Frist abgelaufen

Linienbündel "403: Stadtbus Melsungen"

Die Angebotsfrist ist am 13. Juni 2025 abgelaufen. Das Verfahren befindet sich in der Zuschlags- bzw. Abschlussphase. Ähnliche aktuelle Ausschreibungen ansehen ↓

Zuschlag erteilt am 01. August 2025

  • Frölich Linie Melsungen GmbH, Melsungen
Zur Zuschlagsbekanntmachung →
Auftraggeber
Veröffentlicht
28.04.2025
Angebotsfrist
13.06.2025
Die Leistungen werden als Dienstleistungsauftrag im Rahmen eines Offenen Verfahrens nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vergeben und umfassen öffentliche Nahverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Melsungen. Linie 431: Stadtbus Melsungen: Bahnhof – Krankenhaus – Zentrum – Bahnhof – Schwimmbad – Bahnhof Linie 433: Fahrplanloses OnDemand-Angebot „MEGmobil“ Die Leistungen können ab Betriebsstart fahrplanmäßig mit 1 Fahrzeug (1 Elektro-Midibus Kategorie A) und in einem durchschnittlichen Kalenderjahr mit gerundeten 58.174 Nkm (Nutzwagenkilometern) sowie gerundeten 3.230 Fahrplanstunden p.a. erbracht werden. Beim On-Demand-Verkehr handelt es sich um einen bedarfsorientierten Sammelverkehr („Ridepooling“). Über einen Algorithmus werden Fahrgäste mit einem ähnlichen Ziel auf der Route gebündelt. Beim On-Demand-Verkehr wird kein Fahrplan und kein fester Linienweg vorgegeben. Es wird ein Bedienzeitraum und Bediengebiet (Flächenbedienung) festgelegt. Die Fahrtwünsche mehrerer Fahrgäste werden gebündelt („Pooling“) und zu einer Fahrtroute zusammengefasst (Echtzeitrouting). Dabei werden bestehende, reguläre ÖPNV-Haltestellen angedient. Es werden zwei Korridore bedient: Korridor 1: Kernstadt Melsungen; Korridor 2: Krankenhaus > Schwarzenberg / Röhrenfurth. Die Bedienzeiten in den Korridoren unterscheiden sich: Montag-Freitag: 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Kernstadt) sowie 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Krankenhaus > Schwarzenberg / Röhrenfurth); Samstag, Sonn- und Feiertag: 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Kernstadt) sowie 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Krankenhaus > Schwarzenberg / Röhrenfurth). Die Leistungen im OnDemand-Verkehr können ab Betriebsstart mit 1 Fahrzeug (1 elektrischer Van(8-Sitzer)) und geschätzten 33.000 Besetztkilometern p.a. erbracht werden. Bis zum 31.12.2026 ist im Busverkehr und im On-Demand-Verkehr übergangsweise der Einsatz von Dieselfahrzeugen zulässig.

Zeitplan

Veröffentlichung
28.04.25
Fragenfrist
03.06.25
Abgabefrist
13.06.25
Öffnung
13.06.25
Vertragsbeginn
14.12.25

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Erfüllungsort
Melsungen, Deutschland
E-Mail
stadtverwaltung@melsungen.de
Telefon
+4956617080
Website
https://www.melsungen.de/

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, sofern der Bieter in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Für den Fall der Nichteintragung: die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (für ausländische Bieter: oder vergleichbar). Der Nachweis muss mindestens die vertretungsberechtigten Personen ausweisen, vgl. § 44 Abs. 1 VgV.

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (für ausländische Bieter

    • oder vergleichbar). Die Bescheinigung muss Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen und den steuerlichen Erklärungspflichten enthalten [die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sein]. Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum in Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate zurückliegen, d.h. nicht älter als Stichtag: 13.03.2025.
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Die vorgenannte Bescheinigung kann nicht im Rahmen der Eignungsleihe durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, da diese Bescheinigung Bestandteil der subjektiven Genehmigungskriterien des Genehmigungsverfahrens ist und der Bieter im Auftragsfall die Konzession selbst zu beantragen hat, wohingegen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 VgV das eignungsleihende Unternehmen die entsprechenden Mittel dem Bieter zur Verfügung stellen muss, was sich inhaltlich widerspricht.
  • Angabe von im „Rollgeschäft“ erbrachten Busverkehrsleistungen (keine Rufbus-/ AST-/ ALF-/ Fernbus-/ Schienenersatz-/ Bedarfs-/ Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werks-/ Freigestellte Schüler-Verkehre) im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (falls in Deutschland erbracht

