Zuschlag erteilt am 28. Juli 2025
Veröffentlichung 27.05.25 | Abgabefrist 25.06.25 | Öffnung 25.06.25 | Vertragsbeginn 01.08.25 |
Eignungskriterien
Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB; Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB; Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG); Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit i.S.v. IAO-Übereinkommens Nr. 182; Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG Erklärung zu gewerblichen Schutzrechten gem. § 53 Abs. 8 VgV; Eigenerklärung Russland-Sanktionen gem. Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833 /2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576; Scientology Schutzerklärung --------- Die Leistungserbringung hat immer mit mind. zwei (2) Personen Bestattungspersonal zu erfolgen. Der AN verpflichtet sich nur Personal einzusetzen, das die Grundsätze einer würdevollen Behandlung von Toten beachtet. Zur Durchführung der Bergung und des Transports einer Leiche und der Obduktionsfahrt hat der AN pro Los ausreichend und qualifiziertes Personal (mind. zwei Personen), das über eine fachliche Weiterbildung in Hygienevorschriften und den Umgang mit Verstorbenen verfügt oder eine mindestens zweijährige Berufsausübung in dieser Tätigkeit nachweisen kann, zur Verfügung zu stellen. Nachweise sind mit der Angebotsabgabe vorzulegen. Die Vorgaben der DIN 15017 über Bestatter, Bestattungspersonal, Bergung, Transport und Überführung von Leichen sind einzuhalten. Ein Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen. Der AN hat nur zuverlässiges Personal mit der Dienstleistung zu betrauen. Eine polizeiliche Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit behält sich das Polizeipräsidium Oberpfalz vor (siehe Vordruck Erklärung zur pol. Überprüfung und Verschwiegenheit/Einverständniserklärung der Mitarbeiter). Der AN hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten des AGs Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitarbeiter zu belehren und zu verpflichten. Auch wenn der AN den Zuschlag für mehr als ein Los erhält, muss gewährleistet sein, dass jeweils ausreichend Fahrzeuge und Personal (mind. ein (1) Fahrzeug und zwei (2) Personen je Los) vorhanden sind und ggf. zeitgleich zur Verfügung stehen. Bei der Bewerbung um mehrere Lose muss ebenfalls sichergestellt sein, dass hinsichtlich des/der verwendeten Fahrzeuge Polizeiaufträge bevorzugt ausgeführt werden können. Für das Stadtgebiet Regensburg (Los Nr. 24) gilt folgende Besonderheit
Erklärung zum Unterauftragnehmer; Erklärung zum eignungsrelevanten Unternehmen; Verpflichtungserklärung zum Unterauftragnehmer/ eignungsrelevante Unternehmen, falls zutreffend; Erklärung zur Bietergemeinschaft, falls zutreffend (Bietergemeinschaften haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch) ---------- Der Bieter muss pro Los über mindestens ein (1) einsatzbereites Leichentransportfahrzeug verfügen, das schwerpunktmäßig für den Transport von „Polizeileichen“ eingesetzt werden kann. Die Fahrzeuge müssen entsprechend der DIN 75081 (Bestattungskraftwagen BKW) ausgerüstet sein und jeweils über mindestens zwei (2) für den Leichentransport geeignete, auslaufgeschützte Behältnisse verfügen. Als Nachweis über das Fahrzeug muss eine Kopie des Fahrzeugscheins mit dem Angebot vorgelegt werden. Auch wenn der AN den Zuschlag für mehr als ein Los erhält, muss gewährleistet sein, dass jeweils ausreichend Fahrzeuge und Personal (mind. ein (1) Fahrzeug und zwei (2) Personen je Los) vorhanden sind und ggf. zeitgleich zur Verfügung stehen. Bei der Bewerbung um mehrere Lose muss ebenfalls sichergestellt sein, dass hinsichtlich des/der verwendeten Fahrzeuge Polizeiaufträge bevorzugt ausgeführt werden können. Für das Stadtgebiet Regensburg (Los Nr. 24) gilt folgende Besonderheit
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