhrpark mit gültiger Hauptuntersuchung sowie Fahrpersonal mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zentral ist die Zuverlässigkeit des Personals, üblich sind ein erweitertes Führungszeugnis und Nachweise nach dem Bundeskinderschutzgesetz. Für Kinder mit Behinderung werden barrierefreie Fahrzeuge und Begleitpersonen gefordert. Gewertet wird meist über den Preis je Tour, ergänzt um Kriterien zu Sicherheit, Pünktlichkeit und Fahrzeugausstattung.
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Freigestellter Schülerverkehr befördert ausschließlich Schüler und ist von den Vorschriften des PBefG über den Linienverkehr befreit. Grundlage ist die Freistellungsverordnung, gefahren wird auf festen, vom Schulträger vorgegebenen Touren.
Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger. Sie teilen den Auftrag meist in Lose je Schule, Route oder Gemeinde auf und vergeben ihn für ein oder mehrere Schuljahre.
Gefordert werden die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, ein erweitertes Führungszeugnis der eingesetzten Fahrer, geeignete Fahrzeuge mit Kindersicherung sowie ausreichender Versicherungsschutz. Bei Förderschülern kommen Anforderungen an Barrierefreiheit und Begleitung hinzu.
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