Veröffentlichung 21.08.26 | Fragenfrist 21.09.26 | Abgabefrist 13.10.26 | Öffnung 13.10.26 | Vertragsbeginn 01.12.26 |
Eignungskriterien
Eignungskriterien gemäß § 44 VgV Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung - rechtskräftige Verurteilungen nach § 123 Abs. 1 GWB - Tatbestände nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB - Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozial.versg. - Angaben zu Insolvenzverfahren - Deckungssummen Berufshaftpflichtversicherung - Interessenskonflikte - Beteiligung Vorbereitung Vergabeverfahren - Eigenerklärung Sanktionen Russland - finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - fachliche Eignung - Angaben zu Referenzen Beschreibung Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen mit einer Deckungssumme für Personenschäden von mindestens 2 Mio EUR und einer Deckungssumme für sonstige Schäden von mindestens 2Mio EUR nachzuweisen. Bei Versicherungsverträgen mit Pauschaldeckungen ist eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erforderlich, dass beide Schadenskategorien im Auftragsfall jeweils mit den geforderten Deckungssummen abgesichert sind. Der Nachweis der geforderten Berufshaftpflichtversicherung hat durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Die Jahreshöchstleistung muss mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme betragen. Eine objektbezogene Versicherung ist zulässig, sofern die Höchstleistung bezogen auf die Dauer des Vertrages mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme beträgt. Der geforderte Nachweis kann zunächst auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erbracht werden, mit der dieses den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit den geforderten Deckungssummen für den Auftragsfall zusichert. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Spezifischer Umsatz in den Jahren 2022,2023,2024 für die zu vergebene Leistung Fachliche Eignung
Zugelassen werden alle natürlichen Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind. Ist in dem jeweiligen Herkunftsland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG und Richtlinie 89/48/EWG gewährleistet ist. Juristische Personen werden gemäß VgV § 43 Absatz 1 zugelassen, wenn für die Durchführung der Aufgabe ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt wird, der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt ist.
Zuschlagskriterien
Angaben zu Referenzen
Kompetenz und Verfügbarkeit des zukünftigen Projektteams
Honorarangebot
Welche davon erfüllen Sie?
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