    • gem. § 42 PBefG
    • nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG
    • Verkehrsleistungen gem. §§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt) seit Gründung des Unternehmens, höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem genannten Termin zur Angebotsabgabe.
    • Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben.
    • Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag zu ermöglichen, d.h. auf erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“. Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad). Neben der Angabe von Busverkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer zulässig.
    • 1. Mindestanforderungen an die Vorgabe „Angabe im „Rollgeschäft“ erbrachte Busverkehrsleistungen […]“:
    • Die vorgelegte Referenz muss von dem Unternehmen erbracht worden sein, welches das Angebot abgibt. Erfolgt die Leistungserbringung der Referenzleistung bei einer GbR, GmbH, KG, OHG, etc. von den „Gesellschaftern“ des Unternehmens (z.B. Gesellschafter A stellt das Fahrpersonal, Gesellschafter B stellt die Fahrzeuge, Gesellschafter C führt alle administrativen und technischen Tätigkeiten durch), wird die Referenz mit ihrem Erklärungsgehalt als zulässig gewertet.
    • 2. Mindestanforderungen an die Vorgabe „vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad einer Referenz“:
    • Die Vergleichbarkeit gilt als erfüllt, wenn Referenzen als Haupt- oder Unterauftragnehmer einzeln oder in Summe einen Umfang von mindestens 29.000 Nutzwagenkilometer p.a. bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 1 Kraftomnibus aufweisen. Die Referenzen müssen im o.g. Referenzzeitraum (2022, 2023, 2024) jeweils für mindestens 12 Monate erbracht worden sein.
    • Bei Vorlage mehrerer Referenzen (max. 4) werden diese kumulativ betrachtet. Detaillierte Anforderung an die zu erteilenden Angaben siehe Anlage E zum Angebotsschreiben
    • der Vordruck ist zu verwenden).
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Sollte ein Bieter sich für den Nachweis „Referenzen“ eines „Dritten“ als „Eignungsleihgeber“ bedienen, so muss der Eignungsleihgeber während der Betriebslaufzeit gemäß § 17 Abs. 1 Verkehrsvertrag die Leistung in mindestens der Höhe der geliehenen Referenzleistung zur Erreichung der Mindestanforderung erbringen. D.h. der Eignungsleihgeber muss für die ausschreibungsgegenständliche Leistung während der Betriebslaufzeit kontinuierlich mindestens 29.000 Nutzwagenkilometer p.a. bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 1 Kraftomnibuss erbringen.
    • Die Anforderungen an die Eignungsleihe gem. § 47 VgV sind vom Bieter und Eignungsleihgeber zu erfüllen. Ergänzend wird auf Ziffer 13 verwiesen.
    • Alternativ kann die Referenzleistung gem. den o.g. Mindestanforderungen an die Referenz auch durch einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die das Angebot abgegeben, insbesondere als Bietergemeinschaft, erbracht werden, so dass die Referenzleistung durch mindestens 1 Unternehmen des Zusammenschlusses erbracht wird.
  • Bescheinigung der „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen“, nicht

    • Verkehr mit Taxen und Mietwagen. D.h. Nachweis der fachlichen Eignung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. d) VO (EG) Nr. 1071/2009 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 PBZugV: Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nachgewiesen nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
    • In Deutschland:
    • Kopie einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche Eignung“, § 4 „Fachkundeprüfung“, § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen“, § 7 „Anerkennung leitender Tätigkeit“).
    • Der Nachweis der fachlichen Eignung muss vom Unternehmer selbst oder einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person erbracht werden.
    • Für den Fall einer Eignungsleihe kann der Nachweis durch ein anderes Unter-nehmen erbracht werden, wenn dies die Leistung erbringt, für die der Nachweis benötigt wird.
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Sollte ein Bieter sich für den Nachweis „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen […]“ eines „Dritten“ als Eignungsleihgeber bedienen, so muss der Eignungsleihgeber die Anforderungen des Art. 8 VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Die fachkundige Person muss hierbei beim Bieter angesiedelt sein. Eine „Gefälligkeit“ ist nicht ausreichend. D.h. die fachkundige Person muss beim Bieter tätig / in den Betrieb eingegliedert sein und für den Fall der Beauftragung die ausschreibungsgegenständliche Leistung organisieren. Der Nachweis erfolgt z.B. durch die Vorlage eines nicht anonymisierten, ggf. bezüglich der Vergütung geschwärzten Arbeitsvertrages, verbunden mit der Erklärung, dass dieser während der Betriebslaufzeit der vertragsgegenständlichen Leistung erbracht wird.
    • Alternativ kann die „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen […]“ gem. den o.g. Mindestanforderungen an die Fachkunde auch durch einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die das Angebot abgegeben, insbesondere als Bietergemeinschaft, erbracht werden, so dass die Fachkunde bei mindestens 1 Unternehmen des Zusammenschlusses vorliegt.
  • Bescheinigung der Kommune des Unternehmenssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit (für ausländische Bieter

    • oder vergleichbar) [die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sein]. Sofern an die Kommune des Unternehmenssitzes keine Steuer entrichtet werden, sondern an die Kommunen der jeweiligen Betriebsstätten, ist dies der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist entsprechend mitzuteilen und zu erläutern.
    • Ferner hat der Bieter zusätzlich die Bescheinigung der steuerlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Kommune vorzulegen, in der die Betriebsstätte, die den vertragsgegenständlichen Verkehr erbringen soll, ansässig ist. Bei Ergebnisabführungsverträgen / Organschaften ist hinsichtlich des Drittunternehmens entsprechend zu verfahren.
    • Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum in Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate zurückliegen, d.h. nicht älter als Stichtag: 13.03.2025.
    • Hinweis zur Eignungsleihe:
    • Die vorgenannte Bescheinigung kann nicht im Rahmen der Eignungsleihe durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, da diese Bescheinigung Bestandteil der subjektiven Genehmigungskriterien des Genehmigungsverfahrens ist und der Bieter im Auftragsfall die Konzession selbst zu beantragen hat, wohingegen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 VgV das eignungsleihende Unternehmen die entsprechenden Mittel dem Bieter zur Verfügung stellen muss, was sich inhaltlich widerspricht.

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